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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise von Kassel nach Hurghada für den 19.09.17 gebucht, Veranstalter: Schauinsland

8 Tage vor Reise bekommen wir die Nachricht, dass sich die Flugzeit von 13:15 Uhr (Sundair) auf 21:30 Uhr am gleichen Tag (mit anderem Unternehmen) verschiebt. Da wir mit unserer Tochter, 2 Jahre, verreisen und die Reise anhand der Flugzeiten gebucht haben, sind wir mit dieser Verlegung nicht einverstanden. Anstatt 17:55 Uhr kommen wir jetzt mitten in der Nacht um ca. 02:15 Uhr in Hurghada an.

Uns wurde eine Pauschalentschädigung von 67,- EUR (!!!!!) zugesagt, was bei einem Reisepreis von insgesamt über 1400 EUR lächerlich wirkt. Wie können wir uns hier verhalten? Es ist ja noch nicht einmal gesagt, dass der Rückflug nicht auch verschoben wird...

Wir überlegen, auf Grund dessen von der Reise zurückzutreten und den Reisepreis einzuklagen, da wir das unserer Tochter und auch uns so nicht zumuten wollen.

Können Sie uns hier weiterhelfen???
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Sie haben eine Pauschalreise bei Schauinsland gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass die Flugzeiten über 8 Std nach hinten verschoben wurde. Dadurch wird auch Ihre Nachtruhe nicht mehr gewährleistet. Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten für Sie in Frage kommen.

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden. Besonders interessant sind für Sie das Recht zur Reisepreisminderung gem. § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651 e.

Dafür müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.

2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Auch eine Beeinträchtigung der Nachtruhe ist ein Indiz für einen Reisemangel.

Siehe als Orientierung folgende Urteile:

(Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

(Vgl. AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

In deinem Fall beträgt die Verschiebung mehr als 8 Stunden und Ihre Nachtruhe ist beeinträchtigt. Meiner Ansicht nach ist eine solche Verschiebung nicht mehr zumutbar, daher würde ich hier einen Reisemangel bejahen.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, besteht zum einen die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern. Folgende Urteile sollen dir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

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Aufgrund der Vergleichbarkeit deiner Situation zu den genannten Urteilen, denke ich, dass dir ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB zusteht. Die Höhe der Reisepreisminderung Höhe der Reisepreisminderung hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Einen Anhaltspunkt hierfür kann beispielsweise die „ADAC Tabelle zur Reisepreisminderung bieten“. In dieser Tabelle hat der ADAC über 200 Gerichtsurteile ausgewertet und die häufigsten Minderungsgründe mit dem zugesprochenen Minderungsbetrag zusammengestellt. Diese Tabelle ist für Gerichte keine verbindliche Vorgabe, sie kann jedoch der Orientierung dienen, in welcher Höhe eine Reisepreisminderung realistisch scheint.

Falls du dazu Näheres erfahren möchtest, kannst du dir ja mal folgenden Link anschauen:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

 

Falls Sie die Reise jedoch wegen des Reisemangels nicht mehr wahrnehmen wollen, sind Sie auch zu einer Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt.

 

3. Der Reisemangel muss fristgerecht gemeldet worden sein.

Des Weiteren muss der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Den Mangel hast du bereits angezeigt. Das Abhilfeverlangen meint, dass du von dem Reiseveranstalter verlangt, dass er den Reisemangel selbst behebt. Sie müssen dem Reiseveranstalter also genügend Zeit einräumen um dem Mangel selbst zu beheben, bevor Sie kündigen dürfen bzw. eine Reisepreisminderung geltend machen können.

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, Az: 52 C 5920/09 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 52 C 5920/09 reise-recht-wiki“)

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten

(Vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06 Das Urteil findest du im Volltext, wenn du bei Google folgendes eingibst „reise-recht-wiki“ BGH X ZR 87/06)

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