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Liebe Expertinnen und Experten

Wir haben eine Pauschalreise für 4 Personen über 12 Nächte in die Türkei gebucht für rund 2400 Euro. Da wir zwei kleine Kinder haben, wählten wir eine Upgrade-Funktion für einen Vormittagsflug aus, was rund 200 Euro Aufpreis kostete. In den AGB des Reiseveranstalters ist nirgendwo erwähnt, dass sich die Reisezeiten noch ändern könnten.

5 Wochen vor Urlaubsbeginn erhielten wir die Information, dass unser gebuchter Hinflug gestrichen worden sei und man wollte uns auf den selben Abend umbuchen. Nach Reklamation von unserer Seite wurde uns wenigstens ein Flug am Vorabend angeboten, sodass wir keinen Urlaubstag verlieren würden.

2 Wochen vor Urlaubsbeginn erhielten wir dann jedoch die Reiseunterlagen und Flugtickets mit der ursprünglich gewünschten und gebuchten Reisezeit (Vormittagsflug).

9 Tage vor Abflug erhielten wir die Information über folgende Änderungen:
- Hinflug 33 Stunden später als gebucht (Ankunft im Hotel ca. 2 Uhr nachts statt nachmittags).
- Rückflug: 48 Stunden später als gebucht
- Änderung des Abflughafens, statt Zürich nun Basel

Die Flugzeiten sind für uns sehr ungünstig, da unsere kleinen Kinder beim Flug so spät in der Nacht total übermüdet und quengelig sein werden, womit der Folgetag ebenfalls stark beeinträchtigt sein wird.

Wir hatten bereits vor 2 Monaten einen Parkplatz am Flughafen Zürich gebucht, der nicht stornierbar ist. Zudem kostet ein Parkplatz am Flughafen Basel so kurzfristig nun erheblich mehr.

Meine Frage:
- Welche Entschädigung kann ich von der Reisegesellschaft verlangen? Welche von der Fluggesellschaft?
- Kann ich neben den entstandenen Mehrkosten auch eine Entschädigung für die erheblichen Umstände geltend machen? Recherche, Telefonate und Mailverkehr kosteten mich viele Stunden Zeit, sowie der ganze Ärger und die schlaflosen Nächte haben unsere Vorfreude auf den Urlaub sehr getrübt.
- Kann ich selbst einen Flug zu einer angemessenen Tageszeit buchen und dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen?

Besten Dank für Ihre Antworten!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Du hast eine Pauschalreise gebucht, bei der es leider ab 5 Wochen vor dem geplanten Abflug zu Änderungen kam. Im Endeffekt wurdet ihr 9 Tage vor dem Abflug informiert, dass euer Hinflug 33 Stunden später und euer Rückflug 48 Stunden später als gebucht stattfinden solle. Außerdem sollt ihr nicht mehr ab Zürich, sondern nun ab Basel fliegen. Das ist auch wegen bereits reservierten Parkplätzen ungünstig für dich. Außerdem reist du mit Kindern.

Du hast deshalb drei Fragen, einmal nach Entschädigungen, dann wegen dem zeitlichen Aufwand und schließlich, ob du selbstständig umbuchen kannst.

Ich meine, dass an dieser Stelle ein Blick ins BGB helfen könnte. Im Reiserecht gibt es nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte, die sich, wie der Reisevertrag selbst, aus den §§ 651 a - m BGB ergeben.

Erst einmal denke ich dabei an einen Anspruch für dich auf Abhilfe gegen deinen Reiseveranstalter aus § 651c II BGB:

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Dazu müsste zunächst eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB vorliegen, das heißt ein wirksamer Reisevertrag. Deiner Nachricht entnehme ich das Vorliegen eines solchen.

