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Hallo,

zuerst muss ich feststellen, dass die Frage und die Beschreibung sehr konfus geschrieben ist, und daher nicht eindeutig für mich erkennbar ist, worum es geht. Aber ich versuche mein bestes.

Ich gehe davon aus, dass sie einen Flug mit Norwegian Air von Gran Canaria nach München gebucht haben. Dieser sollte am 17.03 um 14:00 starten, wurde ihnen jedoch am 15.03 mit einer Abflugzeit von 21:00 angezeigt.

Aus diesem Grund entschieden sie sich, einen Flug bei Condor zu buchen, der 17:10 startete.

Einen Tag später erhielten sie eine Nachricht, dass der Flug nun doch um 16:00 starten sollte.

Ich vermute, sie wollen nun wissen, ob sie einen Anspruch gegen Norwegian Air haben, und ob ihnen die Kosten für den neuen gebuchten Flug erstattet werden können. 

Das ist dann der Fall, wenn sie Rechte aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen können. DAaür müsste eine Annullierung oder eine Flugverspätung vorliegen. 

Der Begriff der Annullierung (engl. cancellation) eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Jedoch wurde der Flug von Norwegian Air nicht gestrichen, sondern lediglich um 2 Stunden nach hinten verlegt. 

Auch eine Abflugverspätung liegt nicht vor, da der Flug nur verlegt wurde. 

Dabei ist festzustellen, dass eine geringfügige Verlegung um 2 Stunden als bloße Unannehmlichkeit gilt, und vom Flugagst hinzunehmen ist.

Meiner Meinung nach stehen ihnen daher keine Ansprüche zu, weder auf eine Entschädigung, noch auf den Ersatz der Flugkosten, da sie sich auch bei Norwegian Air hätten informieren können, ob der Flug nicht nocheinmal verlegt wird. 

Dies ist jedoch nur meine Auffassung. Ein Fachanwalt für Reiserecht könnte dies dennoch anders sehen. 

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