Hallo,
bei einem von Ihnen gebuchten Flug wurde die Abflugszeit für Ihren Flug am 29.10 zunächst auf 17.30 Uhr vorverlegt und Tage später auf den 30.10. 4.00 Uhr morgens verschoben.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Kann ich die Rückerstattung des Flugpreises per Mail verlangen und einen anderen (späteren) Flug selbst buchen?
Ja, die Möglichkeit die Kosten für den Flugschein zurückerstattet zu bekommen besteht. Dies ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
Gem. Art. 8 können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich denke schon, dass dies auch per Mail möglich ist. Auf den meisten Websites von Airlines werden entsprechende Kontaktformulare angeboten. Vielleicht probieren Sie es auf diesen Weg.
2. Kann ich alternativ statt der Rückerstattung die Übernahme der Kosten für den neuen Flug verlangen? Auch, wenn ich diesen selbst ohne Rücksprache mit der Airline buche (diese sind ja nicht erreichbar)?
In der Regel gibt es lediglich einen Anspruch auf die Erstattung der Flugkosten. Wird der neue Flug teurer haben Sie wahrscheinlich keine Möglichkeit die Differenz auch erstattet zu bekommen.
3. Steht darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe von 250 € zu?
Sie beziehen sich auf Art. 7 der Verordnung. Die Höhe der Entschädigungsleistungen ergeben sich in Abhängigkeit zur Flugstrecke:
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei Ihnen würde es sich um 250 Euro handeln. Diese müssen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden, mit der Ausnahme, dass die Fluggäste
- mind. 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden
- in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
- weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Über die letzte Änderung wurden Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert. Die alternative Beförderung liegt auch außerhalb des in der Verordnung vorgesehenen Rahmens. Insofern müsste ein Anspruch auf die 250 Euro bestehen.