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Hallo

 

wir sind eine 4 köpfige Familie und wollten am 9.4.2015 von Perpignan zurück nach Brüssel fliegen. Am Abflugtag erhielt ich eine Mail mit der Möglichkeit der Umbuchung allerdings auf einen Flug am 15.4.15 was wir aufgrund von Arbeit und Schule nicht machen konnten. Dadurch konnte ich nur noch die Option Rückerstattung der Kosten für den Flug nehmen.

 

Was muss Ryanair jetzt zahlen? Wir sind für teuer Geld mit dem Zug und Bus über Paris zurück nach Brüssel gefahren, da wir dort das Auto geparkt hatten. Dadurch sind wir erst zwei Tage später zurück gekommen. Muss Ryanair uns die Auslagen bezahlen? Haben wir ein Recht auf Entschädigung?

 

Danke für eure/Ihre Informationen hierzu.
Gefragt in Flugannullierung von (200 Punkte)
wieder getaggt von
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15 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Streik kommt es darauf an, ob dieser als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Erwägungsgrundes 14 der Verordnung (EG) 261/2004 betrachtet wird.

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Zwar umschließt der Wortlaut des Gesetzestextes auch Streiks als haftungsausschließenden Grund, jedoch darf das nicht so pauschal betrachtet werden.

(1) Streik des eigenen Personals – Piloten und Abfertigung

Ein Streik eigener Piloten gehört regelmäßig zu Ereignissen, mit denen eine Fluggesellschaft im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zu rechnen hat.

Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 09. Mai 2006, Akz. 31 C 2820/05-74:

„Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen.“

Beim Pilotenstreik anderer Fluggesellschaft wird das Luftfahrtunternehmen, denke ich, erklären müssen, inwiefern der eigene Betrieb dadurch betroffen wurde, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder warum es nicht möglich war, die Verspätung/Annullierung zu verhindern.  

Ähnlich verhält es sich beim Streik des Abfertigungspersonals. Das Luftfahrtunternehmen muss dann nachweisen, dass eine Flugverspätung oder Annullierung auch unter Einsatz des Bodenpersonals kooperierender Unternehmen sich nicht hätte vermeiden lassen können.

(2) Fluglotsenstreik im Inland

Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10:

„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“

(3) Fluglotsenstreik im Ausland

Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat (Vgl. dazu AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11)

(4) Streik des Bodenpersonals

Ein Streik des Flughafenpersonals bzw. des Bodenpersonals kann als ein außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, jedoch müssen die genauen Umstände dargelegt werden, die die Unvermeidbarkeit der Annullierung begründen.

Vgl. AG Düsseldorf · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 40 C 8546/11:

„Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.

Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.“

(5) Mögliche Ausgleichszahlungen und Schadensersatz

Ob Ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 zusteht oder nicht, hängt davon ab, ob der konkrete Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist und sich hätte nicht vermeiden lassen, oder nicht.

Dasselbe gilt auch, wenn sie weitergehenden Schadensersatz geltend machen wollen (z.B. Verdienstausfall u.Ä.).

Nach Art. 8 der Verordnung dürfen Sie zwischen einem Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt, einer anderweitigen Beförderung bei vergleichbaren Reisebedingungen und einer Erstattung der Flugtickets wählen. Sollte der Flug am 15.04.15 wirklich der frühestmögliche sein und es keine anderen Möglichkeiten gegeben hat, Sie dennoch schneller ans Ziel zu bringen, entfallen etwaige Ansprüche auf Erstattung der Rückreisekosten, da Sie bereits die Flugpreiserstattung akzeptiert haben.

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ZWEIFELN IST MENSCHLICH

Sie stehen an einer Straßenkreuzung und haben grün. Die kreuzende Fahrstrecke hat rot. Sie fahren an und BUMS rast Ihnen ein Rot-missachtender Raser in ihr Auto. Auto Totalschaden. Der Typ ist nicht nur so dreist, bei Rot über die Ampel zu rasen, ihnen ihr Auto zu schrotten und ihnen einen heftigen Schock zu versetzen, sondern macht sie jetzt auch noch an, was ihnen denn einfiele und so weiter.

WAS MACHEN SIE?

TYP 1 blush: Sie sind der ängstlich-zaghafte Zweifler, der immer mutlos und kleinlaut frisst, was man ihm vorwirft. Dann werden Sie - obwohl völlig schuldlos - dem schamlos dreisten Raser schön einige Tausend Euro zahlen müssen. So hart es klingt, aber: SELBST SCHULD! Wenn man sich alles gefallen lässt...

