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Hallo,

nachdem wir während unseres Urlaubs in Korfu viel durchmachen mussten, schreibe ich hier eine gekürzte Version der Geschehnisse nieder. Nachdem ich das Thema inzwischen nur noch mit Mühe überblicken kann und auch nicht alle gesetzlichen Regelungen berücksichtigen kann, würde ich mich freuen, wenn Ihr hierzu Stellung nehmen und uns den einen oder anderen Ratschlag mitgeben könntet. Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße

PS: Alle Rechnungen sowie Flugtickets haben wir natürlich aufbewahrt.

7-Tage-Pauschalreise nach Korfu (Griechenland) für 2 Personen über Reiseveranstalter „Schauinsland-Reisen“ (beinhaltete Hin- und Rückflug(Eurowings / Sitz in EU), Apartment, Mietauto)

1) Hinflug (MUC – CFU / Luftlinie: 1.158,34 km):
1.1) Flugzeiten
-geplante Ankunft am 28.07.2018 um 18:15 Uhr
-tatsächliche Ankunft am 29.07.2018 um 1:15 Uhr
>> 4 Stunden Wartezeit
>> Grund: Polizeieinsatz am Münchner Flughafen
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/flughafen-muenchen-chaos-kommentar-1.4075035

1.2) unterlassene Betreungsleistungen
- laut Eurowings-Stewardess „Cateringsystem ausgefallen“
>>keine Getränke-/-Speiseversorgung / Decken / Gutscheine (§280 Abs. 1 S. 1 BGB / Frankfurter Tabelle IV. Tranksport 3a)

1.3) weitere Folgen aufgrund der Verspätung
-Anschluss zu Autovermietung SIXT am Flughafen Korfu verpasst (Autovermieter war laut Reisebüro und SIXT-Homepage am 28.07 bis 22:00 Uhr geöffnet)
>>Reisebüro konnte über zeitliche Problematik nicht kontaktiert werden, da ebenfalls geschlossen
>>Apartment konnte nach Flughafenankunft nur noch via Taxi erreicht werden (50€)


2) Erschwerte Organisation des Mietautos am darauffolgenden Tag:
>>Erreichen des Autovermieters SIXT außerst umständlich, da Apartment sehr abgelegen / keine Bushaltestelle in der Nähe
>>lange Wartezeiten auf Bus (über 3 Stunden) nach Erreichen einer Bushaltestelle, da Wochenende
>>Aufpreis (27,53 €) bei SIXT, da diese angeblich bis 01:30 Uhr gewartet hätten (Widersprüchlich zu offiziell angegebenen Öffnungszeiten)
>>Information über erforderliche Kaution (470 €) seitens des Reiseveranstalters nicht erfolgt
>>SIXT bat alternativ eine Versicherung für 130 € an (Fixkosten / Geld würde nach schadensfreier Rückgabe des Autos nicht rückerstattet werden / legal?)
>>erster Urlaubstag nicht als erholsam bewertbar (§ 651 f Abs. 2 BGB)

 

3) Rückflug (CFU - MUC):
3.1) Flugzeiten
-geplante Ankunft am 04.08.2018 um 23:05 Uhr
-tatsächliche Ankunft am 05.08 um 07:50 Uhr
>> 8 Stunden und 45 Minuten Wartezeit
>>
Versagen der Fluggesellschaft Eurowings
-Flugzeiten wurden im Vorfeld über Reiseveranstalter rückversichert
-Flug startete statt 21:55 Uhr nun erst um 23:30 vom Flughafen Korfu
>>erst nach einer längeren Flugzeit (ca. 1 Stunde)  gab der Kapitän den Hinweis, dass aufgrund vom Nachtflugverbots am Flughafen München die Landung in Wien erfolgen wird. Dort würde ein Bus dann weiter zum Flughafen MUC fahren (alternativlose Situation)

3.2) unterlassene Betreungsleistungen
>>keine Getränke-/-Speiseversorgung / Gutscheine (§280 Abs. 1 S. 1 BGB / Frankfurter Tabelle IV. Tranksport 3a)

3.3) weitere Folgen aufgrund der Verspätung
>>Problematik bei der Organisation bezüglich privaten Abholservice vom Flughafen (Telefonate im Flugzeug verboten / Handyakku leer)
>>Ankunftstag ebenfalls nicht als erholsam bewertbar


Zu den Fragen:
1) An welcher Stelle steht uns denn ein Schadensersatz zu?
2) Welche der aufgeführten Punkte sind denn anfechtbar bzw. sinnvoll einzuklagen?
3) Gibt es einen Orientierungswert der Schadenssummen, an den wir uns richten können?
3) Wer ist für welchen entstandenen Schaden zuständig (Reiseveranstalter / Fluggesellschaft)?
4) Die Regelung, dass lediglich die Entfernung (mit Rücksicht auf eine Mindestwartezeit von 3 bzw. 4 Stunden) zählt finde ich nicht gelungen. Steht einer Person lediglich 250 Euro zu, wenn diese ein Ziel unter 1500 km bei einer Verspätung von z.B. 30 Stunden erreicht zu? Wird hier keine Rücksicht auf derartig zusätzliche Wartezeit genommen?
5) Ist eine „unterlassene Betreuungsleistung“ dem „§280 Abs. 1 S. 1 BGB“ oder mehr der „Frankfurter Tabelle IV. Tranksport 3a“ zuzuordnen?

