Guten Tag,
Sie hatten eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Die sollte auch die erste Reise mit ihrem 2-jährigen Kind werden. Ungefähr 6 Wochen vor Abflug erhielten Sie eine Meldung darüber, dass Ihr Flug nun nicht mehr mit AirBerlin, sondern mit TuiFly ausgeführt werden sollte. Zudem wurden auch die Zeit des Rückfluges geändert. Die voraussichtlichen Flugzeiten sollten zwischen 14:15 Uhr und 17 Uhr liegen. Tatsächlich sollte der Rückflug dann aber 20:20 Uhr starten und 22:30 Uhr in Deutschland landen, was Ihnen angesichts der Mitreise eines Kleinkindes nicht recht war. Daher haben Sie sich auf eigene Faust einen alternativen Rückflug gebucht.
Nun würden Sie gerne wissen, ob es möglich ist rechtliche Schritte einzuleiten und wie viele Stunden eine Verlegung von Flugzeiten noch hinnehmbar ist.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich mögliche rechtliche Maßnahmen in erster Linie gegen den Reiseveranstalter zu richten haben, da dieser der Vertragspartner ist.
Generell ist es nicht ungewöhnlich, dass man dem jeweiligen Veranstalter meist voraussichtliche Abflugzeiten mitgeteilt bekommt. Diese Zeiten können sich bis zum Reisetermin noch verschieben.
Bislang ist allerdings noch umstritten, wie viele Stunden an Verlegung von den Reisenden zu ertragen ist.
Eine starre Grenze ist meines Wissens nach nicht festgelegt. Daher ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Natürlich werden da immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Beispielsweise stellte der BGH (Urt. v. 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14)klar, dass die Verlegung eines Fluges von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründen kann.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Rückflug zweier Urlauber, wobei der betreffende Flug vom späten Nachmittag auf den frühen Morgen ca. 9 Stunden vorverlegt wurde. Der BGH sah dahingehend eine Annullierung des Fluges, weshalb ein Entschädigungsrecht bestehen sollte.
Ebenso entschied das LG Hannover (Az.: 8 S 46/16), dass es bei der Verlegung von Flugzeiten gewisse Grenzen geben muss. In diesem Fall entschieden die Richter, dass Reisende eine Verlegung der Flugzeiten vom Reiseveranstalter von mehr als 6 Stunden nicht hinnehmen müssen. In diesem Fall ist ein Paar ebenfalls mit einem knapp 2 Jahre alten Kind eine Pauschalreise gebucht, wobei der Flug zw. 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden sollte. Tatsächlich sollte der Rückflug nun 19:25 Uhr stattfinden. Da die Eltern ebenfalls auf den Schlafrhythmus des Kindes achten wollten, buchten diese einen neuen Flug. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung der Flug- sowie Transferkosten.
In einem anderem Fall stellte der BGH zwar klar, dass die „voraussichtlichen“ Zeiten zwar grundsätzlichen eingehalten werden müssen, allerdings sei eine Verlegung bis zu 4 Stunden in den meisten Fällen unproblematisch, wenn nicht andere Umstände hinzutreten, wie bspw. die Beeinträchtigung der Nachtruhe.
Somit lässt sich wohl festhalten, dass Sie die Chance gegen den Reiseveranstalter vorzugehen und die zusätzlichen Kosten eventuell zurückerstattet zu bekommen, wohl nicht unerheblich ist. Allerdings sind die aufgelisteten Urteile eben auch nur Beispiele aus einer umfangreicheren Rechtsprechung. Insofern ist es immer ratsam, dass Sie sich professionellen Rat, am besten von einem Fachanwalt, einholen.