Sie schildern einen sehr nervenaufreibenden Urlaubsstart und möchten nun wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Sie sprechen von einer Pauschalreise, sodass ich davon ausgehe, dass der Flug, den Sie schließlich mit 23,5 h Verspätung angetreten haben, Teil eines gesamten „Reisepakets“ war.
In diesem Fall stehen Ihnen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Aber eines gleich vorweg: Zwar können Ihnen gegen beide Parteien Ansprüche zustehen, der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass diese Ansprüche angerechnet werden müssen. In seinem Urteil vom 30.09.2014 steht dazu folgendes:
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.
Bei Interesse können Sie dieses Urteil auch selbst nachlesen, geben Sie dazu bei Google einfach BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de ein.
Nun zu Ihren Ansprüchen im Einzelnen.
Nach meiner Ansicht steht Ihnen ein Minderungsrecht nach § 651d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Sie haben mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB abgeschlossen. Wenn Sie nun einen Tag verspätet an Ihrem Reiseziel ankommen, so handelt es sich um einen Mangel und Sie können den Reisepreis mindern.
Gleichzeitig haben Sie meines Erachtens einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft mit der Sie geflogen sind, in Ihrem Fall Norwegian Air. Dieser Anspruch lässt sich aus der Fluggastrechte-Verordnung ableiten. Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein europäisches Gesetzeswerk, das die Rechte von Passagieren regelt. Sie schreiben, dass Ihr ursprünglicher Flug abgesagt wurde und Sie dann mit einem anderen Flugzeug am nächsten Tag gestartet sind. So wie ich das sehe, handelt es sich in diesem Fall um eine Annullierung im Sinne des Artikel 5 der Verordnung. Dieser wiederum verweist auf Artikel 7 und das bedeutet, Ihnen stehen Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. In welcher Höhe hängt nun von der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen ab. Die Strecke zwischen Köln und Malaga beträgt ungefähr 2000 km und es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Flug. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein Anspruch in Höhe von 400 € pro Person gegen die Fluggesellschaft.
Beachten Sie aber das eingangs Geschriebene: Sie können zwar beide Ansprüche geltend machen, müssen sich dann aber die Zahlungen jeweils anrechnen lassen. Sie können am Ende nicht die 400 € plus die Minderungszahlung bekommen, vielmehr muss beides miteinander verrechnet werden.
Dies ist natürlich kein verbindlicher Rechtsrat, denn den kann nur ein Jurist geben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen!