Ihr Flug wurde um einen kompletten Tag nach hinten verlegt. Möglicherweise kann darin eine Annullierung vorliegt.
Denn eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird, so der EuGH, Urt. v. 13.10.11, Az.: C-83/10. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Insbesondere fällt mir da der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung in Betracht. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:
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250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
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400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
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600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
Allerdings müssen diese Zahlungen nicht gewährt werden, für den Fall, dass Sie rechtzeitig im Voraus informiert wurden. Vorliegend wurden sie sogar mehrere Monate im Voraus informiert.
Allerdings würden auch Ansprüche aus Art. 8 und 9 der Verordnung in Frage kommen. Insofern kommt höchstwahrscheinlich ein Anspruch auf Erstattung bzw. Umbuchung in Betracht:
· vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
· ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
· ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Ein Alternativflug wurde Ihnen angeboten, wenn dieser für Sie nicht in Frage kommt, würde ich an ihrer Stelle einen anderweitige Verbindung fordern oder die Erstattung verlangen und von selbst einen neuen Flug buchen.