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Um Minderungsansprüche geltend zu machen, muss zunächst eine Mangelanzeige und Voraussetzung für die Minderung ist wie auch in Bezug auf die Abhilfe wieder das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651 c Absatz 1 BGB. Liegt ein solcher Mangel vor, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels nach den Vorschriften der Minderung (§ 472 BGB).


Eine weitere Voraussetzung für die Minderung des Reisepreises ist die Anzeige des Mangels und die Geltendmachung der Minderung. Die Mängelanzeige kann grundsätzlich auch hier wieder mündlich erfolgen, empfohlen wird aufgrund der Beweissicherung jedoch die Schriftform. Grundsätzlich muss der Reisende den Mangel beim Reiseveranstalter gemäß 651 d Abs. 2 BGB unverzüglich geltend anzeigen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss

Wurde Ihnen nicht abgeholfen, können Sie den Minderungsanspruch geltend machen.  Zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs ist die Frist von einem Monat einzuhalten, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

Das bedeutet für Sie, dass Sie den Reiseveranstalter unverzüglich kontaktieren sollten und um Abhilfe bitten sollten. Wird Ihnen nicht abgeholfen, können Sie Ihren Anspruch innerhalb eiens Monats nach Beendigung der Reise geltend machen.

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