So wie ich das verstehe, hatten Sie eine Pauschalreise gebucht von Berlin nach Madeira mit Zwischenstopp in München. Nun wurde der Flug von Berlin nach München durch ein Zugticket ersetzt. Diese Fahrt würde 12 h in Anspruch nehmen und über Nacht gehen.
Da die Reise im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, haben Sie dementsprechend Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Zentrale Gewährleistungsvorschrift ist §651 c I BGB: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Dies bedeutet, es könnte möglicherweise ein Anspruch auf die Minderung des Reisepreises bestehen, da Sie anstatt des Fluges den Zug nehmen müssen und dies mit erheblich mehr (Zeit-)aufwand verbunden ist. Dies müsste auch einen Reisemangel begründen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Dazu beispielhaft einige Urteile:
AG Duisburg, Urt. v. 7. 1. 2013, Az.: 3 C 3175/12
Ein Reisemangel liegt bei einer Flugzeitenänderung vor, wenn durch diese die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten werden. Die Ankunft in der Nacht überschreitet diese Zumutbarkeitsgrenze. Die Fluggesellschaft, die für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist, wird als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters angesehen.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt. (einfach zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Da Sie die halbe Nacht fahren müssten, um zum Flughafen zu gelangen und die Reisezeit ebenso erheblich verlängert ist, denke ich, dass Sie gute Chancen auf eine Minderung haben könnten. Ebenso kann man aus der Frankfurter Tabelle (eine Auflistung über einige Mangeltatbestände) entnehmen, dass bei der Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis gemindert werden könnte.