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Hallo, lieber Fragesteller!

Leider geben Sie sehr wenige Informationen zu Ihrem Fall an, sodass die Antwort ziemlich allgemein gehalten werden muss.

Ich nehme an, dass es bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt. Daraus ergeben sich folgende Problempunkte, auf welche ich eingehen werde: (1) rechtliche Handhabung der Flughafenänderung, (2) Änderungsmitteilung, (3) Kündigungsrecht, (4) Pflichten des Reiseveranstalters bei Flughafenänderung, (5) mögliche Reisepreisminderung.

(1) Rechtliche Situation

Das deutsche Pauschalreiserecht bildet die Grundlage für Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen. Die in der Reisebestätigung angegeben Start- und Zielflughäfen sind für Reiseveranstalter seit 2013 bindend (Vgl. BGH X ZR 24/13). § 651 c, Abs. 1 BGB:

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Eine Änderung des Zielflughafens stellt einen Reisemangel dar.

(2) Änderungsmitteilung und (3) Kündigungsrecht

Sollte die Änderungsankündigung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Reise bei Ihnen eingehen und Sie akzeptieren diese, dann steht Ihnen keine Entschädigung zu. Andernfalls sind Sie berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Änderung für Sie objektiv nicht zumutbar ist. Tun Sie dies, dann können Sie den gesamten Reisepreis zurückverlangen sowie ggf. eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Es ist aber sehr empfehlenswert, den Reiseveranstalter nach Alternativen bzw. nach der Möglichkeit zu fragen, den ursprünglichen Zielflughafen beizubehalten, bevor der Vertrag gekündigt wird. Meistens lassen sich doch noch akzeptable Alternativen finden.

(4) Pflichten des Reiseveranstalters

Der Zielort stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar. Wenn ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages von den zugesicherten Eigenschaften abweicht, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Ihnen keine Kosten bzw. Schäden dafür entstehen. Der Reiseveranstalter muss dann dafür sorgen, dass Sie trotz der Flughafenänderung an den ursprünglich vereinbarten Zielort gebracht werden. Wenn Aufwendungen für zusätzliche Verpflegung oder Hotelübernachtungen entstehen müssen, so muss er dafür aufkommen.

(5) Reisepreisminderung

Wie oben erwähnt, stellt eine Flughafenänderung einen Reisemangel nach § 651 c, Abs. 1 BGB dar. § 651 d BGB:

„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

Neben den oben erwähnten Pflichten steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zu. Zuerst wird der Tagespreis berechnet und dann wird ein Prozentsatz festgelegt, um welchen der Preis gemindert wird. Mehr Informationen zu der Höhe der möglichen Minderung sowie weitere Beispiele finden Sie in der Frankfurter Tabelle.

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