Darüber hinaus müsste ein Mangel i.S.d. § 651c I vorliegen. Das heißt ein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder ein Fehler. Ich denke dabei an die Möglichkeit eins Problem mit einer zugesicherten Eigenschaft. Eine solche entspricht letztlich einer Garantie, das heißt, dass die Eigenschaft einerseits objektiv verbindlicher Vertragsbestandteil sein muss und andererseits ein Garantiewille vorliegen muss, also der Wille verschuldensunabhängig zu dafür haften zu wollen, dass diese Eigenschaft vorliegt.

Du schreibst, dass du gegen einen Aufpreis von 200 Euro explizit eine Upgrade-Funktion für einen Vormittagsflug gebucht hast. Aus diesem Angebot entnehme ich persönlich, dass dein Reiseveranstalter, gegen dergestalte Entlohnung, dafür eintreten wollte, dass ein Vormittagsflug gewährleistet wird. Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass gerade durch die Buchung dieser Upgrade-Funktion der Vormittagsflug eine zugesicherte Eigenschaft sein sollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, und es kann auch sein, dass die Sache anders liegt, falls noch mehr Informationen dazu vorliegen.

Außerdem sind die Flugzeitenveränderungen hier bei dir sehr drastisch, und beeinflussen offenbar auch eure Nachtruhe, wenn ihr erst gegen 2 Uhr Nachts an eurem Zielort ankommt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Ansonsten können Änderungen nämlich als bloße Unannehmlichkeit einzustufen sein. Aber in deinem Fall meine ich, dass schon wegen dem gebuchten Upgrade ein Mangel angenommen werden kann.

Du schreibst, dass von möglichen Änderungen den AGB auch nichts zu entnehmen war. Dazu fällt mir dieses Urteil ein:

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Denn danach würde es auch keinen Unterschied machen, wenn etwas dergestaltes in den AGB vermerkt gewesen wäre.

Darüber hinaus wurde ja auch eure Airline verändert. Aber:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Das ist normalerweise kein Problem.

Diesen Anspruch auf Abhilfe musst du dann auch geltend machen - dich also bei deinem Reiseveranstalter melden. Bei der ersten Umbuchung hast du dich direkt an deinen Reiseveranstalter gewandt, ich denke, dass du das auch noch einmal tun müsstest.

Dann könnte dein Reiseveranstalter möglicherweise nochmals Umbuchungen vornehmen.

Du fragst aber auch, ob du nicht einfach selbst diese Umbuchungen vornehmen könntest. Dabei fällt mir die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes bei Selbstabhilfe nach § 651 c III BGB ein: (3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Die Voraussetzungen sind dieselben wie oben bereits genannt, nur ist der entscheidende Punkt, dass du deinem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist gegeben hast, und dieser untätig blieb. Dann kannst du Ersatz der Aufwendungen, also der Kosten für die gebuchten Flugtickets verlangen meine ich.

Du fragst außerdem, ob du für die von dir aufgewandte Zeit am Telefon oder mit E-Mails wegen den Flügen und deren Umbuchungen eine Entschädigung geltend machen kannst. Diesbezüglich entnehme ich dem BGB leider keinerlei Ansprüche. Am ehesten passen könnte vielleicht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f BGB, dazu müsste es aber zu einem Schaden gekommen sein.

 

Fortsetzung folgt....

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Fortsetzung:

 

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Davon umfasst ist auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, also entgangene Urlaubsfreude, siehe § 651f II. Denn es entsteht ein immaterieller Schaden, wenn man seinen Urlaub nicht genießen kann. Allerdings musstest du diesen Aufwand im Vorhinein der Reise erbringen, und nicht während deiner unmittelbaren Reisezeit. Ich könnte mir vorstellen, dass dieser Anspruch deshalb leider ausscheidet.

Letztlich fragst du dich außerdem, ob du eine Entschädigung geltend machen kannst - und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter, ebenso wie gegenüber der Airline.