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

da haben Sie ja tatsächlich einiges in ihrem Urlaub mitgemacht. Ich probiere hier auf die wesentlichen Problematiken einzugehen, kann aber nicht versprechen, dass diese vollständig und hundertprozentig korrekt sind. Ich kann hier bloß meine eigene Meinung aus Erfahrung und Recherche darlegen. Deshalb möchte ich gleich vorweg sagen, dass es sich hier wohl um einen sehr komplexen Fall handelt, wobei bei der Rechtsdurchsetzung wahrscheinlich ein(e) Fachanwalt /-anwältin von Nöten sein wird.

1. Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen Eurowings

1.1  Anspruch auf Ausgleichsleistungen?

Zunächst möchte ich kurz auf ihre Frage bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen eingehen. Sie haben zwar eine Pauschalreise gebucht, allerdings ist es meiner Meinung nach trotzdem möglich auch gegen Eurowings vorzugehen. 

Wie Sie bereits festgestellt haben, kommen Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 auch dann in Betracht, wenn Reisende ihr Endziel mit einer großen Verspätung von mind. 3 Stunden erreichen. Dies war bei Ihnen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg der Fall. Daher könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen, der bei Ihnen 250 Euro pro Person betragen würde. Dieser Wert ist eine Pauschale. Dabei kommt es meines Wissens nach nicht darauf an, ob die Verspätung am Endziel genau 3 Stunden betragen hat oder 30 Stunden.

1.2 Außergewöhnliche Umstände?

Sie beschreiben allerdings, dass die Verspätung auf dem Hinflug aus einem Polizeieinsatz resultiert. Auf dem Rückflug startete der Flieger schon später und durfte dann aufgrund eines Nachtflugverbots nicht in München landen und wurde daher nach Wien umgeleitet. Von dort aus wurden Sie mit einem Bus weiter transportiert. Nun stellt sich die Frage, ob ein eben erwähnter Ausgleichsleistungsanspruch nicht aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen entfallen könnte.

Ein außergewöhnlicher Umstand zeichnet sich dadurch aus, dass es zu einem Ereignis kam, das außerhalb den normalen Betriebes eines Luftfahrtunternehmens herausragt und mit dem dieses nicht zu rechnen hatte. Dazu kommt, dass eine Airline aber auch nachweisen muss, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 III VO). 

Ich kann mir vorstellen, dass der Polizeieinsatz am Flughafen einen solchen Umstand darstellt. Ich habe zwar kein vergleichbares Urteil gefunden, allerdings war Eurowings hier in keiner Weise für den Trubel am Flughafen verantwortlich.

Anders könnte es bezüglich des Rückflugs aussehen. Hier durfte das Flugzeug am Flughafen München nicht mehr landen, da es zu einem Nachtflugverbot gekommen war. Grund war aber schon der verspätete Abflug.

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12 (Siehe auf reise-recht-wiki.de „29 C 1297/12“)

Eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen stellt dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist.

Bezogen auf diese Urteil, könnte es also sein, dass Sie aufgrund der Verspätung auf dem Rückflug einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben könnten. 

1. 3 Unterlassene Betreuungsleistungen?

Sie beschreiben ebenfalls, dass Sie weder auf dem Hin- noch auf dem Rückflug entsprechend Art. 9 der Verordnung versorgt wurden. Meiner Meinung nach müssten Ihnen die Aufwendungen für die Verpflegung zurück erstattet werden. Dies sollte auch für den Hinflug gelten, da dieser den Fluggästen unabhängig von dem Ausgleichsleistungen im falle einer großen Verspätung zusteht. 

AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.

1. 4 Anspruch auf Schadensersatz für Mietwagenproblematik?

Nun zu der Frage nach dem Schadensersatz aufgrund des verpassten Abholens des Mietwagens. Gem. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, hat ein Luftfrachtführer für jeglichen finanziellen Schaden aufzukommen, der aus der Verspätung von Personen resultiert. Wären Sie pünktlich gelandet, hätten Sie ja auch den Mietwagen rechtzeitig erreicht.

LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar.

Allerdings muss er jedoch nicht für den Verspätungsschaden haften, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da die Verspätung auf dem Hinflug vermutlich aufgrund eines Fehlalarms bei der Polizei ausgelöst wurde, kann es gut möglich sein, dass Eurowings hier also nicht haften müsse. 

2. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Da es sich insgesamt allerdings um eine gebuchte Pauschalreise handelt und der Reiseveranstalter Schauinsland auch ihr eigentlicher Vertragspartner ist, sollten Sie sich auch an diesen wenden. Meines Erachtens nach kann man bei den vorliegenden Geschehnissen sicherlich von einem Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB ausgehen. Aus einem Reisemangel resultieren verschiedene Gewährleistungsrechte für Reisende. Beispielsweise zu erwähnen ist hier der Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§ 651 m BGB) oder Schadensersatz (§ 651 n)

Beachtet werden sollte allerdings, dass ein eventuell nach der Verordnung gewährter Ausgleichsleistungsanspruch auf einen weiteren Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann (Art. 12 I VO (EG)). 

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