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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 26.03.15 musste ich unfreiwillig auf dem Boden des Osloer Flughafens übernachten. Wegen Schneestürmen konnte  mein Flugzeug mit der Nummer DY2805 nicht starten. Die Angestellten der Fluglinie schlossen gegen 23.00 Uhr die Schalter ohne mir und anderen Fluggästen irgendeine Auskunft zu geben.
Ich möchte gerne wissen, ob es eine Entschädigung oder ähnliches für mich gibt, denn es war alles andere als gemütlich dort.
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
MfG
F. P. 
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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10 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) Verordnung (EG) 261/2004 haben. Dafür ist jedoch zunächst zu klären, ob die Verspätung nicht auf sogenannten außergewöhnlichen Umständen beruht, welche die Fluggesellschaft von der Auszahlungspflicht befreien.

Außergewöhnliche Umstände sind dann anzunehmen, wenn ein den Flugbetrieb störendes Ereignis von der Fluggesellschaft nicht verschuldet ist und mit dem sie normalerweise nicht zu rechnen braucht. Dazu steht im Erwägungsgrund 14 der fluggastrechtrelevanten Verordnung (EG) 261/2004 folgendes:

„[…]Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Ungünstige Witterungsbedingungen gehören also zu den Umständen, welche das Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlungspflicht entbinden. Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass das Luftfahrtunternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung/Annullierung ergreifen muss, selbst wenn es dem Umstand nach nicht einen Ausgleich zu leisten braucht. D.h. konkret, die Fluggesellschaft muss beweisen, warum es nicht möglich war, trotz Schneesturmes den Flug stattfinden zu lassen, oder eine anderweitige, vergleichbare Beförderung zu organisieren. Die Fluggäste nicht zu befördern muss auf Sicherheitsbedenken beruhen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen, wie der Beispiel des Urteils des OLG Koblenz, 29. März 2006, Akz. 1 U 983/05 zeigt. (Es handelt sich zwar um ein Fall, bei dem die Verordnung nicht zur Anwendung kam, da das Luftfahrtunternehmen nicht ein Unternehmen der Gemeinschaft war.)

„Unabhängig von den Geschäftspraktiken und Gewohnheiten im Luftverkehr hinsichtlich einer Problemlösung in derartigen Fällen ergibt sich für den Senat diese Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen zum einen aus dem Umstand, dass derartige Witterungsverhältnisse wie am frühen Abend des 13. März 2004 in Oslo für das nördliche Europa keineswegs selten sind, mit derartigen Vorkommnissen gerechnet werden muss und entsprechende Vorsorge von der Beklagten zu treffen gewesen wäre […]

Die Beklagte wird auch hierdurch nicht unbillig belastet, denn sie kann und muss sich auf die in Nordeuropa auch noch im März nicht selten anzutreffenden Witterungsverhältnisse mit Schneefall einstellen, dieses Risiko steuern und gegebenenfalls kalkulatorisch bei der Preisgestaltung berücksichtigen.“

Sollte es sich also in Ihrem Fall herausstellen, dass technische und ökonomische Möglichkeiten des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich einer Ersatzbeförderung nicht ausgeschöpft wurden, ist ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1 VO 261/2004 möglich.

In jedem Fall ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der VO zu leisten. Dazu gehören im Wesentlichen Essen, Getränke, Hotelunterbringung, falls sich die Verspätung über Nacht zieht. Normalerweise muss die Fluggesellschaft das selbst anbieten. Andernfalls können Fluggäste das alles erstmal selbst organisieren und die Kosten dann von der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Wenn Sie sich entscheiden, über Nacht im Flughafen zu bleiben und dadurch keine Hotelkosten tragen, dann können Sie natürlich auch keine geltend machen. Schlimmstenfalls (d.h., wenn Sie auch keine Ausgleichszahlung bekommen) gehen Sie leer aus. Beim Bestehen des Anspruches auf eine Ausgleichszahlung wird keine „Entschädigung“ für das Fehlen von Unterstützungsleistungen zugesprochen, denn dieser Schaden wird insoweit durch die Ausgleichszahlung pauschalisiert. Andererseits, wenn Beides fehlt, könnte trotzdem ein Anspruch auf irgendeine Form der Entschädigung für nicht geleistete Unterstützungsleistungen bestehen. An dieser Stelle bin ich leider überfragt. 

