Hallo Alex,
dein Sachverhalt dreht sich um eine Flugverschiebung. Möglicherweise könnten Ansprüche aus der EG-VO 261/2004 in Frage kommen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Vorliegend wurde dein Flug vorverlegt und von einem Non-Stop-Flug in einen Flug mit Umsteigeverbindung umgebucht. Insofern könnte dies einer Annullierung gleichkommen.
Bei solchen Annullierungen hätten betroffene Flugreisende dann bestimmte Ansprüche aus der EG-VO.
Zunächst zu einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen:
Dieser ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird pauschal in Abhängigkeit zu der geflogenen Strecke gewährt.
1. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
2. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
3. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe 1) oder 2) fallenden Flügen.
Beachtlich ist dabei, dass diese Ausgleichsleistungen in manchen Fällen nicht gezahlt werden müssen, nämlich wenn
1. sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
2. sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
3. sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie meinten, sie haben über die Verlegung nur erfahren, da Sie selber beim Einchecken nachgeschaut haben. Eigentlich hätte Sie die Fluggesellschaft über die Umbuchung informieren müssen. Dafür trägt die Airline im Zweifel auch die Beweislast.
Nach Art. 8 der Verordnung haben Fluggäste auch eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen oder einer anderweitigen Beförderung. Zudem muss sich die Airline darum kümmern, dass Sie zu Ihrem ursprünglichen Endziel zurückgelangen. Dies wurde Ihnen auch angeboten. Dahingehend müssen Sie persönlich mit der Airline in Kontakt treten.