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Hatte einen Air Berlin Flug ab Paderborn um 11:30 Uhr am 17.05.17 gebucht. Air Berlin stellt den Flugverkehr in Paderborn zum 26.03.17  ein. Dafür fliegt Nikki. Jetzt wurde die Flugzeit auf 14:15 Uhr geändert, das sind fast 3 Stunden später. Habe eine Pauschalreise gebucht. Habe ich in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ich denke, es könnten sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverodnung EGV (VO) Nr. 261/2004 ergeben. Diese Verordnung enthält Ausgleichsansprüche jeden Flugreisende, dessen Flug verspätet das Ziel erreicht hat oder dessen Flug annulliert wurde.Die europäischen Fluggastrechteverodnung EGV (VO) Nr. 261/2004 sieht eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft an ihre Passagiere im Falle der Nichtbeförderung, d.h. Verspätung oder Annullierung vor. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Länge des Fluges.

Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.

Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 – 452 C 5686/12). Die europäischen Fluggastrechteverodnung EGV (VO) Nr. 261/2004 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen und den damit veranlassten Ärgernissen konfrontiert worden sind.

 

Urteile im Einzelnen:

Die Verlegung des Abflugortes ist hinzunehmen, wenn in den AGB des Flugunternehmens diese Möglichkeit angegeben ist. Auch wenn sich dadurch die Reisezeit verlängert, können für den Passagier hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden. Insbesondere war in diesem Fall entscheidend, dass die Distanz zwischen den Flughäfen in diesem Fall Düsseldorf und Köln/Bonn) nur gering war. (AG Düsseldorf – Urteil vom 30.01.2008, Az. 32 C 50/08)

 

Flugzeiten, die bei der Buchung mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden, können auch noch geändert werden. Eine Verlegung des Fluges ist daher in solch einem Fall prinzipiell kein Mangel. Sie sind erst dann verbindlich, wenn sie in den zugeschickten Reiseunterlange vermerkt sind.

 (AG Duisburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 3 C 4908/02)

 

Das AG Hannover entschied, dass eine Verlegung eines Fluges um 10 Stunden keinen Reisemangel darstellt, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen einen Passus enthalten, der solche Änderungen möglich macht. Insbesondere bei weiter im Voraus gebuchten Reisen muss damit gerechnet werden, dass sich Flugzeiten noch verschieben. (AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02)

 

Ein Reisevermittler ist dazu verpflichtet, Fluggästen mitzuteilen, wenn sich Flugzeiten verschieben. Tut er dies nicht, ist er zumindest mitverantwortlich für Schäden, die Fluggästen daraus entstehen, etwa, wenn sie ihren Flug verpassen. (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.01.2010, Az. 316 C 151/09)

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Ich machs mal kurz und verständlich für dich.

Bei einer FLUGVERSPÄTUNG bis 3 Zeitstunden kannst du folgende Ansprüche geltend machen :

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetzd. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

Fortsetzung folgt_------

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d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Vorliegend beträgt die Flugverspätung in deinem Fall 2 Stunden und 45 Minuten.

Demnach kannst du meines Erachtens nach die oben genannten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg :)

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Dein Flug, ursprünglich mit Airberlin, nun mit Nikki, den du als Teil einer Pauschalreise antreten willst, wurde von 11:30 auf 14:15 geändert. Du fragst, ob dir Schadensersatz zustehen könnte.

> Pauschalreise nach §§ 651 a - m BGB

Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus dem abgeschlossenen Reisevertrag nach §§ 651 a - m BGB ergeben denke ich.

Du begehrst Schadensersatz, vielleicht könntest du also einen Anspruch auf Minderung nach § 651d BGB haben:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste sie mangelhaft sein.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Vielleicht ist die Verschiebung um knapp 3 Stunden ein Mangel, und könnte dir deshalb die Möglichkeit geben nach Rücksprache mit deinem Reiseveranstalter die Reise entsprechend zu mindern.

Um das festzustellen kann meiner Meinung nach dieses Urteil weiterhelfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden soll nach dem OLG Düsseldorf noch zumutbar sein. Eine Verschiebung von 3 Stunden liegt ganz offensichtlich darunter, und könnte deshalb nicht für die Begründung eines Mangels ausreichen.

