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Mein Flug von Mexico nach Hamburg mit KLM (erster Flug Codeshare Delta) hatte auf Grund technischer Probleme am Flieger in Mexico bereits beim ersten von drei Teilflügen (Mexico-Detroit/Detroit-Amsterdam/Amsterdam Hamburg) eine Verspätung von über einer Stunde.

Im Endeffekt erreichte mit mehreren Umbuchungen und neuen Zwischenzielen (Atlanta) versehen Hamburg mit einer Verspätung von über vier Stunden.

Aussage von KLM ist folgende:

"Eine Entschädigung nach EU-Richtlinie kann ich leider nicht veranlassen, da das techn. Problem das Ihren Rückflug verzögerte, auf einer Strecke außerhalb der EU auftrat (weswegen die EU-Richtlinie hier nicht greift). Allerding verstehe ich persönlich Ihren Unmut über die Vorkommnisse und möchte Ihnen als kulante Geste einen Fluggutschein über EUR 100,-- überreichen."

 

Die Flüge wurden zusammen gebucht, die Verspätung beträgt über vier Stunden. Eigentlich dachte ich die EU Richtlinie gilt (EU Fluglinie, letzter Flug in der EU), jedoch konnte ich keine ausführlichen Informationen zu der Bedingung "Strecke außerhalb der EU" finden. Was kann ich tun?
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

 

Ihre Frage beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte-VO 261/2004. Dieser ist in Artikel 3 I der Verordnung geregelt. Besagt wird folgendes:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Da Ihr Flug in Mexiko startete, greift der erste Fall nicht, da Mexiko natürlich kein Mitgliedsstaat der EU ist.

In Betracht kommt allerdings der zweite Fall. KLM ist eine niederländische Fluggesellschaft und somit ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Problematisch könnte vorliegend sein, dass es sich um ein Code-Sharing-Verfahren handelte. Es stellt sich also die Frage, wer in einem solchen Fall als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen ist. Der BGH äußerte in einem Urteil vom 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dasjenige ist, welches den Flug auch tatsächlich ausführt.

Allerdings ging ihr Zubringerflug außerhalb europäischen Bodens und innerhalb Nordamerika.

Beispielswiese hat das LD Darmstadt (Urt. v. 20.05.2015, Az.: 7 S 185/14) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die EG-VO 261/2004 auf einen Zubringerflug, der nicht innerhalb der EU stattfindet, nicht anwendbar sein soll. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge einheitlich mit einem Anschlussflug bei einer Fluggesellschaft der EU gebucht wurde und welches dann den weiteren Flug in die EU durchführt.

 

 

Somit würde ich Ihnen raten, dass Sie das Angebot von KLM anzunehmen. 

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Nach Artikel 55 des Warschauer Abkommens heißt es dass das Übereinkommen allen Vorschriften vorrangig ist, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten.

 

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Das WA ist der Vorgänger des Montrealer Übereinkommens, und wurde für viele Staaten bereits durch dieses ersetzt.

Mexico ist meines Wissens nach Unterzeichner dieses Abkommens.

Das heißt selbst wenn die Eu Fluggastrechteverordnung nicht greifen sollte, so wird alternativ immer noch das Warschauer Abkommen gelten, wonach dir ebenfalls Ansprüche wegen Verspäteter Beförderung zustehen könnten.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

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Sie haben von Mexico nach Hamburg mit verschiedenen Zwischenlandungen bei KLM gebucht. Der erste Flug hatte bereits eine Verspätung, weshalb Sie im Endeffekt mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Der Abflughafen in Ihrem Fall ist Mexico. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die EU-Fluggastrechte Verordnung ist aber dann anwendbar, wenn die ausführende Fluggeselslchaft eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Sie haben Ihre Reise bei KLM gebucht, welche eine Niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. 

Desweiteren hat das LG Frankfurt auch entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich der Umsteigeflughafen außerhalb der EU befindet und wenn die Flüge durch verschiedene Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Siehe folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ich denke, dass Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 geltend machen können. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Zu beachten ist außerdem, dass Sie, wenn Sie wirklich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, keinen Reisegutschein annehmen müssen. Denn in Artikel 7 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist folgendes geregelt:

3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen
 
Sie müssen demnach Ihr schriftliches Einverständnis dafür geben, Ihre Ausgleichszahlungen in Form eines Reisegutscheines zu erhalten. Solange Sie diese nicht erteilt haben, kann Ihnen keine Reisegutschein gegeben werden. Auch Schweigen Ihrerseits bekundet keine Annahme.
Beantwortet von (16,560 Punkte)
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