Dein Flug, ursprünglich mit Airberlin, nun mit Nikki, den du als Teil einer Pauschalreise antreten willst, wurde von 11:30 auf 14:15 geändert. Du fragst, ob dir Schadensersatz zustehen könnte.
> Pauschalreise nach §§ 651 a - m BGB
Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus dem abgeschlossenen Reisevertrag nach §§ 651 a - m BGB ergeben denke ich.
Du begehrst Schadensersatz, vielleicht könntest du also einen Anspruch auf Minderung nach § 651d BGB haben:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Dann müsste sie mangelhaft sein.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Vielleicht ist die Verschiebung um knapp 3 Stunden ein Mangel, und könnte dir deshalb die Möglichkeit geben nach Rücksprache mit deinem Reiseveranstalter die Reise entsprechend zu mindern.
Um das festzustellen kann meiner Meinung nach dieses Urteil weiterhelfen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden soll nach dem OLG Düsseldorf noch zumutbar sein. Eine Verschiebung von 3 Stunden liegt ganz offensichtlich darunter, und könnte deshalb nicht für die Begründung eines Mangels ausreichen.
Außerdem gibt es noch diese Urteile, die einen Einblick in die Voraussetzungen zur Bejahung eines Mangels ermöglichen:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Im Falle das AG Hamburg und AG Ludwigsburg wurden Mängel bejaht, es handelt sich da aber auch um sehr drastische Verschiebungen von gut 11 Stunden.
Im Urteil des AG Bonn ging es um eine Verschiebung um 5 Stunden, und in diesem Fall wurde der Minderungsanspruch verneint.
Ich kann mir deshalb ob der Vergleichbarkeit zu deiner Verschiebung vorstellen, dass deshalb auch in deinem Fall kein Minderungsanspruch in Frage kommt.
Aber vielleicht hast du einen Minderungsanspruch wegen der Änderung der Airline nach § 651 d BGB i. V. m. § 651 c BGB .
Positiv urteilen diesbezüglich das AG Hamburg, und das AG Bonn:
AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google „17a C 479/01 reise-recht-wiki“ eingibst)
Minderungsanspruch 25 %. Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.
> Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises. Wenn allerdings der Service in keiner Weise dem gewohnten Standard der geschuldeten Fluggesellschaft und kommt es sogar zu einer ungeplanten Zwischenlandung, kann ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% des Tagespreises geltend gemacht werden (§§ 651d, 651g Abs. 2 S. 3 BGB).
AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „4 C 396/96 reise-recht-wiki“ eingibst)
Minderungsanspruch 5 %. Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.
Fortsetzung folgt...