Hallo, Nadia!
Bei Ihrer Frage müssen folgende Aspekte geklärt werden:
(1) Anspruchsgegner
Beide von Ihnen angesprochenen Anbieter sind Vermittlerseiten, die lediglich verschiedene Angebote zusammenstellen, jedoch keine Verantwortung im Zusammenhang mit der Durchführung des Fluges übernehmen. Die Verordnung (EG) 261/2004 spricht immer vom ausführenden Luftfahrtunternehmen – das ist jenes, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die ausführende Fluggesellschaft verpflichtet, Sie kostenlos umzubuchen, da sie die Änderung zu vertreten hat.
(2) Verlegung der Uhrzeit
Für Ihre Ansprüche spielt die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 eine große Rolle und in diesem Zusammenhang ist es wichtig, wer nun welchen Flug verlegt hat. Die Verordnung ist gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 in folgenden Fällen anwendbar:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Jeder Flugabschnitt wird einzeln betrachtet (Vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12). Wurde also der Flug Panama – Madrid verlegt, so wäre der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet.
(3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hängt von zwei Aspekten ab: um wie viele Stunden wurde der Abflug verlegt und wann wurde Ihnen die Änderung mitgeteilt.
Wenn ich davon ausgehe, dass der Flug Panama – Madrid verschoben wurde, muss auf der Verspätung die Verlegung mindestens vier Stunden betragen (Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004) und weniger, als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt worden sein (Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004), damit der Anspruch eventuell bestehen könnte.
Wurde die Änderung mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt, so haben Sie unabhängig von der Gesamtdauer der Verlegung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Gem. Art. 5, Abs. 4 VO 261/2004 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen es beweisen, ob und wann Sie von der Verlegung informiert worden sind.
(4) Anspruch auf kostenlose Umbuchung/Stornierung
Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 sieht für Fluggäste die Möglichkeit vor, bei einer Flugverspätung den Flug kostenlos zu stornieren. Allerdings kann man diese Option in der Regel gem. Art. 6, Abs. 1, subli. iii) VO 261/2004 erst dann beanspruchen, wenn die Verspätung mindestens 5 Stunden beträgt.
Bei einer geringeren Flugzeitenvorverlegung, die noch nicht als eine Annullierung interpretiert werden kann, wird es rechtlich voraussichtlich schwierig, etwas zu erwirken. Es wäre dann, meines Erachtens, die Frage der Kulanz der Fluggesellschaft, mit Ihnen nach akzeptablen Alternativen zu suchen.