Sie wollten einen Flug mit Eurowings wahrnehmen. Ihnen wurde die Beförderung wegen einer Überbuchung verweigert und Sie wurden dann auf einen anderen Flug umgebucht. Dieser hatte jedoch eine Verspätung, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit der Bahn zu Ihrem Zielflughafen fahren. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben.
Zu Ihrer Frage, ob Ihnen nun eine oder zwei Entschädigungen zustehen, bin ich mir zwar nicht ganz sicher, denke aber, dass die beiden Flüge unabhängig voneinander zu betrachten sind. Sie könnten also meines Erachtens grundsätzlich wegen beiden Flüge Ansprüche haben.
Erster Flug:
Sie wurden wegen einer Überbuchung nicht befördert. Damit handelt es sich um eine Nichtbeförderung, bei der sich ebenso wie bei einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergibt. Damit haben Sie schonmal für den ersten Flug einen Anspruch auf Entschädigung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004.
Zweiter Flug:
Beim zweiten Flug, haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Wie das Verpassen von Anschlussflügen rechtlich einzuordnen ist, ist fraglich. Zur Klärung kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Das Verpassen eines Anschlussfluges wird also genauso behandelt, wie eine Annullierung und Sie könnten meines Erachtens für beide Flüge einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 geltend machen. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Da ich jedoch bezüglich der zwei Ansprüche nicht ganz sicher bin, könnte es für Ihren Fall sinnvoll sein, zur Sicherheit noch einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.