Außerdem gibt es noch diese Urteile, die einen Einblick in die Voraussetzungen zur Bejahung eines Mangels ermöglichen:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Im Falle das AG Hamburg und AG Ludwigsburg wurden Mängel bejaht, es handelt sich da aber auch um sehr drastische Verschiebungen von gut 11 Stunden.

Im Urteil des AG Bonn ging es um eine Verschiebung um 5 Stunden, und in diesem Fall wurde der Minderungsanspruch verneint.

Ich kann mir deshalb ob der Vergleichbarkeit zu deiner Verschiebung vorstellen, dass deshalb auch in deinem Fall kein Minderungsanspruch in Frage kommt.

Aber vielleicht hast du einen Minderungsanspruch wegen der Änderung der Airline nach § 651 d BGB i. V. m. § 651 c BGB .

Positiv urteilen diesbezüglich das AG Hamburg, und das AG Bonn:

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google „17a C 479/01 reise-recht-wiki“ eingibst)

Minderungsanspruch 25 %. Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.

> Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises. Wenn allerdings der Service in keiner Weise dem gewohnten Standard der geschuldeten Fluggesellschaft und kommt es sogar zu einer ungeplanten Zwischenlandung, kann ein Minderungsanspruch in Höhe von 25% des Tagespreises geltend gemacht werden (§§ 651d, 651g Abs. 2 S. 3 BGB).

AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „4 C 396/96 reise-recht-wiki“ eingibst)  

Minderungsanspruch 5 %. Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

Dem entgegen allerdings:

AG Hamburg, Urteil vom 08.10.1997, Az. 17 A C 322/97 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „17 A C 322/97 reise-recht-wiki“ eingibst)

Kein Minderungsanspruch. Der Wechsel der Fluggesellschaften hatte keinen Nachteil für den Passagier; die Fluggesellschaften waren absolut gleichwertig, sodass kein Minderungsanspruch bestand. Insbesondere, weil es sich nur um eine Angabe im Flyer, und nicht um Eine Zusicherung der Beförderung durch die bestimmte Fluggesellschaft handelte.

AG Hamburg, Urteil vom 02.12.1997, Az. 18b C 279/97 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „18b C 279/97 reise-recht-wiki“ eingibst)

Kein Minderungsanspruch. Hier flog die Germania anstelle der Condor. Ein Unterschied beim Standard konnte nicht festgestellt werden.

Insofern kommt es, angesichts dieser Urteile, wohl darauf an, ob dir durch diesen Airlinewechsel ein Nachteil entsteht. Falls dir also Unterschiede im Standard, im Vergleich von Airberlin zu Nikki, auffallen, dann kannst du dies deinem Reiseveranstalter mitteilen, und auf eine Minderung pochen. Falls aber eine Gleichwertigkeit besteht, dann ist denke ich persönlich auch hier kein Minderungsanspruch möglich.

Dasselbe gilt meiner Meinung nach für andere Ansprüche, wie § 651e Kündigung wegen Mangels - auch dieser verlangt nach einem Mangle i.S.v. § 651c. Ob ein Mangel vorliegt lässt sich natürlich pauschal nicht sagen, es ist im Endeffekt von einem Gericht festzulegen, und im Zweifel kann dir ein Anwalt bei der genaueren Feststellung helfen.

> EU-VO

Auch an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung kann übrigens gedacht werden. Nach Artikel 7 EU-VO kann dir eine Entschädigung zustehen, wenn, siehe Artikel 5 EU-VO, eine Annulierung vorliegt. Aber einmal unabhängig von der Frage, ob denn eine Annulierung vorliegt, entfällt ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 5, wenn du als Fluggast früh genug über die Änderung informiert wurdest. Und mit früh genug, so Artikel 5, ist mindestens 2 Wochen im Vorfeld gemeint:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du wurdest im April über die Änderung deines Fluges im Mai informiert. Diese Grenze dürfte deshalb eingehalten sein, und ein Anspruch auf eine Entschädigung aus der EU-VO entfällt meiner Meinung nach ebenfalls. 

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