Hallo Joni,
Sie haben einen Flug von Friedrichshafen nach Mallorca für den 22.7.2017 gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 6:00 Uhr stattfinden. Nun haben Sie am 15.06.2017 auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Flug um 14:15 stattfinden soll er wurde also um über 8 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Ansprüche ergeben sich bei "Nur-Flügen" aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese sehen Ansprüche im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vor.
Wann eine Annullierung vorliegt, zeigt folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Auch wenn ein Flug nur zeitlich nach hinten verlegt wird, kann dies einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Verordnung 261/2004 begründen:
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Eine große Verspätung ist ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden anzunehmen. Dieses ist in Ihrem Fall vorliegend. Daher könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Je nachdem von wo Sie fliegen, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft geltend machen.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht aber nur, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Sie wurden überhaupt nicht aktiv von der Flugzeitenverlegung informiert. Da die 14 Tage Frist jedoch sowieso nicht mehr eingehalten werden könnte, da der Flug in weniger als einer Woche stattfindet, haben Sie nicht rechzeitig Bescheid bekommen. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft die Annullierung zu verantworten hatte und auch der Alternativflug, der Ihnen angeboten wurde, zog eine enorme Verspätung mit sich. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.