Hallo,
du hast eine Pauschalreise von Tegel nach Hurghada und wieder zurück gebucht.
Der Rückflug sollte am 25.07 um 17:00 Uhr von Sundair durchgeführt werden.
Sie bekamen gegen 12:45 heute (also gestern 12.07.17 nehme ich mal mangels gegenteiliger Angaben an) über eine Flugänderung bescheid.
Der besagte Rückflug sollte nun mehr von der Fluggesellschaft AlMasira am 25.07 um 2:15 Uhr durchgeführt werden.
Diese Änderung ist ihrer Meinung zufolge für sie unzumutbar.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können und ob tatsächlich eine sog. Unzumutbarkeit auch im rechtlichen Sinne vorliegt.
Meiner Meinung nach könnten sie entweder einen Minderungsanspruch geltend machen, oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Da es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt, sind die Vorschriften über einen Reisevertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar (§§ 651 a-m BGB).
1.Minderungsanspruch
Treten Sie die Reise trotz der Änderung an, so können Sie einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter durchsetzen.
Den Minderungsanspruch müssen sieinnerhalb eines Monats nach Reiseende gelten machen.
Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.
Wenn allerdings der Service in keiner Weise dem gewohnten Standard der geschuldeten Fluggesellschaft und kommt es sogar zu einer ungeplanten Zwischenlandung, kann ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% des Tagespreises geltend gemacht werden
(§§ 651d, 651g Abs. 2 S. 3 BGB).
AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, (zu finden bei Google unter "17a C 479/01 reise-recht-wiki.de")
2. Rücktritt vom Vertrag
Entschließen sie sich dazu, die Reise gar nicht erst antreten zu wollen, so können Sie von dem Reisevertrag, den Sie mit Ihrem Reiseanbieter geschlossen haben, zurücktreten.
Die müssen Ihrem Reiseveranstalter gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Urteilen zu diesem Thema.
Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist.
Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist.
Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB).
Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern.
Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, (zu finden bei Google unter "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")
Ist in einem Reisevertrag eine Eigenschaft zugesichert, also z.B. die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft, bestimmt sich die Zumutbarkeit einer alternativ angebotenen Leistung nach objektiven Kriterien.
Dabei ist auf die Sichtweise eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen, besondere Befindlichkeiten des Reisenden bleiben außer Betracht.
Der Transport ist ein wesentlicher Leistungsbestandteil der Reise.
Dass eine Beeinträchtigung des Transports vorliegt, ist nur anzunehmen, wenn durch die Auswechselung der Fluggesellschaft eine gravierende Verschlechterung der Reiseleistung eintritt.
LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001, (zu finden bei Google unter "5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Meines Erachtens nach bestätigt das letzte Urteil meine Befürchtung, dass die Aussichten auf eine Entschädigung schlecht ausschauen.
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Restwoche und weiterhin alles gute :)