TYP 2 indecision: Sie sind zwar sicher bei Grün gefahren zu sein, lassen sich aber durch das eisern dickschädelige und kompromisslose Verhalten des Rasers beeindrucken. Dann wird der Raser immer noch gut bei weg kommen. Auch selbst schuld.

TYP 3 cool: Sie sind der sachlich, analytisch und besonnene Typ. Natürlich rufen Sie die Polizei und lassen diese die Beweise feststellen. Natürlich lassen Sie sich zu keiner Aussage bewegen. Natürlich übergeben Sie die Rechtsverfolgung der Sache an einen Fachanwalt, der ihnen alles, aber auch alles rausholt, was gegenüber dem Raser zu machen ist, wenn es ein guter Anwalt ist.

Was so einfach und klar klingt, scheint in der Wirklichkeit für viele von uns superschwer zu sein. Übertragen auf die Fluggesellschaft ist es doch einfach: Sie haben einen Flug gebucht (und sogar vorweg bezahlt!!!), dann kommt die Fluggesellschaft und lässt Sie entweder mal eben stundelang sitzen (Flugverspätung) oder storniert den Flug mal eben (Flugannullierung) einseitig.

Für solche Situationen gibt es in Europa glasklare Gesetze. Die hängen an jedem Flughafen aus. Sprich: Die Fluggesellschaft muss Ihnen nicht nur alle ihre Kosten erstatten, sondern zusätzlich eine Entschädigung über 400 bzw. 600 EUR pro Person zahlen! Die Fluggesellschaften sind aber nicht blöd und wissen, dass sie bei dreistem Auftreten (wie dem Rotraser) die Typen 1 und 2 unter uns mal eben leicht beeindrucken können. Ein, zwei "nach Recht und Gesetz" klingende Emails und schon knicken die zaghaft verklemmten Zweifler a la Typ 1 + 2 ein. Die Fluggesellschaften spielen das Spiel auch noch so durchsichtig, dass man schon verrückt wird, da zusehen zu müssen. 

Der Flugpassagier geht zur Airline und verlangt die glasklar gesetzlich festgelegte Entschädigung aus der Fluggast Richtlinie 261/2004. Die Airline antwortet wie immer: Streik ! Vogelschlag ! Schnee ! Sturm ! Höhere Gewalt ! Technischer Defekt !

Und was machen die Flugpassagiere? Geben schreckhaft und mutlos über sich selbst zweifelnd auf.

WARUM ????????

Guckt euch doch mal in vielen Airliner Foren um. Es wimmelt von Tausenden Fällen, in denen die Airlines Gerichtsprozesse verloren haben oder meistens gleich nach einem Anwaltsschreiben zahlten. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen eine Fluggesellschaft mal mit ihren dummdreisten Antworten durchgedrungen wäre. Ist doch klar. Die Fluggesellschaften können vielleicht Menschen wie Typ 1 und Typ 2 beeindrucken. Konsequente und vernünftige Passagiere, die sich ihres eigenen Verstandes bedienen oder gar Richter vor Gericht werden die Airlines mit "Scheinargumenten" nicht blenden.

FAZIT FÜR ALLE, DIE GEGEN EINE PENETRANTE FLUGGESELLSCHAFT KÄMPFEN:

1. Bediene Dich Deines eigenen Verstandes.

2. Lass Dich nicht in Streitigkeiten verwickeln, wo man Dich ausnutzen will. Gehe sofort zu einem Fachanwalt, der Deine Rechte vertritt und der Deine Botschaft klar rüberbringt.

3. Gib Deinem Anwalt die klare Ansage, was Du willst und wo Du mit der Sache hinwillst. Lasse Dich nicht von Deinem Weg abbringen.

Man liest immer viel im Internet. Zu jeder Meinung gibt es eine Gegenmeinung. Man kann davon ausgehen, dass große Unternehmen wie Fluggesellschaften im Internet gezielt Falschinformationen streuen, um Leute abzubringen, ihre gesetzlichen Rechte und Gelder durchzukämpfen.

Und für die zögernden ängstlichen Typen unter uns gibt es auch Hoffnung:

DER WEG ZUM ENTSCHLUSS GEHT ÜBER DEN ZWEIFEL.

Man muss sich nur einfach klar werden, was man will. Wenn man es nicht selbst durchkämpfen will oder kann, holt man sich eben Hilfe durch einen Rechtsanwalt. Das verrückte ist doch, dass die Fluggesellschaft den Anwalt sogar noch zahlen muss. Was will man denn mehr?

 

@KometenWilli: Kannst Du hier nicht einfach mal das Urteil gegen Ryanair posten (Amtsgericht Geldern vom 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da kann man schön sehen, wie Ryanair dauernd versucht, eine Flugannullierung auf einen Streik (Fluglotsenstreik in Frankreiche) zu schieben und schlussendlich doch scheitert!