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ZWEIFELN IST MENSCHLICH

Sie stehen an einer Straßenkreuzung und haben grün. Die kreuzende Fahrstrecke hat rot. Sie fahren an und BUMS rast Ihnen ein Rot-missachtender Raser in ihr Auto. Auto Totalschaden. Der Typ ist nicht nur so dreist, bei Rot über die Ampel zu rasen, ihnen ihr Auto zu schrotten und ihnen einen heftigen Schock zu versetzen, sondern macht sie jetzt auch noch an, was ihnen denn einfiele und so weiter.

WAS MACHEN SIE?

TYP 1 blush: Sie sind der ängstlich-zaghafte Zweifler, der immer mutlos und kleinlaut frisst, was man ihm vorwirft. Dann werden Sie - obwohl völlig schuldlos - dem schamlos dreisten Raser schön einige Tausend Euro zahlen müssen. So hart es klingt, aber: SELBST SCHULD! Wenn man sich alles gefallen lässt...

TYP 2 indecision: Sie sind zwar sicher bei Grün gefahren zu sein, lassen sich aber durch das eisern dickschädelige und kompromisslose Verhalten des Rasers beeindrucken. Dann wird der Raser immer noch gut bei weg kommen. Auch selbst schuld.

TYP 3 cool: Sie sind der sachlich, analytisch und besonnene Typ. Natürlich rufen Sie die Polizei und lassen diese die Beweise feststellen. Natürlich lassen Sie sich zu keiner Aussage bewegen. Natürlich übergeben Sie die Rechtsverfolgung der Sache an einen Fachanwalt, der ihnen alles, aber auch alles rausholt, was gegenüber dem Raser zu machen ist, wenn es ein guter Anwalt ist.

Was so einfach und klar klingt, scheint in der Wirklichkeit für viele von uns superschwer zu sein. Übertragen auf die Fluggesellschaft ist es doch einfach: Sie haben einen Flug gebucht (und sogar vorweg bezahlt!!!), dann kommt die Fluggesellschaft und lässt Sie entweder mal eben stundelang sitzen (Flugverspätung) oder storniert den Flug mal eben (Flugannullierung) einseitig.

Für solche Situationen gibt es in Europa glasklare Gesetze. Die hängen an jedem Flughafen aus. Sprich: Die Fluggesellschaft muss Ihnen nicht nur alle ihre Kosten erstatten, sondern zusätzlich eine Entschädigung über 400 bzw. 600 EUR pro Person zahlen! Die Fluggesellschaften sind aber nicht blöd und wissen, dass sie bei dreistem Auftreten (wie dem Rotraser) die Typen 1 und 2 unter uns mal eben leicht beeindrucken können. Ein, zwei "nach Recht und Gesetz" klingende Emails und schon knicken die zaghaft verklemmten Zweifler a la Typ 1 + 2 ein. Die Fluggesellschaften spielen das Spiel auch noch so durchsichtig, dass man schon verrückt wird, da zusehen zu müssen. 

Der Flugpassagier geht zur Airline und verlangt die glasklar gesetzlich festgelegte Entschädigung aus der Fluggast Richtlinie 261/2004. Die Airline antwortet wie immer: Streik ! Vogelschlag ! Schnee ! Sturm ! Höhere Gewalt ! Technischer Defekt !

Und was machen die Flugpassagiere? Geben schreckhaft und mutlos über sich selbst zweifelnd auf.

WARUM ????????

Guckt euch doch mal in vielen Airliner Foren um. Es wimmelt von Tausenden Fällen, in denen die Airlines Gerichtsprozesse verloren haben oder meistens gleich nach einem Anwaltsschreiben zahlten. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen eine Fluggesellschaft mal mit ihren dummdreisten Antworten durchgedrungen wäre. Ist doch klar. Die Fluggesellschaften können vielleicht Menschen wie Typ 1 und Typ 2 beeindrucken. Konsequente und vernünftige Passagiere, die sich ihres eigenen Verstandes bedienen oder gar Richter vor Gericht werden die Airlines mit "Scheinargumenten" nicht blenden.

