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Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

Es geht um eine Flugverspätung mit Ryanair. Ich habe schon alles im Internet durchgelesen und ich weiß zu 100% dass uns 800 euro Entschädigung zustehen.

Jetzt habe ich einen Anwalt angerufen und wollte ihm den Auftrag geben, die Ryanair für uns zu verklagen. Der Anwalt sagte mir, dass das zu riskant wäre und er das nicht machen würde. Das hatte ich nicht erwartet. Der Fall ist glasklar und ich habe schon über viele andere Fälle gelesen, bei denen die Fluggesellschaft wegen exakt dem gleichen Problem 400 euro pro person zahlen musste. Ich sehe nicht, wo das Problem ist und wieso das riskant sein soll. Unser Fall ist zu 100% sicher, da die Ryanair sich da nicht rausreden kann (die haben mir sogar schriftlich per mail eine Bestätigung über die Flugverspätung mit genauen Zahlen (Stunden Minuten) gegeben)!

Habe dann den nächsten Anwalt angerufen (diesmal einen Fachanwalt). Der sagte, das ganze würde zu teuer werden, ich soll das sein lassen. Die Kosten würde sowieso explodieren. Das wird sich nicht lohnen.

Das kann doch wohl nicht wahr sein surpriseangrysurprise Ich habe einen total glasklaren Fall, bei dem im GESETZ steht, dass Ryanair uns 800 euro zahlen muss und kein Anwalt will sowas machen?????? Was reden die von riskant und Kosten explodieren? Hier im Forum stehen doch überall die Urteile, dass die Fluggesellschaft 800 euro zahlen muss UND ZUSÄTZLICH die Anwaltskosten, wenn ich gewinne.

Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Könnt ihr mir helfen:

-Wieso sagen die Anwälte so einen Schwachsinn?

-Habt ihr schon mal einen ähnlichen Fall mit Ryanair gehabt?

-Was kostet es, so was durchzuklagen?

Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Lieber Fragesteller,

Leider beschreiben Sie Ihren Fall nicht genauer, sodass es schwierig ist, eine sichere Antwort darauf zu geben, warum Ihnen mehrere Anwälte von einer Klage abgeraten haben. Für Sie mag es vielleicht ganz klar sein, doch auch „ganz klare“ Fälle können zu Lasten des Klägers entschieden werden.

Zum einen ist Flugverspätung nicht gleich Flugverspätung. Eine Ausgleichszahlung ist sowieso nur dann vorgesehen, wenn die Verspätung die Reise des Fluggastes potenziell erheblich beeinflussen kann. Art. 6, Abs. 1, lit. a) und b) der Verordnung (EG) 261/2004 legt folgende Voraussetzungen fest:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Je nach der Entfernung stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen in unterschiedlicher Höhe zu. Darüber hinaus besagt § 7, Abs. 2 der Verordnung folgendes: sollte das Luftfahrtunternehmen nach der Bekanntgabe der Verspätung, jedoch nicht später als 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden einen Alternativflug organisieren können, so stehen dem Fluggast nur 50% der Ausgleichszahlungen zu. Art. 3 der Verordnung regelt zudem Fälle, in denen die Verordnung nicht gilt.

Weiterhin kann die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung geltend machen. Das ist zwar ziemlich schwierig, aber nicht unmöglich. Es müssen Umstände vorliegen, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und es muss nachweisen, dass alle ihm zur Verfügung stehende Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen worden waren. Und es kommen wirklich äußerst selten Vorfälle vor, die die Fluggesellschaft aber auch wirklich nicht zu verantworten hat oder wogegen sie nichts unternehmen kann. Es wird nun mal nicht jede Woche ein Flugzeug entführt oder ein Flughafen bedroht und es schneit auch nicht überall heftig mitten im Hochsommer. Technische Probleme mit dem Flugzeug werden nahezu nie als außergewöhnlicher Umstand anerkannt, denn die Gerichte sind der Meinung – bei einer gründlichen Wartung lässt sich jeder Defekt rechtzeitig erkennen und beheben. Auch Witterungsverhältnisse müssen schon besonders heftig und unerwartet sein, um eine Verspätung zu rechtfertigen.

Dennoch, im Zusammenhang mit dem Begriffen „außergewöhnliche Umstände“ und „zumutbaren Maßnahmen“ ist folgendes Urteil sehr interessant. LG Berlin hat am 28. August 2007 (Akz. 53 S 242/06) im Fall einer Flugannullierung (ist ein anderer Begriff, aber an dieser Stelle irrelevant, ob es um Verspätung oder Annullierung geht) entschieden. Es ging bei dem Fall um einen Flug von Dresden nach Frankfurt am Main, wo zu dem Zeitpunkt der US-amerikanische Präsident zu Besuch war und genau am selben Flugtag am Flughafen landen sollte. Außerdem herrschten über ganz Europa schlechte Wetterbedingungen. So, aus diesen beiden Gründen wurde der Flug ohne Ersatz früh am Morgen des Abflugtages annulliert. Das Gericht führte aus, dass sowohl der Besuch des Präsidenten als auch das schlechte Wetter im gesamten europäischen Flugraum sehr wohl außergewöhnlich sind, trotzdem muss man auf die von der Fluggesellschaft ergriffenen Maßnahmen achten. Und auch wenn die beide Umstände nicht plötzlich eingetreten waren, so war die Annullierung eine von mehreren möglichen Maßnahmen und konnte nur in der letzten Minute entschieden werden. Die Absätze 12, 13 und 14 des Urteilstextes, insbesondere der dritte Abschnitt des 14. Absatzes stellt die Logik der Argumentation dar. Zitat:

„Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt “alle zumutbaren Maßnahmen” zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.“

Der 2. Satz heißt übersetzt – die Annullierung muss schon extrem wahrscheinlich sein, damit die Fluggesellschaft sich nach anderen Beförderungsmöglichkeiten umguckt (die zweifelsohne alle mehr kosten, als den Flug einfach nur zu streichen). Sie sehen also, das gibt es auch.

Sollte es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handeln, dann ist sowieso alles anders. In diesem Fall spricht man von einem Reisemangel nach Art. 651 c BGB. Die dem Reisenden zustehende Entschädigung richtet sich nach den Umständen (zum Beispiel wenn man noch zu einem anderen Flughafen verbracht werden musste), der Dauer der Verspätung, der Dauer der Reise und wie diese durch die Verspätung beeinträchtigt wurde. Zum Beispiel, bei einer 14-tägigen Reise stellt eine 5-stündige Flugverspätung keinen erheblichen Reisemangel dar (vgl. BGH, 07.10.2008, Akz. X ZR 37/08).

Nun zu der Frage, warum die Anwälte die Sache nicht übernehmen wollten. Die Streitsumme von 800€ ist nicht so viel, dass jeder sich darum reißen würde… Es kann leider sein, dass Sie wegen der geringen Summe einfach abgewimmelt wurden. Lesen Sie die Antworten zu dieser Frage durch "Entschädigung wegen Flugverspätung für Anwälte uninteressant???", ich finde hier war die Problematik sehr ausführlich erörtert.

VG

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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