Hallo,
du hast im Mai einen Flug von Stuttgart nach Helsinki über Amsterdam gebucht.
Dein Flug war für den 15.06.16 angesetzt.
Geplante Abflugszeit war 6:00 Uhr morgens.
Ankunftszeit in Amsterdam sollte um etwa 7:20 erfolgen, damit du rechtzeitig deinen Anschlussflug nach Helsinki welcher für 9:55 angesetzt war wahrnehmen konntest.
Die Ankunftszeit in Helsinki wurde dir
Die Ankunftszeit in Helsinki beträgt laut Buchungsbestätigung 13:20 Uhr.
Bedauerlicherweise musstest du bei deiner Ankunft am Stuttgarter Flughafen feststellen, dass dein geplanter Flug gecancelt/annulliert wurde.
Als Grund für die Verspätung wurden dir Sicherheitsmängel am Flugzeug genannt.
Diese Sicherheitsmängel sind wiederum auf eine Konsolidierung zurückzuführen die beim Ausrangieren des Flugzeugs entstanden sind.
Du hast von KLM umgehend eine Entschädigung verlangt. Diesem Wunsch hat man die jedoch verweigert mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorläge.
Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen KLM geltend machen kannst.
Möglicherweise hast du einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 iVm. Art. 5 VO aufgrund einer Annullierung.
Vorliegend wurde dein Flug annulliert.
Es könnte ein sog. „Außergewöhnlicher Umstand“ gemäß Art. 7 Abs. 3 VO vorliegen der die KLM von der Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit.
Voraussetzung für die Bejahung „außergewöhnlicher Umstände“ ist, dass diese sich auf ein Vorkommnis beziehen, welches erstens nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist und zweitens aufgrund seiner Natur oder Ursache von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
Gemessen an den strengen Anforderungen, welche der EuGH an die Bejahung „außergewöhnlicher Umstände“ gemäß der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO aufstellt, liegt bei der durch die Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug auf dem Weg zur Start- bzw. Landebahn kein Fall vor, den die Verordnung mit der Beschreibung eines außergewöhnlichen Umstands erfassen wollte.
Die Nutzung der Start- und Landebahn und der Weg vom Gate zu dieser stellt einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar und ist von diesem zu beherrschen.
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Weg des Luftfahrzeugs auf dem Weg zur Startbahn zwangsläufig und ständig mit dem Weg anderer Luftfahrzeuge kreuzt.
Dabei liegt es in der Verantwortung der Piloten einerseits, Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen zu vermeiden, andererseits in der Verantwortung des Towers, aus welchem die Lotsen die Bewegungsabläufe der Flugzeuge überwachen und koordinieren.
Bei der Kollision zweier Fluggeräte verwirklicht sich ein typisches, der Sphäre des Flugunternehmens zuzurechnendes Unternehmerrisiko, für die Bereitstellung eines einsatzfähigen Fluggeräts verantwortlich zu sein.
EuGH, Urt. v. 22.12.2008, (einfach zu finden bei google unter „C-549/07reise-recht-wiki.de.“)
Demnach liegt meines Erachtens nach kein außergewöhnlicher Umstand vor auf den sich KLM berufen kann.
Somit kann sich KLM auch nicht aus der Haftung befreien.
Meiner Meinung nach hättest du somit einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Die Gesamtstrecke Stuttgart-Amsterdam-Helsinki beträgt mehr als 1500KM luftlinie.
https://www.luftlinie.org/Amsterdam/Helsinki
Somit dürfte dir meines Erachtens nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zustehen.
AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2017 (einfach zu finden bei google „10 C 1551/15reise-recht-wiki.de.“)
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg :)