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Hallo zusammen,

Flug sollte am Freitag 11:30 von Köln nach Málaga gehen. Beim Check in erhielten wir schon die Info dass der Abflug 16:10 sein wird. Um ca 15:45 erhielten wir die Info Abflug 17:40. um 17:45 gab es dann die Info Flug komplett annulliert. Man soll sein Gepäck holen und zum Info Schalter. Der 1. Grund der Verspätung Crew Mitglied erkrankt 2. Crew über ihre Arbeitszeit undmüssdn nun Ruhen.

 

Fluggesellschaft ist Norwegian Air. Diese haben hier keinen Schalter somit hat AHS in Köln gemanagt. Es wurden dann erst alle Namen aufgenommen wer in ein Hotel möchte. Flug sollte am nächsten Tag 7 Uhr gehen. Nach über 1 Std stand fest 2 verschiedene Hotels. Ankunft im Hotel 20 Uhr. -' nächsten morgen 5 Uhr zum Flughafen. Um 6:45 gab es die Info Flug startet 9:15 ! Grund Crew muss noch Ruhezeit einhalten ! 9:45 endlich Boarding. Doch dann müsste nochmal jeder raus sein Gepäck identifizieren da mehr Gepäck als Passagiere an Board sind. Es stellte sich heraus dem ist nicht so! Abflug 10:45

 

erklärung Pilot: Maschine Hinflug defekt und dann neue Crew die dann über ihre Zeit in Köln war. Auch verstand er nicht  warum uns 7 Uhr gesagt wurde. Es stand von Anfang an fest Abflug 9:15 !!

 

Soo nun zu meinem Fragen: was bekommen wir außer die 400 Euro laut EU Richtlinie (Vouchers für essen und trinken würden verteilt ebenso Hotel bezahlt) für die Pauschalreise? Ist ja quasi 1 Tag weniger sowie ein Tagesausflug der am Samstag starten sollte und die Mahlzeiten im Hotel und reicht es jeweils bei Fluggesellschaft und Veranstalter die Ansprüche geltend zu machen ?

 

Gruß und vielen Dank im Voraus !
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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Sie schildern einen sehr nervenaufreibenden Urlaubsstart und möchten nun wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

 

Sie sprechen von einer Pauschalreise, sodass ich davon ausgehe, dass der Flug, den Sie schließlich mit 23,5 h Verspätung angetreten haben, Teil eines gesamten „Reisepakets“ war.

 

In diesem Fall stehen Ihnen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Aber eines gleich vorweg: Zwar können Ihnen gegen beide Parteien Ansprüche zustehen, der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass diese Ansprüche angerechnet werden müssen. In seinem Urteil vom 30.09.2014 steht dazu folgendes:

 

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.

 

Bei Interesse können Sie dieses Urteil auch selbst nachlesen, geben Sie dazu bei Google einfach BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de ein.

 

Nun zu Ihren Ansprüchen im Einzelnen.

 

Nach meiner Ansicht steht Ihnen ein Minderungsrecht nach § 651d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Sie haben mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB abgeschlossen. Wenn Sie nun einen Tag verspätet an Ihrem Reiseziel ankommen, so handelt es sich um einen Mangel und Sie können den Reisepreis mindern.

 

Gleichzeitig haben Sie meines Erachtens einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft mit der Sie geflogen sind, in Ihrem Fall Norwegian Air. Dieser Anspruch lässt sich aus der Fluggastrechte-Verordnung ableiten. Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein europäisches Gesetzeswerk, das die Rechte von Passagieren regelt. Sie schreiben, dass Ihr ursprünglicher Flug abgesagt wurde und Sie dann mit einem anderen Flugzeug am nächsten Tag gestartet sind. So wie ich das sehe, handelt es sich in diesem Fall um eine Annullierung im Sinne des Artikel 5 der Verordnung. Dieser wiederum verweist auf Artikel 7 und das bedeutet, Ihnen stehen Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. In welcher Höhe hängt nun von der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen ab. Die Strecke zwischen Köln und Malaga beträgt ungefähr 2000 km und es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Flug. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein Anspruch in Höhe von 400 € pro Person gegen die Fluggesellschaft.

 

Beachten Sie aber das eingangs Geschriebene: Sie können zwar beide Ansprüche geltend machen, müssen sich dann aber die Zahlungen jeweils anrechnen lassen. Sie können am Ende nicht die 400 € plus die Minderungszahlung bekommen, vielmehr muss beides miteinander verrechnet werden.

 

Dies ist natürlich kein verbindlicher Rechtsrat, denn den kann nur ein Jurist geben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen!

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Hinsichtlich der Annulierung steht Ihnen wie bereits mein Vorredner schon erwähnt hat ein sog. Augleichszahlung anch Eu FluggastrechteVO zu.

Diese müssten Sie aber auch meines Erachtens aufjedenfall mit den 400€ verrechnen lassen.

Sie sollten sich meiner Meinung nach die Höhe der möglichen Ausgleichszahlung anschauen.

Je nachdem wenn diese dann die zuvor zugesagten 400 € deutlich übersteigen macht es aus meiner Sicht natürlich mehr Sinn auf den Ausgleichsanspruch zu bestehen und auf die 400€ zu verzichten.

Die Höhe der Ausgleichszahlung können Sie bequem anhand des folgenden Urteils berechnen bzw. abschätzen:

AG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2006, (leicht zu finden bei google unter "30 C 1565/06reise-recht-wiki.")

In dem besagten wurde einer Klägerin tatsächlich eine Ausgleichzahlung von 600€ gewährt.

Es kann sich also lohnen in Erfahrung zu bringen wie Hoch eine mögliche Ausgleichzahlung in Ihrem Fall ausfallen würde.

Anschließend sollten Sie wirtschaftlich abwägen welcher Anspruch Ihnen natürlich mehr bringt.

Am besten lassen Sie hinsichtlich der Annulierung von einem Anwalt ausführlich beraten der sich auf dem Gebiet des Reiserechts gut auskennt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen :)

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