Sie haben von Mexico nach Hamburg mit verschiedenen Zwischenlandungen bei KLM gebucht. Der erste Flug hatte bereits eine Verspätung, weshalb Sie im Endeffekt mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.
Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Der Abflughafen in Ihrem Fall ist Mexico. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die EU-Fluggastrechte Verordnung ist aber dann anwendbar, wenn die ausführende Fluggeselslchaft eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Sie haben Ihre Reise bei KLM gebucht, welche eine Niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist.
Desweiteren hat das LG Frankfurt auch entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich der Umsteigeflughafen außerhalb der EU befindet und wenn die Flüge durch verschiedene Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Siehe folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Ich denke, dass Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 geltend machen können. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Zu beachten ist außerdem, dass Sie, wenn Sie wirklich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, keinen Reisegutschein annehmen müssen. Denn in Artikel 7 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist folgendes geregelt:
3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen
Sie müssen demnach Ihr schriftliches Einverständnis dafür geben, Ihre Ausgleichszahlungen in Form eines Reisegutscheines zu erhalten. Solange Sie diese nicht erteilt haben, kann Ihnen keine Reisegutschein gegeben werden. Auch Schweigen Ihrerseits bekundet keine Annahme.