Hallo Andrea,
du und deine Freundin habt eine Reise unternommen, und leider kam es dabei zu Kofferverspätungen. Dein Koffer war insgesamt 6 Tage verschwunden, es fehlten dann Sachen im Wert von 235 Euro, und du musstest Dinge im Wert von 200 Euro nachkaufen.
Leider möchte dir Volotea nur 120 Euro überweisen, und du fragst dich, ob du noch andere Möglichkeiten hast.
Bei Gepäckverspätungen denke ich an Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Genauer an einen Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Denn, so auch das AG Bremen:
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Dazu ist es aber erforderlich, dass du die Verspätung anzeigst:
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Das ergibt sich aus Artikel 31 MÜ, und wird durch die obigen Urteile gestützt. Du schreibst, dass ihr direkt in Mykonos Formulare ausgefüllt habt, und dass du auch weiterhin Kontakt zu deiner Airline gehalten hast.
Das heißt dein Luftfrachtführer, deine Airline, hat dir die angefallenen Schäden zu ersetzen. Aber nicht bedingungslos, wie Satz 2 zeigt, und mit Einschränkungen, die sich aus Urteilen entnehmen lassen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Diesen Urteilen des AG Frankfurt nach besteht also eine finanzielle Höchstgrenze was die Entschädigungen angeht, und zwar 1.300 Euro, und außerdem eine Spezifikation dazu, was eigentlich zu ersetzen ist, falls neue Dinge dazugekauft werden müssen.
Du schreibst nicht, welche Dinge du dazu gekauft hast, aber auch dazu gibt es bereits ein Urteil:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.
Es beschreibt genauer, was typischerweise finanziell zu erstatten ist, und was eher nicht - wie Luxusartikel und ausgefallene Garderobe.
Aus dem Montrealer Übereinkommen ergibt sich keine Entschädigung auf Tage gesehen, eigentlich ist es sogar so, dass die bloße Wartezeit oder Abstinenz des Koffers nicht zu entschädigen ist:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.
Umso besser für dich, falls Volotea das anders handhabt. Aber eine Erstattung von den Dingen, die dir fehlen und die du neu anschaffen musst ist denke ich dennoch nach dem MÜ einforderbar.
Dazu kannst du, gerade, falls deine Airline unkooperativ bleibt, natürlich immer auch einen Anwalt konsultieren. Aber ja, wie du schon selbst vermutest, ein Anwalt kostet Geld, und ohne eine passende Rechtsschutzversicherung besteht natürlich immer die Möglickeit, dass draufzuzahlen ist. Aber nur er kann dich vor Gericht vertreten, und dir insofern auch sagen, wie die Aussicht auf Erfolg ausgestaltet ist.