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EU FLUGGASTRECHTE

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Guten Abend, geplant war der Abflug um 7:40 direkt von Düsseldorf nach Marsa Alam. Der Rückflug eine Woche später, wäre Mittags um 14 Uhr von Marsa Alam nach Düsseldorf gewesen. 2 Erwachsene sowie 2 Kinder 7,9 Jahre) Aktuelle Situation: Die Betroffene Airline Azur Air hat die AOC noch nicht erhalten und bucht die Passagiere auf Ultra Plus Airlines mit Abflug 21 Uhr. Zielflughafen ist dann nicht Marsa Alam sondern Hurghada. Je nach gebuchtem Hotel kommt dazu eine Busfahrt zwischen 3 und 4h. Sollte man dies nicht akzeptieren, kann man kostenlos stornieren. Ist das die einzigste Möglichkeit? Es ändern sich hier drei Dinge 1. Zielflughafen 2. Airline 3. Abflug Wir würden die Reise dennoch antreten, vorausgesetzt wir können unser Hotel von Marsa Alam auf Hurghada ändern. Weiß jemand wie hier die Chancen auf Erfolg sind? Vielen Dank.
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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Du hast Flüge von Düsseldorf nach Marsa Alam mit der Airline Azur Air gebucht. Diese buchten dich nun auf Ultra Plus Airlines um, und veränderten den Flughafen auf Hurghada.

Du fragst dich, ob es noch andere Möglichkeiten als zu stornieren gibt.

Es könnte sein, dass dir Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Zunächst einmal habe ich überlegt, ob der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, da dein Zielland Ägypten ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Deine Flüge werden allerdings von Azur Air, einer deutschen Airline mit Sitz in Düsseldorf, bedient. Und daher denke ich, dass der Anwendungsbereich in obigem Sinne eröffnet ist.

Deine Flüge wurden auf einen anderen Flughafen in Ägypten umgebucht und werden nun außerdem von einer anderen Airline bedient.

Darin könnte vielleicht eine Annullierung nach Artikel 5 EU-VO zu sehen sein.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird dein Flug von einer anderen Airline ausgeführt und führt auch an deinen anderen Ort, dann würde ich persönlich unterstellen, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt wird. Er wurde annulliert.

Dass die Änderung eines Flughafens nicht unbedingt in Ordnung ist geht auch aus verschiedenen Urteilen aus dem Recht der Pauschalreise hervor, falls man diese Brücke zur Vergleichbarkeit schlagen möchte:

Das Amtsgericht Gifhorn hat in einem Urteil  (einfach zu finden bei Google unter "2 C 655/04reise-recht-wiki.de.") entschieden, dass Pauschalurlauber es nicht hinnehmen müssen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Den Reisenden wurden dann Möglichkeiten der Minderung eröffnet.

Dir könnten Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO offen stehen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)

Es ergeben sich Möglichkeiten auf Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO. Interessant ist denke ich in erster Linie Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach Artikel 8 EU-VO hast du einmal nach wie vor die Möglichkeit dein Flugticket kostenfrei und vollständig stornieren zu lassen.

 

Fortsetzung folgt...

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VORSICHT mit voreilig und unüberlegt erklärten Stornierungen. Häufig ist es rechtlich und wirtschaftlich ;-) günstiger die Fluggesellschaft auf den Flugbeförderungsvertrag festzunageln und aus dem Vertrag Schadensersatzansprüche herzuleiten.
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Fortsetzung:

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Andererseits könntest du auf eine Umbuchung hinwirken.

So auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Du fragst dich aber, ob du noch andere Möglichkeiten haben könntest.

Nun, es bleibt Artikel 7. Nach diesem Artikel können dir Ausgleichszahlungen zukommen. Allerdings entfällt so ein Anspruch, wenn du, so Artikel 5, früh genug informiert wurdest:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Ich kann deiner Nachricht leider nicht entnehmen, wie viel früher du über die Annullierung informiert wurdest.

Außerdem kann es sein, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annullierung geführt haben:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
"Außergewöhnliche Umstände" sind Vorkomnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Davon erwähnst du leider auch nichts.

Es könnte also sein, dass ihr so einen Anspruch habt. Aber dazu müsstest du noch einmal selber deine Daten prüfen denke ich.

Einen Anspruch auf eine Umbuchung deines Hotels hast du denke ich nicht - so etwas ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht. Falls du eine Pauschalreise gebucht hast - das konnte ich deine Nachricht so nicht entnehmen, auch keinen Hinweis darauf, denn du schreibst, dass du bei einer Airline Tickets gekauft hast - dann könnte die Sache diesbezüglich anders liegen.

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"Andererseits könntest du auf eine Umbuchung hinwirken."

Das ist praktisch meist die beste Lösung. Ansonsten selbst Ersatzflug buchen und Kosten der Airline in Rechnung stellen.
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Sie haben einen Flug  gebucht. Nun wurden Sie mit anderen Flugezeiten und einem anderen Ankunftsflughafen umgebucht.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "BGH- Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

In Ihrem Fall wurden Sie auf einen komplett anderen Flug umgebucht. Es ändern sich sowohl Flugzeiten, also auch der Flughafen. Es ist also meines Erachtens auf jedem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

 

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Sie geben leider nicht an, wann genau Sie informiert wurden.

Falls Sie jedoch rechtzeitig informiert wurden und dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt haben sie jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen.

Sie geben zwar an, dass eine Stornierung zwar nicht Ihren Wünschen entspricht. Falls Sie jedoch doch stornieren möchten, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Nun fragen Sie sich außerdem, ob die Fluggesellschaft Ihr Hotel ändern muss. Dieses ist meines Erachtens jedoch bei einem Nur-Flug nicht möglich, denn dieser wird unabhängig von der restlcihen Reise betrachtet und die Fluggesellschaft ist nicht für Ihr Hotel verantwortlich.

Sie könnten aus Artikel 9 EU-VO einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung für eine Nacht haben, falls dieses nötig ist.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

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Sehe ich auch so, UeberdenWolken
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen: Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Nurflug-Beförderung handel. Sie müssen weder die Flugzeitenänderung noch die Änderung des Zielflughafens akzeptieren. Sollte eine Pauschalreise vorliegen, sieht die rechtliche Bewertung anders aus.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG:nIm Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderung mit Änderung der Flugzeiten und vor allen des Zielflughafens wesentlich und unzumutbar. Im Rahmen einer Nur-Flugbeförderung haftet die Fluggesellschaft jedoch nicht für die von Ihnen gebuchten Hotelleistungen in Marsa Alam. 

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderungen nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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