Du fragst dich ob Ryanair dir die Steuern und Gebühren bei einer möglichen Stornierung zurückerstatten muss.
Bei der Frage nach den Gebühren und Steuern ist zunächst an die Verordnung 1008/2008 zu denken.
Diese beinhaltet gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.
In Kapitel 4 der Verordnung findet man die wesentlichen Bestimmungen zur Preisfestsetzung. Besonders Art.23 gibt Ihnen Aufschluss über die gesetzliche Regelung:
Artikel 23
Information und Nichtdiskriminierung
(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
Die Airline ist also gemäß der Verordnung verpflichtet bei Onlinebuchungen die personenbezogenen Steuern und Gebühren genau aufzuzeigen.
Dies hat besondere Bedeutung, wenn der Fluggast seinen Flug aus den verschiedensten Gründen nicht antreten kann und er einen Teil des Flugpreises zurück erstattet haben möchte.
Urteil des LG Berlins, (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 16 O 175/14")