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Ich habe im Januar eine Pauschalreise nach Kreta über ein Reisebüro gebucht. Die Flüge wurden bewusst mit Hinflug um 05:50 Uhr und Rückflug um 10:30 Uhr gewählt. Vom Reisebüro bekam ich bisher keine Info, dass die Flüge verschoben wurden. Durch Zufall habe ich heute gesehen, dass der Hinflug nun um 17:05 Uhr (also +11 h) und der Rückflug um 21:30 Uhr (ebenfalls +11 h) sein soll. Das wurde mir auf Nachfrage beim Reisebüro dann auch bestätigt.

Natürlich sind sämtliche Buchungen um die Reise herum dadurch betroffen (Mietwagen vor Ort, Parken am Flughafen), weil ich dazu ja eben keine Info erhalten habe. Die Verschiebung ist nicht nur erheblich, sondern meines erachtens auch unzumutbar, da wir somit erst um 23:20 Uhr wieder in München landen. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten? An den gleichen Tagen geht noch ein anderer Flieger nach Kreta zu einem anderen Flughafen zu unseren urpsürnglichen Zeiten. Eine Umbuchung würde allerdings auch 300 Euro kosten.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Du hast eine Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht. Bei der Buchung der Reise habt ihr großen Wert auf passende Flugzeiten gelegt und dafür auch mehr bezahlt. Die bestätigten Reisezeiten lauteten zunächst folgendermaßen:

Hinflug 5:50 Uhr, Rückflug 10:30 Uhr

Nach der Änderung nun folgendermaßen:

Hinflug 17:05 Uhr, Rückflug 21:30 Uhr

Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. In deinem Fall empfinde ich eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am effizientesten.Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft, sodass die erste Voraussetzung bejaht werden kann.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte sowohl die Flugzeitenänderung des Hinfluges, als auch die des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

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Zudem kommt noch hinzu, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten gar nicht mehr beliebig ändern darf.

Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeiten daher als Reisemangel zu qualifizieren sind.

III. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

IV. Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden

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