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Sie haben eine Pauschalreise von Berlin nach Hurghada gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Rückflug statt um 17 Uhr um 2:15 Uhr stattfindet. Der Rückflug wurde also um ca 15 Stunden nach vorne verschoben. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Rückfluges einen Reisemangel darstellen.

Es gibt zwar keine genauen Vorgaben, ab wann von einem Reisemangel auszugehen ist. Dieses muss vielmehr nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Folgende Urteile dienen jedoch als Orientierung:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

In Ihrem Fall wurde die Reise um 15 Stunden vorverlegt, diese Flugzeitenverlegung überschreitet also bei weitem die vom OLG Düsseldorf angedachte Richtlinie von 8 Stunden. Des Weiteren wird auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt. Meines Erachtens ist in Ihrem Fall also ziemlich sicher von einem Reisemangel auszugehen. Sie können also das Recht zur Reisepreisminderung geltend machen.

Forsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung....

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 15 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 60 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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Hallo,

 

du hast eine Pauschalreise von Tegel nach Hurghada und wieder zurück gebucht.

Der Rückflug sollte am 25.07 um 17:00 Uhr von Sundair durchgeführt werden.

 

Sie bekamen gegen 12:45 heute (also gestern 12.07.17 nehme ich mal mangels gegenteiliger Angaben an) über eine Flugänderung bescheid.

 

Der besagte Rückflug sollte nun mehr von der Fluggesellschaft AlMasira am 25.07 um 2:15 Uhr durchgeführt werden.

 

Diese Änderung ist ihrer Meinung zufolge für sie unzumutbar.

 

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können und ob tatsächlich eine sog. Unzumutbarkeit auch im rechtlichen Sinne vorliegt.

 

Meiner Meinung nach könnten sie entweder einen Minderungsanspruch geltend machen, oder den  Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

Da es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt, sind die Vorschriften über einen Reisevertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar (§§ 651 a-m BGB).

 

1.Minderungsanspruch

 

Treten Sie die Reise trotz der Änderung an, so können Sie einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter durchsetzen.

Den Minderungsanspruch müssen sieinnerhalb eines Monats nach Reiseende gelten machen.

 

Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.

Wenn allerdings der Service in keiner Weise dem gewohnten Standard der geschuldeten Fluggesellschaft und kommt es sogar zu einer ungeplanten Zwischenlandung, kann ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% des Tagespreises geltend gemacht werden

(§§ 651d, 651g Abs. 2 S. 3 BGB). 

 

AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, (zu finden bei Google unter "17a C 479/01 reise-recht-wiki.de")

 

2. Rücktritt vom Vertrag

 

Entschließen sie sich dazu, die Reise gar nicht erst antreten zu wollen, so können Sie von dem Reisevertrag, den Sie mit Ihrem Reiseanbieter geschlossen haben, zurücktreten.

Die müssen Ihrem Reiseveranstalter gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Urteilen zu diesem Thema.

Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist.

Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist.

Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB).

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern.

Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar. 

 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, (zu finden bei Google unter "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")

 

Ist in einem Reisevertrag eine Eigenschaft zugesichert, also z.B. die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft, bestimmt sich die Zumutbarkeit einer alternativ angebotenen Leistung nach objektiven Kriterien.

Dabei ist auf die Sichtweise eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen, besondere Befindlichkeiten des Reisenden bleiben außer Betracht.

Der Transport ist ein wesentlicher Leistungsbestandteil der Reise.

Dass eine Beeinträchtigung des Transports vorliegt, ist nur anzunehmen, wenn durch die Auswechselung der Fluggesellschaft eine gravierende Verschlechterung der Reiseleistung eintritt. 

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001, (zu finden bei Google unter "5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

 

Meines Erachtens nach bestätigt das letzte Urteil meine Befürchtung, dass die Aussichten auf eine Entschädigung schlecht ausschauen.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Restwoche und weiterhin alles gute :)

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