Hallo Loannaz,
dein Flug im Rahmen einer Pauschalreise von Antalya nach Erfurt wurde leider storniert. Du hast nun ein Angebot von Antalya nach Nürnberg erhalten, mit dem du leider nicht einverstanden bist.
Du fragst dich, was du nun tun kannst.
Bei Pauschalreisen denke ich persönlich an Möglichkeiten aus dem BGB. Und zwar genau aus den Normen §§ 651 a - m BGB.
Es könnte in einem Fall ein Reisemangel vorliegen. Erst einmal denke ich deshalb dabei an einen Anspruch für dich auf Abhilfe gegen deinen Reiseveranstalter aus § 651c II BGB:
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ist die Reise nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, dann kannst du Abhilfe fordern, und dein Reiseveranstalter hat dem so gut er kann nachzukommen.
Dein Reiseveranstalter bot dir bereits einen Alternativflug, leider nicht nach Erfurt und außerdem mitten in der Nacht.
Deshalb könnte die Reise mangelbehaftet sein und dir einen Anspruch auf Minderung eröffnen:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Was aber kann ein Mangel sein wenn es zu Flugzeitenänderungen kommt.
Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Danach sind geänderte Reisezeiten ein Abweichend von der vertraglichen Leistung. Dies darf sich ein Reiseveranstalter in den AGB des Reisevertrages auch nicht dergestalt vorbehalten, beziehungsweise wenn er es doch tut, dann sind diese Klauseln unwirksam. Dazu zudem das Urteil des AG Hannover:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Wird also die Nachtruhe beeinträchtigt, dann ist ein Mangel annehmbar.
So auch das AG Hamburg-Altona:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr zumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
Auch hier wird die Nachtruhe als Grenze angesehen. Diese darf nicht gestört werden. Im Urteil wird außerdem explizit gesagt, dass dann eine Minderung nach § 651d möglich ist.
So auch das LG Düsseldorf:
Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.
Diesen Mangel müsstet du deinem Reiseveranstalter gegenüber auch anzeigen, so § 651d II, beziehungsweise eine Minderungsanzeige vornehmen. Die Rechtsfolge ist dann ein teilweises Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters, beziehungsweise, bei Vorfälligkeit - also wenn ihr den Reisepreis schon im Voraus gezahlt habt, was so üblich ist - einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB. Die Höhe der möglichen Minderung bemisst sich nach der Frankfurter Tabelle, und kann denke ich auch durch bereits ergangene Urteile umrissen werden.
Auch gegen deine Airline könntest du vielleicht Ansprüche geltend machen. Dabei hilft denke ich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung, und nicht in das BGB. Dabei ist es aber wichtig, mit welcher Fluggesellschaft ihr reist. Denn deinen Rückflug trittst du in der Türkei an. Wenn du dabei nicht mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft transportiert wirst, dann ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO, da die Türkei ein Drittstaat ist, dass der Anwendungsbereich für den Rückflug nicht eröffnet ist, wenn die Airline nicht Teil der Gemeinschaft ist.
Falls du doch mit einer Airline der Gemeinschaft reist, dann könnte es sein, dass dein ursprünglicher Flug im Sinne von Artikel 5 EU-VO als annulliert eingestuft werden kann, und du daher einen Anspruch auf eine dir besser passende Verbindung nach Artikel 8 EU-VO deiner Airline gegenüber geltend machen könntest, oder aber einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, also eine Entschädigung, nach Artikel 7 geltend machen könntest. Dies hängt aber davon ob, wie früh du informiert wurdest, und auch davon, ob die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Außerdem wirst du nicht von deinem Reiseveranstalter und von der Airline eine Entschädigung erhalten können meine ich. Dabei wird dann aufgerechnet, nach Artikel 12 EU-VO. So auch dieses Urteil des LG Frankfurt:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.
Wichtig wäre deshalb denke ich, dass du im Gespräch mit deinem Reiseveranstalter bleibst, und dich vielleicht auch einmal an deine Airline wendest. Kann dir niemand einen anderen Flug anbieten und musst du den nach Nürnberg annehmen, dann hast du die Möglichkeit die Reise zu mindern. Zieh doch einen Anwalt hinzu, wenn dir dein Reiseveranstalter dabei nicht entgegenkommen möchte. Dies ist nur meine Meinung, und ich hoffe, dass ich dir etwas helfen konnte.