Guten Tag,
da haben Sie ja tatsächlich einiges in ihrem Urlaub mitgemacht. Ich probiere hier auf die wesentlichen Problematiken einzugehen, kann aber nicht versprechen, dass diese vollständig und hundertprozentig korrekt sind. Ich kann hier bloß meine eigene Meinung aus Erfahrung und Recherche darlegen. Deshalb möchte ich gleich vorweg sagen, dass es sich hier wohl um einen sehr komplexen Fall handelt, wobei bei der Rechtsdurchsetzung wahrscheinlich ein(e) Fachanwalt /-anwältin von Nöten sein wird.
1. Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen Eurowings
1.1 Anspruch auf Ausgleichsleistungen?
Zunächst möchte ich kurz auf ihre Frage bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen eingehen. Sie haben zwar eine Pauschalreise gebucht, allerdings ist es meiner Meinung nach trotzdem möglich auch gegen Eurowings vorzugehen.
Wie Sie bereits festgestellt haben, kommen Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 auch dann in Betracht, wenn Reisende ihr Endziel mit einer großen Verspätung von mind. 3 Stunden erreichen. Dies war bei Ihnen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg der Fall. Daher könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen, der bei Ihnen 250 Euro pro Person betragen würde. Dieser Wert ist eine Pauschale. Dabei kommt es meines Wissens nach nicht darauf an, ob die Verspätung am Endziel genau 3 Stunden betragen hat oder 30 Stunden.
1.2 Außergewöhnliche Umstände?
Sie beschreiben allerdings, dass die Verspätung auf dem Hinflug aus einem Polizeieinsatz resultiert. Auf dem Rückflug startete der Flieger schon später und durfte dann aufgrund eines Nachtflugverbots nicht in München landen und wurde daher nach Wien umgeleitet. Von dort aus wurden Sie mit einem Bus weiter transportiert. Nun stellt sich die Frage, ob ein eben erwähnter Ausgleichsleistungsanspruch nicht aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen entfallen könnte.
Ein außergewöhnlicher Umstand zeichnet sich dadurch aus, dass es zu einem Ereignis kam, das außerhalb den normalen Betriebes eines Luftfahrtunternehmens herausragt und mit dem dieses nicht zu rechnen hatte. Dazu kommt, dass eine Airline aber auch nachweisen muss, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 III VO).
Ich kann mir vorstellen, dass der Polizeieinsatz am Flughafen einen solchen Umstand darstellt. Ich habe zwar kein vergleichbares Urteil gefunden, allerdings war Eurowings hier in keiner Weise für den Trubel am Flughafen verantwortlich.
Anders könnte es bezüglich des Rückflugs aussehen. Hier durfte das Flugzeug am Flughafen München nicht mehr landen, da es zu einem Nachtflugverbot gekommen war. Grund war aber schon der verspätete Abflug.
AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12 (Siehe auf reise-recht-wiki.de „29 C 1297/12“)
Eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen stellt dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist.
Bezogen auf diese Urteil, könnte es also sein, dass Sie aufgrund der Verspätung auf dem Rückflug einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben könnten.
1. 3 Unterlassene Betreuungsleistungen?
Sie beschreiben ebenfalls, dass Sie weder auf dem Hin- noch auf dem Rückflug entsprechend Art. 9 der Verordnung versorgt wurden. Meiner Meinung nach müssten Ihnen die Aufwendungen für die Verpflegung zurück erstattet werden. Dies sollte auch für den Hinflug gelten, da dieser den Fluggästen unabhängig von dem Ausgleichsleistungen im falle einer großen Verspätung zusteht.
AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.
1. 4 Anspruch auf Schadensersatz für Mietwagenproblematik?
Nun zu der Frage nach dem Schadensersatz aufgrund des verpassten Abholens des Mietwagens. Gem. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, hat ein Luftfrachtführer für jeglichen finanziellen Schaden aufzukommen, der aus der Verspätung von Personen resultiert. Wären Sie pünktlich gelandet, hätten Sie ja auch den Mietwagen rechtzeitig erreicht.
LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)
Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar.
Allerdings muss er jedoch nicht für den Verspätungsschaden haften, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da die Verspätung auf dem Hinflug vermutlich aufgrund eines Fehlalarms bei der Polizei ausgelöst wurde, kann es gut möglich sein, dass Eurowings hier also nicht haften müsse.
2. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Da es sich insgesamt allerdings um eine gebuchte Pauschalreise handelt und der Reiseveranstalter Schauinsland auch ihr eigentlicher Vertragspartner ist, sollten Sie sich auch an diesen wenden. Meines Erachtens nach kann man bei den vorliegenden Geschehnissen sicherlich von einem Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB ausgehen. Aus einem Reisemangel resultieren verschiedene Gewährleistungsrechte für Reisende. Beispielsweise zu erwähnen ist hier der Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§ 651 m BGB) oder Schadensersatz (§ 651 n).
Beachtet werden sollte allerdings, dass ein eventuell nach der Verordnung gewährter Ausgleichsleistungsanspruch auf einen weiteren Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann (Art. 12 I VO (EG)).