FAZIT FÜR ALLE, DIE GEGEN EINE PENETRANTE FLUGGESELLSCHAFT KÄMPFEN:

1. Bediene Dich Deines eigenen Verstandes.

2. Lass Dich nicht in Streitigkeiten verwickeln, wo man Dich ausnutzen will. Gehe sofort zu einem Fachanwalt, der Deine Rechte vertritt und der Deine Botschaft klar rüberbringt.

3. Gib Deinem Anwalt die klare Ansage, was Du willst und wo Du mit der Sache hinwillst. Lasse Dich nicht von Deinem Weg abbringen.

Man liest immer viel im Internet. Zu jeder Meinung gibt es eine Gegenmeinung. Man kann davon ausgehen, dass große Unternehmen wie Fluggesellschaften im Internet gezielt Falschinformationen streuen, um Leute abzubringen, ihre gesetzlichen Rechte und Gelder durchzukämpfen.

Und für die zögernden ängstlichen Typen unter uns gibt es auch Hoffnung:

DER WEG ZUM ENTSCHLUSS GEHT ÜBER DEN ZWEIFEL.

Man muss sich nur einfach klar werden, was man will. Wenn man es nicht selbst durchkämpfen will oder kann, holt man sich eben Hilfe durch einen Rechtsanwalt. Das verrückte ist doch, dass die Fluggesellschaft den Anwalt sogar noch zahlen muss. Was will man denn mehr?

 

@KometenWilli: Kannst Du hier nicht einfach mal das Urteil gegen Ryanair posten (Amtsgericht Geldern vom 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da kann man schön sehen, wie Ryanair dauernd versucht, eine Flugannullierung auf einen Streik (Fluglotsenstreik in Frankreiche) zu schieben und schlussendlich doch scheitert!

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Hier noch die letzten beiden Seiten des Urteils

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Amtsgericht Geldern (zuständig für Flughafen Weeze)

Aktenzeichen 3 C 579/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin

gegen

die Ryanair Ltd., vertreten durch den CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten (Ryanair Ltd.) gebuchten Fluges. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR8612 der Beklagten (Ryanair Ltd.) von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) den Flug annulliert hatte.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Kläger war nicht unter diesen Personen. Der Kläger buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR8612 geplanten Zeit.

Der Kläger behauptet:

Ihm seien in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten vom Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Kläger - neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten (Ryanair Ltd.) ersetzt.

Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalss sein dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR8612 geworden.

Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) beantragt,

               die Klage abzuweisen.

Sie (Ryanair Ltd.) behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) erwartet, dass der Flug FR8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit 5 Stunden Verspätung starten könne. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR8613 von Malaga ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) entschieden, den Flug FR8612 zu annullieren.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

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Hallo F. P.


 

Ihrer Schilderung nach haben sie wohl möglich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung EG 261/2004.

Wie hoch diese Ausgleichszahlungen ausfallen können, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke und der Dauer der Verspätung. (Da keine genaueren Informationen vorliegen, kann ich hier leider nicht weiter differenzieren. Weitere Informationen finden Sie hier: http://passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung#Abgrenzung_Versp.C3.A4tung_.E2.80.93_Annullierung )


 

Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

Wetterbedingungen nehmen regelmäßig Einfluss auf den alltäglichen Flugverkehr. Extremer Schneefall fällt nach einigen früheren Urteilen durchaus darunter (Vgl. AG Frankfurt a.M. 29 C 1113/07 (11) oder LG Darmstadt 7 S 58/10).
Trotzdem muss das jeweilige Flugunternehmen nachweisen, dass aufgrund der Stürme kein Abflug möglich gewesen ist.

Falls die Airline dies nicht ausreichend beweisend darlegen kann, steht Ihnen eine Entschädigung in jedem Falle zu.

Des Weiteren muss Norwagian Air Shuttle bei einer derart großen Verspätung eigentlich angemessene Betreuungsleistungen bringen. Darunter fallen Essen und Getränke in angemessenen Abständen, bis zu zwei unentgeltliche Telefonate und eine Unterkunft bzw. Schlafmöglichkeit (Vgl. AG Erding , Urteil v. 15.11.2006, 4 C 661/06) und auch der Transfer zwischen Unterkunft und Flughafen.

