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Hallo Zusammen,

ich hatte einen Flug mit KLM über Amsterdam und Abu Dhabi nach Colombo, Sri Lanka gebucht.

Leider hatte unser Flieger sich verspätet, sodass wir unsere Anschlüße verpasst haben und dadurch über Nacht in Amsterdam bleiben mussten. Auf meine Forderung nach einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ bekomme ich nur die Antwort, dass die Maschine aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung nicht starten/landen durfte und somit ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Die Krux dabei: Es war zwar "meine" Maschine betroffen, aber nicht mein Flug. Heißt im Klartext, dass der Flug Amsterdam - Hamburg davon betroffen war und die Maschine dadurch erst nach der angegebenen Abflugszeit für den Rückflug nach Amsterdam eintraf. Ich kann mir schwer vorstellen, dass das noch als außergewöhnlichen Umstand für meinen Flug gilt. Wollte mir hier aber vorerst eine Meinung dazu einholen, bevor ich meine Antwort an die Fluggesellschaft formuliere.

Dankeschön!

VG
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
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Sie haben einen Flug mit KLM über Amsterdam und Abu Dhabi nach Colombo, Sri Lanka gebucht. Leider hat sich der Flug so verspätet, dass Sie Ihre Anschlussflüge verpasst haben und dadurch über Nacht in Amsterdam bleiben mussten. Sie fragen sich nun, ob Sie eventuell auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben könnten. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Sie haben bereits richtig ermittelt, dass Sie aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 600 EUR haben könnten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

KLM gibt an, dass Grund für die Annullierung war, dass die Maschine aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung nicht starten durfte.

Entscheidend ist nun, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. ´

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Meines Erachtens ist alles, was die Maschine an sich betrifft, nicht als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten, da die Fluggesellschaft für diese verantwortlich ist. Nur wenn Einflüsse von außen im Spiel waren, kann von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein.

Die Anforderungen für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes sind sehr hoch und es sollte zudem beachtet werden, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen zu beweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um Ihren Flug zu gewährleisten, bzw. Sie rechtzeitig zu informieren. Siehe folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05C (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 14 C 672/05C reise-recht-wiki" gefunden werden)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 5 C 1059/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und dazu auffordern, Ihnen die genauen Umstände der Annullierung genau zu erläutern.

 

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