Hallo,
euer Flug wurde von 11.45 Uhr auf 8.50 Uhr vorverlegt. Zudem wurde auch das ausführende Luftfahrtunternehmen von Turkish Airlines auf Tailwind geändert. Du fragst dich nun, ob du von der Reise zurücktreten kannst oder wenigstens eine Übernachtung in Hamburg bezahlt bekommst.
Bezüglich Letzterem kann ich schon einmal sagen, dass es deine eigene Angelegenheit ist, wie du zum Flughafen gelangst, wenn kein Transfer gebucht wurde. Du hast dich bewusst dafür entschieden von Hamburg aus zu fliegen und musst dich auch selbst um die Anfahrt kümmern. Egal wie früh der Flieger geht.
Bezüglich des Wechsels der Airline sowie der Flugzeiten sollte man einen Blick auf die §§651 a-m BGB werfen.
Zuvor sei noch kurz gesagt, dass es tatsächlich rechtens ist, dass der Reiseveranstalter die vorgesehenen Flugzeiten ändern darf, wenn in den AGB ein sogenannter Änderungsvorbehalt vorliegt.
Sie wollen mit Ihren Fragen wahrscheinlich auf einen Reisemangel hinaus. Ein solcher liegt gem. §651 c I BGB vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist, ob dies in Ihrem Fall vorliegt. Bezüglich der Flugzeitenänderung wird frühestens eine Minderung angenommen, wenn die Verschiebung über 4h beträgt. Bezüglich der Airlineänderung habe ich lediglich Informationen gefunden, wenn man als Reisender in einer niedrigeren Klasse befördert wird oder die Verpflegung fehlt. Dies berechtigt zu einer Minderung zwischen 5-15% des anteiligen Reisepreises für den betroffenen Reisetag.
Vom Vertrag zurücktreten können Sie gem. §651 i BGB jederzeit vor Reiseantritt, dann aber mit der Gefahr verbunden, dass Sie wohlmöglich nicht den vollen Reisepreis zurückbekommen.
Eine Kündigung gem. §651 e I BGB kommt ebenso nur in Betracht, wenn Mängel von mind. 20% vorliegen. Ein Ersatzurlaub gem. §651 e II BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die nicht fristgerecht behobenen Mängel zu mind. 50% vorliegen.
Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)
(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.