Du hast Flüge von Düsseldorf nach Marsa Alam mit der Airline Azur Air gebucht. Diese buchten dich nun auf Ultra Plus Airlines um, und veränderten den Flughafen auf Hurghada.
Du fragst dich, ob es noch andere Möglichkeiten als zu stornieren gibt.
Es könnte sein, dass dir Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
Zunächst einmal habe ich überlegt, ob der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, da dein Zielland Ägypten ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Deine Flüge werden allerdings von Azur Air, einer deutschen Airline mit Sitz in Düsseldorf, bedient. Und daher denke ich, dass der Anwendungsbereich in obigem Sinne eröffnet ist.
Deine Flüge wurden auf einen anderen Flughafen in Ägypten umgebucht und werden nun außerdem von einer anderen Airline bedient.
Darin könnte vielleicht eine Annullierung nach Artikel 5 EU-VO zu sehen sein.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wird dein Flug von einer anderen Airline ausgeführt und führt auch an deinen anderen Ort, dann würde ich persönlich unterstellen, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt wird. Er wurde annulliert.
Dass die Änderung eines Flughafens nicht unbedingt in Ordnung ist geht auch aus verschiedenen Urteilen aus dem Recht der Pauschalreise hervor, falls man diese Brücke zur Vergleichbarkeit schlagen möchte:
Das Amtsgericht Gifhorn hat in einem Urteil (einfach zu finden bei Google unter "2 C 655/04reise-recht-wiki.de.") entschieden, dass Pauschalurlauber es nicht hinnehmen müssen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Den Reisenden wurden dann Möglichkeiten der Minderung eröffnet.
Dir könnten Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO offen stehen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)
Es ergeben sich Möglichkeiten auf Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO. Interessant ist denke ich in erster Linie Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Nach Artikel 8 EU-VO hast du einmal nach wie vor die Möglichkeit dein Flugticket kostenfrei und vollständig stornieren zu lassen.
Fortsetzung folgt...