Du hast eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Aufgrund der Nähe habt ihr euch extra für Dortmund entschieden.
Jetzt hast du jedoch eine Mail erhalten, dass ihr für den Rückflug nach Düsseldorf umgebucht wurden. Ihr fragt euch nun, ob ihr das so hinnehmen müsst oder irgendwelche Rechte geltend machen könnt.
Da es sich bei deiner Buchung um eine Pauschalreise handelt könntest du Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht
Bezüglich der Änderung des Abflugortes wäre ein Anspruch aus Reisevertragsrecht gemäß § 651 BGB gegen den Reiseveranstalter möglich. In Betracht käme zunächst das Vorliegen eines Reisemangels gemäß § 651 d BGB. Unter einem Reisemangel ist ein Fehler zu verstehen, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt. Er kann sich auch durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücken. Genauer gesagt liegt ein Fehler demnach immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von dem abweicht, was vereinbart worden ist. Bleibt die geschuldete Leistung hinter dem zurück, was im Reisevertrag festgehalten ist oder fällt sie gar ganz aus, ist ein Fehler anzunehmen. Jedoch ist zu beachten, dass nur erhebliche Beeinträchtigungen einen solchen Fehler und somit einen Reisemangel darstellen. Ist die Beeinträchtigung nur gering, wird regelmäßig kein Reisemangel anzunehmen sein. Lieder gibt es bezüglich der Schwere der Beeinträchtigung keine allgemeingültige Formel. Das Gericht muss daher immer einzelfallabhängig entscheiden. Daher könnte es hilfreich sein sich an bereits gesprochenen Urteilen zu orientieren.
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AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall beschäftigte sich das Gericht mit einer Abflugänderung von 5 Stunden. Hier wurde ein Reisemangel verneint, sodass der Reisepreis nicht gemindert werden konnte. Bei Charterflügen kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren wäre.
AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn durch die Verlegung der Flugzeiten die Nachtruhe erheblich gestört wird
In deinem geschilderten Fall wurde der Ankunftsflughafen von Dortmund nach Düsseldorf verlegt. Dies entspricht einer Entfernung von ca. 75 Km. Ob dies einen Reisemangel darstellt ist fraglich, da es sich in einer Beeinträchtigungsintensität bewegt, welche noch als gering eingestuft werden könnte.
Des Weiteren könnte sich eine Anspruchsgrundlage aus § 651 a Abs. 5 ergeben. Dabei müsste die Änderung des Abflugflughafens eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Der Reiseveranstalter kann sich eine Flughafenänderung jedoch in seinen AGB vorbehalten. Dies ist meistens der Fall, sodass die ursprüngliche Zusage des Flughafens nicht verbindlich ist und dieser daher noch geändert werden kann. Selbst wenn die AGB eine solche Formulierung nicht enthalten könnte die Anwendung der Norm wegen der Zumutbarkeit der Änderung ausgeschlossen sein. Wie bereits erwähnt ist auf die Entfernung der Flughäfen abzustellen. Auch hier ist wieder fraglich, ob die Entfernung von 75 Km die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigt. Davon ist jedoch regelmäßig leider nicht auszugehen.