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Hier noch die letzten beiden Seiten des Urteils

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Amtsgericht Geldern (zuständig für Flughafen Weeze)

Aktenzeichen 3 C 579/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin

gegen

die Ryanair Ltd., vertreten durch den CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten (Ryanair Ltd.) gebuchten Fluges. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR8612 der Beklagten (Ryanair Ltd.) von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) den Flug annulliert hatte.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Kläger war nicht unter diesen Personen. Der Kläger buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR8612 geplanten Zeit.

Der Kläger behauptet:

Ihm seien in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten vom Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Kläger - neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten (Ryanair Ltd.) ersetzt.

Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalss sein dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR8612 geworden.

Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) beantragt,

               die Klage abzuweisen.

Sie (Ryanair Ltd.) behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) erwartet, dass der Flug FR8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit 5 Stunden Verspätung starten könne. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR8613 von Malaga ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) entschieden, den Flug FR8612 zu annullieren.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

Beantwortet von (4,090 Punkte)
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@ArztM und @Zurich:

Interessantes Urteil. Hatte eine ähnliche Sache mit Air France. Die sagten auch immer Streik und Fluglotsenstreik in Paris Charles de Gaulle. Ich habe zum Glück die 2400 Euro von Air France durch eine Anwaltskanzlei durchboxen lassen. Aber von den Verhandlungen habe ich nichts mitbekommen. Würd mich mal interessieren, was die Airlines da so als Beweise vorlegen.

Könntest Du vielleicht diese Schreiben, die das Gericht nur aus den Gerichtsakten zitiert hier einstellen?
+1 Punkt

(Teil1)

Hallo Pebea,

(1) Flugannullierung

In der Regel könnten Sie nun Ansprüche aufgrund einer Flugannullierung gemäß der EG-VO 261/2004 geltend machen.

Gemäß Art. 7 der Verordnung könnten Sie bis zu einer Flugstrecke von weniger als 1.500 km (Perpignan – Brüssel ca. 1.150 km) eine Entschädigung von 250€ pro Person verlangen. Diese Ansprüche müssen gewahrt werden, es sei denn die Passagiere werden rechtzeitig im Voraus (mind. 2 Wochen) darüber informiert. Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, Sie nämlich erst am Abflugtag darüber informiert wurden, hätte die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug, der nicht weniger als einer Stunde vor geplanter Abflugszeit startet und nicht später als zwei Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit endet.

Nach Art. 9 EG-VO 261/2004 können Sie die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen oder eine anderweitige Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt zu ähnlichen Konditionen verlangen. Sie haben von der Erstattung Gebrauch gemacht.

(2) außergewöhnliche Umstände

Diesen Ansprüchen kann das Luftfahrtunternehmen jetzt nur noch beim Vorligen von außergewöhnlichen Umständen entgehen, die sich auch nicht beim Ergreifen aller möglichen Maßnahmen verhindern lassen konnten.

Fraglich ist nun, ob ein Streik unter diese Kategorie fällt. Fällt ein Flug aufgrund eines Streiks aus, ist zu differenzieren wer streikt und wo gestreikt wird.

Die einzelnen Unterscheidungen wurden von dem Mitglied ER88 schon genau erläutert, wo bei ich nichts hinzuzufügen habe und somit hier nur nochmal einen groben Überblick geben will:

 

Außergewöhnliche Umstände:

 

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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(Teil2)

Nicht dazu zählen:


 

Will sich das Luftfahrtunternehmen also auf solche Umstände berufen, müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss dieser Umstand Grund für die Annullierung sein und zum zweiten muss die Fluggesellschaft nachweisen können, dass Sie alle Mittel in Erwägung gezogen hat, um diese Umstände zu verhindern.


 

Sie sollten also In Erfahrung bringen, um welche Streikart es sich gehandelt hat und sich im folgenden nochmal mit der betreffenden Airline auseinandersetzen und falls notwendig anwaltliche Hilfe suchen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Liebe/r Pebea,

um eure Frage beantworten zu können, ist zunächst entscheidet, welche Rechtsgrundlage auf euren Fall anwendbar ist.

