Hallo, lieber Fragesteller!
Sie stellen ja eine sehr gute Frage!
Tatsächlich ist es so, dass eine Ausgleichszahlung beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – wie unerwartete Sicherheitsmängel oder technische Störungen verursacht durch Handlung Dritter (so würde ich das in Ihrem Fall bezeichnen) - ausgeschlossen ist.
Ich habe leider auch keine Informationen im Internet dazu gefunden, wann und in welcher Form ein Flughafen für Verspätungen haften soll.
Sie können jedenfalls nicht nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung oder Ausgleichszahlung vom Flughafen fordern, da Flughäfen vom Artikel 3 der Verordnung nicht erfasst sind, d.h. sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Viel mehr sind, meines Erachtens, die Sicherheit betreffende Vorfälle auf dem Flughafen als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der Verordnung zu betrachten:
„(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“
Wie gesagt, meine Internetrecherche zu diesem Thema blieb leider erfolglos, und ich kenne auch keine anderen Gesetze, die eine Forderung einer Ausgleichszahlung von einem anderen Anspruchsgegner, als das ausführende Luftfahrtunternehmen, möglich machen würden.
Trotz des Vorliegens haftungsausschließender Gründe ist das ausführende Luftfahrtnehmen weiterhin in der Pflicht, alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung zu ergreifen. Erst wenn das aus personeller, wirtschaftlicher und materieller Hinsicht nicht realisierbar ist, ist das Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlungspflicht befreit.