Fortsetzung:
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Davon umfasst ist auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, also entgangene Urlaubsfreude, siehe § 651f II. Denn es entsteht ein immaterieller Schaden, wenn man seinen Urlaub nicht genießen kann. Allerdings musstest du diesen Aufwand im Vorhinein der Reise erbringen, und nicht während deiner unmittelbaren Reisezeit. Ich könnte mir vorstellen, dass dieser Anspruch deshalb leider ausscheidet.
Letztlich fragst du dich außerdem, ob du eine Entschädigung geltend machen kannst - und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter, ebenso wie gegenüber der Airline.
Falls du die Reise so wie sie nun ist antreten möchtest, dann könntest du den Reisepreis möglicherweise mindern. Von einer Minderung ist in § 651d BGB die Rede:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Ein wirksamer Reisevertrag scheint ja vorzuliegen. Darüber hinaus müsste die Reise auch mangelbehaftet sein i.S.d. § 651c BGB. Wie oben bereits besprochen könnte es sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft handeln, da die Flugzeiten entgegen des gebuchten und bezahlten Upgrades verändert wurden.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr zumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Urteil des AG Hamburg-Altona, dass bei einer derart drastischen zeitlichen Verschiebung, also wenn ein Reisetag verloren geht, die Flugzeitenänderung an sich schon nicht mehr zumutbar ist.
So sehen das auch der BGH:
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
Und das LG Düsseldorf:
Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.
Diesen Mangel müsstet du deinem Reiseveranstalter gegenüber auch anzeigen, so § 651d II, beziehungsweise eine Minderungsanzeige vornehmen.
Die Rechtsfolge ist dann ein teilweises Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters, beziehungsweise, bei Vorfälligkeit - also wenn ihr den Reisepreis schon im Voraus gezahlt habt, was so üblich ist - einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB.
Die Höhe der möglichen Minderung bemisst sich nach der Frankfurter Tabelle, und kann denke ich auch durch bereits ergangene Urteile umrissen werden.
Selbstverständlich besteht ansonsten immer auch die Möglichkeit eines Rücktritts vor Reisebeginn nach § 651i BGB. Dabei kannst du als Reisender jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, auch ohne Mangel.
Auch gegen deine Airline könntest du vielleicht Ansprüche geltend machen. Dabei hilft denke ich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung, und nicht in das BGB. Dabei ist es aber wichtig, mit welcher Fluggesellschaft ihr reist. Denn deinen Rückflug trittst du in der Türkei an. Wenn du dabei nicht mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft transportiert wirst, dann ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO, da die Türkei ein Drittstaat ist, dass der Anwendungsbereich für den Rückflug nicht eröffnet ist, wenn die Airline nicht Teil der Gemeinschaft ist.
Gehen wir davon aber einmal aus.
Dann kann, bei einer Flugannullierung, nach Artikel 5 EU-VO die Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO und auf Umbuchungen nach Artikel 8 EU-VO ergeben.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Deine beiden Flüge wurden auf andere Tage verlegt. Dem EuGH zufolge liegt die Vermutung einer Annullierung also nicht fern.
Ansprüche aus Artikel 7 entfallen, wenn die Airline sich insoweit exkulpieren kann, als dass sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände zu den Verschiebungen geführt haben. Außerdem dann, wenn der Reisende mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Ihr wurdet 9 Tage vor Abflug informiert. Einen Ausschluss kann ich deshalb nach deiner Nachricht nicht feststellen.
Dann gewährt Artikel 7 Zahlungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ich weiß zwar nicht genau wo du startest, aber die Entfernung zur Türkei kann je nach Flughafen gut 3000km betragen. Insofern könnten euch vielleicht pro Fluggast 400 Euro Ausgleichszahlungen zustehen.
Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 8 auch die Möglichkeit sich mit der Airline zu verständigen und alternative Flüge zu erbitten, von denen dann einer gewählt werden kann.