Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihr Flug wurde um ca 5 Std nach hinten verschoben.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.
Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.
Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Ihre Flug wurde um 5 Std verschoben.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. In Ihrem Fall wurde der Flug aber nur um 5 Stunden verlegt, welches nach diesem Urteil als Unnanhemlichkeit hinzunehmen ist.
Jedoch könnte trotz der relativ geringen Verschiebung ein Reisemangel dadurch gegeben sein, dass Sie erst weit nach Mitternacht in Ihrem Hotel ankommen. Dieses könnte eine Beeinträchtigung der Nachtruhe begründen:
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
Es könnte sich in Ihrem Fall eventuell also wirklich um einen Reisemangel handeln, welcher zur Reisepreisminderung berechtigen würde. Mit Sicherheit lässt sich das aber nciht sagen.
Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden.
Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also die auch die Parkplatzkosten.