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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und uns, Aufgrund der Nähe, extra für Dortmund entschieden.

Unsere Flüe sollten folgendermaßen aublaufen:

HINFLUG: 25.10.16 DORTMUND - ANTALYA
RUECKFLUG: 01.11.16 ANTALYA - DORTMUND
 
Jetzt hab ich eine Mail erhalten das wir für den Rückflug nach Düsseldorf umgebucht wurden, was uns garnicht passt, da wir mit dem Auto fahren wollten.
 

"Hinsichtlich Ihrer Urlaubsreise hat sich eine Änderung der Flugführung ergeben, über die wir Sie hiermit informieren möchten. 

 

Die Flugstrecke mit Rückflug ab Antalya nach Dortmund wird nicht mehr wie geplant durchgeführt und findet nun bis Düsseldorf statt.

 

Die Flugdaten Ihrer Reise lauten nun wie folgt:

 

Dortmund-Antalya         XQ 0377 Y 25.10.16 18:15 bis 22:45 Uhr

Antalya-Düsseldorf       XQ 0180 Y 01.11.16 10:40 bis 13:40 Uhr

(Die angegebenen Flugdaten sind unverbindlich)

 

Das im Reisepreis bereits inkludierte Rail & Fly Ticket der Deutschen Bahn/2. Klasse pro Vollzahler wird selbstverständlich an die neue Flugführung angepasst. "

Kann man da was machen, zurück treten oder weniger bezahlen? wir haben noch nicht den kompletten Preis bezahlt.

Danke im Vorraus.

Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet
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2 Antworten

+1 Punkt

Du hast eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Aufgrund der Nähe habt ihr euch extra für Dortmund entschieden.

Jetzt hast du jedoch eine Mail erhalten, dass ihr für den Rückflug nach Düsseldorf umgebucht wurden. Ihr fragt euch nun, ob ihr das so hinnehmen müsst oder irgendwelche Rechte geltend machen könnt.

Da es sich bei deiner Buchung um eine Pauschalreise handelt könntest du Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

 

Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

Bezüglich der Änderung des Abflugortes wäre ein Anspruch aus Reisevertragsrecht gemäß § 651 BGB gegen den Reiseveranstalter möglich. In Betracht käme zunächst das Vorliegen eines Reisemangels gemäß § 651 d BGB. Unter einem Reisemangel ist ein Fehler zu verstehen, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt. Er kann sich auch durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücken. Genauer gesagt liegt ein Fehler demnach immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von dem abweicht, was vereinbart worden ist. Bleibt die geschuldete Leistung hinter dem zurück, was im Reisevertrag festgehalten ist oder fällt sie gar ganz aus, ist ein Fehler anzunehmen. Jedoch ist zu beachten, dass nur erhebliche Beeinträchtigungen einen solchen Fehler und somit einen Reisemangel darstellen. Ist die Beeinträchtigung nur gering, wird regelmäßig kein Reisemangel anzunehmen sein. Lieder gibt es bezüglich der Schwere der Beeinträchtigung keine allgemeingültige Formel. Das Gericht muss daher immer einzelfallabhängig entscheiden. Daher könnte es hilfreich sein sich an  bereits gesprochenen Urteilen zu orientieren.

Folgende Urteile könnten dich interessieren:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“) 

In diesem Fall beschäftigte sich das Gericht mit einer Abflugänderung von 5 Stunden. Hier wurde ein Reisemangel verneint, sodass der Reisepreis nicht gemindert werden konnte. Bei Charterflügen kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren wäre.

AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn durch die Verlegung der Flugzeiten die Nachtruhe erheblich gestört  wird

 

In deinem geschilderten Fall wurde der Ankunftsflughafen von Dortmund nach Düsseldorf verlegt. Dies entspricht einer Entfernung von ca. 75 Km. Ob dies einen Reisemangel darstellt ist fraglich, da es sich in einer Beeinträchtigungsintensität bewegt, welche noch als gering eingestuft werden könnte.

 

Des Weiteren könnte sich eine Anspruchsgrundlage aus § 651 a Abs. 5 ergeben. Dabei müsste die Änderung des Abflugflughafens eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Der Reiseveranstalter kann sich eine Flughafenänderung jedoch in seinen AGB vorbehalten. Dies ist meistens der Fall, sodass die ursprüngliche Zusage des Flughafens nicht verbindlich ist und dieser daher noch geändert werden kann. Selbst wenn die AGB eine solche Formulierung nicht enthalten könnte die Anwendung der Norm wegen der Zumutbarkeit der Änderung ausgeschlossen sein. Wie bereits erwähnt ist auf die Entfernung der Flughäfen abzustellen. Auch hier ist wieder fraglich, ob die Entfernung von 75 Km die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigt. Davon ist jedoch regelmäßig leider nicht auszugehen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Vielen dank für deine Antwort.
Ich habe mir schon fast gedacht das nicht viel bei rum kommt und trotzdem ist es ziemlich ärgerlich, da wir ungern mit dem Zug fahren wollten und jetzt mehr als doppelt so lang unterwegs sind als geplant. Es geht mir ja nicht großartig ums stornieren, nur möglichst von einem Ort fliegen und laden. Hab auch schon  Alternativen angeboten aber da müsste ich zuzahlen. Ich finde es echt schade dass es dies bezüglich kein entgegen kommen vom RV gibt.
0 Punkte

Guten Tag,

SIe haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Ihre Flugdaten wurden nun verändert, sodass Sie auf Ihrem Rückflug nicht in Dortmund, sondern in Düsseldorf landen. Die Kosten für Zugtickets nach Dortmund werden Ihnen aber gestellt.

Sie fragen sich nun ob Sie zurücktreten oder weniger bezahlen können.

Es handelt sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise. Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens von Düsseldorf auf Köln/Bönn könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und sie, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.

Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für Sie als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.

In Anbetracht der Tatsache, dass SunExpress Ihnen die Zugkosten für die Fahrt von Düsseldorf nach Dortmund direkt beiseite stellt dürfte die Unzumutbarkeit erschweren. Auch behält sich ein Reiseveranstalter oftmals eine solche Flughafenänderung in den AGB vor.

Sollte von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könnten Sie vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.

Meiner Meinung nach wäre eine Unzumutbarkeit hier zu verneinen. Sie könnten sich aber einmal an Sunexpress mit Hinweis auf den 651d BGB wenden, falls Ihnen diese Zwischenfahrt so sehr aufstößt.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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