Falls du die Reise so wie sie nun ist antreten möchtest, dann könntest du den Reisepreis möglicherweise mindern. Von einer Minderung ist in § 651d BGB die Rede:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ein wirksamer Reisevertrag scheint ja vorzuliegen. Darüber hinaus müsste die Reise auch mangelbehaftet sein i.S.d. § 651c BGB. Wie oben bereits besprochen könnte es sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft handeln, da die Flugzeiten entgegen des gebuchten und bezahlten Upgrades verändert wurden.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr zumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Urteil des AG Hamburg-Altona, dass bei einer derart drastischen zeitlichen Verschiebung, also wenn ein Reisetag verloren geht, die Flugzeitenänderung an sich schon nicht mehr zumutbar ist.

So sehen das auch der BGH:

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Und das LG Düsseldorf:

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.

Diesen Mangel müsstet du deinem Reiseveranstalter gegenüber auch anzeigen, so § 651d II, beziehungsweise eine Minderungsanzeige vornehmen.

Die Rechtsfolge ist dann ein teilweises Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters, beziehungsweise, bei Vorfälligkeit - also wenn ihr den Reisepreis schon im Voraus gezahlt habt, was so üblich ist - einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB.

Die Höhe der möglichen Minderung bemisst sich nach der Frankfurter Tabelle, und kann denke ich auch durch bereits ergangene Urteile umrissen werden.

 

Selbstverständlich besteht ansonsten immer auch die Möglichkeit eines Rücktritts vor Reisebeginn nach § 651i BGB. Dabei kannst du als Reisender jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, auch ohne Mangel.

 

Auch gegen deine Airline könntest du vielleicht Ansprüche geltend machen. Dabei hilft denke ich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung, und nicht in das BGB. Dabei ist es aber wichtig, mit welcher Fluggesellschaft ihr reist. Denn deinen Rückflug trittst du in der Türkei an. Wenn du dabei nicht mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft transportiert wirst, dann ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO, da die Türkei ein Drittstaat ist, dass der Anwendungsbereich für den Rückflug nicht eröffnet ist, wenn die Airline nicht Teil der Gemeinschaft ist.

Gehen wir davon aber einmal aus.

Dann kann, bei einer Flugannullierung, nach Artikel 5 EU-VO die Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO und auf Umbuchungen nach Artikel 8 EU-VO ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Deine beiden Flüge wurden auf andere Tage verlegt. Dem EuGH zufolge liegt die Vermutung einer Annullierung also nicht fern.

Ansprüche aus Artikel 7 entfallen, wenn die Airline sich insoweit exkulpieren kann, als dass sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände zu den Verschiebungen geführt haben. Außerdem dann, wenn der Reisende mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Ihr wurdet 9 Tage vor Abflug informiert. Einen Ausschluss kann ich deshalb nach deiner Nachricht nicht feststellen.

Dann gewährt Artikel 7 Zahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ich weiß zwar nicht genau wo du startest, aber die Entfernung zur Türkei kann je nach Flughafen gut 3000km betragen. Insofern könnten euch vielleicht pro Fluggast 400 Euro Ausgleichszahlungen zustehen.

Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 8 auch die Möglichkeit sich mit der Airline zu verständigen und alternative Flüge zu erbitten, von denen dann einer gewählt werden kann.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Guten Tag,

ihr habt eine Pauschalreise für 4 Personen über 12 Nächte in die Türkei gebucht für rund 2400€.

Bedauerlicherweise wurden sie 9 Tage vor dem geplanten Abflug darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihr könntet, zur Abdeckung eurer möglichen Umstände(zusätliche Kosten) beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung wegen der beiden Annulierungen.

Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird.

Vorliegend wurdet ihr 9 Tage vor dem geplanten Abflug über die Flugzeitenänderung informiert.

Damit steht euch meines Erachtens ein solcher Anspruch zu.

Darüber hinaus kommt meiner Meinung nach für euch ein Anspruch auf Erstattung oder anderweite Beförderung in Betracht.

So hättet ihr gemäß Artikel 8 wahrscheinlich die Möglichkeit gehabt zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und eine angenehme Woche :)

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