Der Sachverhalt zu Ihrer Frage ist leider undeutlich geschildert. Wenn Sie die Vergütungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, ist diese auch nicht gültig und nicht bindend. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass Sie vom Ausgleich der offenen Kostenforderungen der in Anspruch genommenen Erstberatung durch den Rechtsanwalt über 249,90 Euro befreit wären.
Die Frage, ob Sie die Erstberatung (die Sie ja offenbar erhalten und in Anspruch genommen haben) zahlen müssen, hat nichts mit den Klauseln der Vergütungsvereinbarung zu tun. Die Erstberatung wurde durch den Rechtsanwalt geleistet. Die Erstberatung ist eine (schon nach dem Gesetz = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Interessenvertretung zu trennende Rechtsdienstleistung. Dass Sie mit dem Rechtsanwalt ohne Sachbezug telefoniert hätten, ist nicht glaubwürdig. Das haben schon einige Klienten vor Ihnen erfolglos vorzubringen versucht, um sich den Kostenforderungen von Rechtsanwälten zu entwinden. So etwas bügeln die Gericht als Ausrede ab. Und seien wir ehrlich: Kein Anwalt dieser Welt sitzt am Telefon und plaudert mit Klienten kostenfrei über das Wetter, Politik und das Weltgeschehen. Die Grundsätze der Erstberatung sind durch die Gerichte in Deutschland klar festgelegt:
1. Wer einem Rechtsanwalt Unterlagen und Dokumente hereinreicht, verbindet damit rechtlich die konkludente Forderung nach Auswertung und Beratung (vgl. LG Düsseldorf, Urteil 13.11.2008, Az: 4b O 78/08; AG Emmerich, Urteil 08.10.2007, Az: 2 C 137/07):
”Zwischen den Parteien wurde jedenfalls mit Übersendung des Schreibens gemäß Anlage K2 nebst diesem beigefügter Unterlagen ein Anwaltsvertrag geschlossen, der zumindest zum Gegenstand hatte, dass der Kläger den Beklagten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Abmahnung durch die H-GmbH beraten sollte. Dieser Vertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 675 Rn 19)”.
2. Wie lange eine telefonische Erstberatung dauert, hat im Hinblick auf die Erstberatungskosten keine Auswirkungen (vgl. AG Brühl, Urteil 15.10.2008, Az: 23 C 171/08; AG Bonn, Urteil 17.03.2010, Az: 115 C 112/09):
”Zwischen den Parteien ist ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat. Die Parteien haben [...] ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 10, 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei völlig unerheblich”.
Zu Ihrer Frage: Die Klauseln aus den Vergütungsvereinbarungen sind zwar gültig, aber für Sie nicht bindend, da Sie keine Vergütungsvereinbarung unterschrieben haben. Trotzdem müssen Sie die gesetzlichen Erstberatungsgebühren nach §34 RVG zahlen. Sie schreiben, dass die Erstberatungsgebühren von 249,90 im RVG nicht vorgesehen wären. Das Gegenteil ist der Fall. Die 249,90 Euro für die Erstberatung durch den Rechtsanwalt sind sogar gesetzlich vorgeschrieben (lesen Sie den interessanten Beitrag des Rechtsanwaltskollegen: "Das Märchen von der kostenlosen Erstberatung beim Rechtsanwalt"). Lediglich die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung auf die weiteren Gebühren (bei weiterer Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Erstberatung) sind nach § 34 Abs. 2 RVG optional. Wenn Ihr Rechtsanwalt die gesetzlich eingeräumte Option zieht und die Kosten nicht anrechnet (was bei "kleinen Fällen" (wie Sie selbst schreiben) sicherlich häufig der Fall sein wird), ist das völlig legitim. Warum sollte der Rechtsanwalt das nicht tun? Die Rechtsanwaltskosten für eine Erstberatung betragen gegenüber Verbrauchern in Deutschland nach Gesetz höchstens 249,90 Euro:
190,00 Euro für das Beratungsgespräch (nach §34 RVG)
20,00 Euro (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Anlage A1 VV Nr. 7002 RVG)
39,90 Euro (19% deutsche Umsatzsteuer nach Anlage A1 VV Nr. 7008 RVG)
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249,90 Euro Gesamtsumme für die telefonische Erstberatung vom Rechtsanwalt.
TIP: Lesen Sie sich die Urteilsliste von Rechtsanwalt Becker in der Frage "Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?" durch. Dort ist alles lückenlos beantwortet.