Wenn diese Leistungen nicht von der Airline direkt angeboten wird und sie auf eigene Faust dafür sorgen, können Sie die aufgewendeten Kosten zurück verlangen. Für die Notwendigkeit dessen tragen allerdings Sie selbst die Darlegungspflicht (was in der Regel allerdings kein Problem darstellen sollte).


 

Informieren Sie sich, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen und kontaktieren Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Luftverkehrs-und Passagierrecht.


 

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Lieber Fluggast,

Ihr Flug konnte wegen Schneestürmen nicht starten. Damit liegt eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Jedoch muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umsatnd vorlag. Die Schneestürme könnten tatsächlich einen solchen außergewöhnlcihen Umstand darstellen. Hier ähnliche Urteile:

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

BG Schwechat, Urteil vom 12.10.2011 -Az.:  4 C 580/11 v - 10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Wintereinbruch am 30.11.2010 stellt jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da im Monat November jedenfalls mit Winterwetter zu rechnen ist. Auch Schneefall und tiefe Temperaturen sind im November kein außergewöhnliches oder ungewöhnliches Wetter, ebenso wenig der Umstand, dass der Schnee an diesem Tag "pappig" war. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, dass Schnee im Winter verschiedene Konsistenzen aufweisen kann, von flockig über Eisregen bis eben zu pappigem Zustand. Es ist im Winter jedenfalls mit solchen meteorologischen Umständen zu rechnen. Abgesehen davon erfolgte die Annullierung des Fluges der klagenden Partei am 30.11.2010 aufgrund mangelnder Kapazitäten des Flughafen Frankfurts, insbesondere von zu wenig Personal, so dass daher nicht die vorgesehene Anzahl von Flugzeugen in der vorgesehenen Zeit enteist werden konnte. Engpässe beim Personal stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluggeräte technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, welche die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Versäumnisse der Person, und zwar des Flughafens, an den die beklagte Partei diese Aufgaben delegiert hat, und der somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig ist, muss sich die beklagte Partei als Flugunternehmen zurechnen lassen.


AG Frankfurt/M., Urteil vom 13.02.2007 - Az.: 30 C 2192/06-45 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Starker Schneefall, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.

Folglich muss die Fluggesellschaft beweisen, dass tatsächlich durch die Schneestürme ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in ihrem Fall kommen Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 in Betracht. Hiernach haben Reisende, die eine Verspätung erleiden zunächst grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO. Hierzu zählt für den Fall, dass wegen der Verspätung eine Übernachtung notwendig wird, gem. Art. 9 Abs. 1b) VO auch ein Hotelaufenthalt. Ein solcher muss Ihnen von der Airline kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diesen Anspruch haben Sie auch dann, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Bietet ihnen die Airline einen solchen Aufenthalt nicht an, haben Sie das Recht sich auf eigene Kosten ein Hotel zu suchen und im Nachhinein einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten aus Art. 9 Abs. 1b) VO. D.h. eine Übernachtung im Flughafen müssen sie in keinem Fall akzeptieren. 

Das Problem in ihrem Fall ist, dass sie sich selbst kein Hotel gesucht haben, weshalb ihnen auch keine Kosten hierfür entstanden sind, die Sie nun ersetzt verlangen könnten.

Allerdings könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO iVm der EuGH-Entscheidung Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de C-402/07 und 432/07") haben. Denn nach der VO selbst steht Ihnen im Fall einer Verspätung eigentlich kein solcher Anspruch zu. Der EuGH entschied jedoch, dass auch Reisende, die eine Ankunftsverspätung am Endziel von mind. 3 Stunden erleiden, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben.

Zu beachten ist hierbei lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass sich die Airline gem. Art. 5 Abs. 3 VO von dieser Verpflichtung befreien kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht und sie die Verspätung auch durch die Ergreifung aller möglichen Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Eine solche Exkulpation erscheint in ihrem Fall denkbar, wenn die Airline durch den Schneesturm keine Möglichkeit hatte, die Verspätung zu vermeiden. Dies muss jedoch die Airline beweisen. Kann Sie dies nicht, haben sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen zwischen 250 € und 600 €, je nach Entfernung der Flugstrecke.

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