VO (EG) 261/2004

In einem Fall wie eurem, in dem ein Flug ersatzlos gestrichen wird, handelt es sich nach der hier anwenbaren Fuggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 der Verordnung. Nach dieser Verordnung habt ihr grundsätzlich Anspruch auf drei verschiedene Dinge gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9
  3. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7

Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8

Zunächst einmal ist das ausführend Luftfahrtunternehmen im Fall einer Annullierung dazu verpflichtet dem betroffenen Reisenden Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 anzubieten. Diese Unterstützungsleistungen können nach Wahl des Fluggastes entweder in einer binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies der Reisende wünscht, liegen. Euren Ausführungen zu folge wurde euch dies auch von Ryanair angeboten und ihr habt euch für die Erstattung der Kosten entschieden. Habt ihr dieses Geld bereits erhalten, ist dieser Anspruch bereits erloschen.

Anspruch auf Unterstützungsliestungen nach Artikel 9

Weiterhin habt ihr bei einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9 der Verordnung. Hiernach muss euch die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und Kommunikationsmöglichkeiten durch 2 Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen. Wurde dies von der Airline nicht angeboten und hatte der Reisende diesbezüglich Ausgaben, steht ihm einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Artikel 9 VO in der Höhe der konkreten Ausgaben zu. D.h. hat er sich z.B. etwas zu Essen gekauft, weil ihm von der Airline nichts angeboten wurde, kann er die Kosten hierfür erstattet verlangen, wenn er die genau Höhe der Ausgaben und deren Notwendigkeit nachweisen kann.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7

Grundsätzlich haben Reisende auch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7, wenn ihr Flug annuliiert wurde. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn:

  • die Airline den Reisenden über die Annullierung rechtzeitig informierte und ggf. ihm eine Ersatzbefördeurng angeboten hat, die nicht später als 2 h nach der geplanten Ankunftszeit am Endziel ankommt. Dies ist in eurem Fall nicht gegeben.
  • die Airline nachweisen kann, dass die Flugannullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
  • Daher ist es in eurem Fall wichtig zu wissen warum der Flug annulliert wurde. Stellt dieser Grund einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, entfällt euer Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Eurer Schilderung entnehme ich, dass der Grund für die Annullierung ein Streik war. Ein solcher kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Will sich die Airline jedoch erfolgreich hierauf berufen, muss sie nachweisen, dass sie trotz  Einsatz all ihrer personellen, matriellen und finanzielle Mittel nicht in der Lage war, den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, kann sie sich nicht unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände von der Pflicht zur Zahlug von Ausgleichsleistungen befreien.

Handelete es sich allerdings nicht um einen solchen außergewöhnlichen Umstand bzw. kann die Airline nicht beweisen, alles mögliche getan zu haben, um die Annullierung zu verhindern, habt ihr gem. Artikel 7 der VO einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung ist abhängig von der Länge der geplanten Flugstrecke. Da diese in eurem Fall weniger als 1.500 km beträgt, habt ihr gem. Artikel 7 Abs. 1 lit. a einen Anspruch auf 250 € pro Reisenden.

Übereinkommen von Montreal

Allerdings könnte der von euch geschilderte Fall auch dem Übereinkommen von Montreal, genauer dem Artikel 19 dieses Übereinkommens, unterfallen. Diesbezüglich entschied der EuGH in einem ähnlichen Fall in der Rechtssache Rodriguez ./. Air France SA (AZ: C-83/10), dass die Geltendmachung von Ansprüchen nach der VO (EG) 261/2004 nicht einer weiteren Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Übereinkommen von Montreal entgegen steht. Vielmehr kann ein Reisender bei einer Annullierung seines Fluges auch Ansprüche nach Artikel 19 MÜ geltend machen und so den konkreten Schaden ersetzt verlangen, der aufgrund der selben Verletzung von vertraglichen Pflichten entstanden ist. Dies bedeutet in eurem Fall, dass ihr neben den oben genannten Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO auch Ansprüche nach Artikel 19 MÜ geltend machen könnt. Diese beziehen sich im Gegensatz zu den Ansprüchen der VO auf den Ersatz konkret entstandener Schäden aufgrund der Anullierung des Fluges. In einem Fall wie eurem, können darunter Kosten für die Alternativbeförderung mit dem Zug fallen. 

Allerdings ist bei einem solchen Anspruch nach Artikel 19 MÜ zu beachten, dass der Luftfrachtführer nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ dann nicht der Fall, wenn er nachweist, dass er uns seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Schaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

Weiterhin zu beachten ist, dass nach dem Übereinkommen von Montreal nicht immer der komplette Schaden zu ersetzten ist. Vielmehr enthält das Übereinkommen für Schäden nach Artikel 19 eine Haftungshöchstgrenze von 4.694 Sonderziehungseinheiten (entsprechen aktuell ca. 5867 €). Übersteigt der Schaden diese Grenze, ist er nur bis zu dieser Grenze zu ersetzten.

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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