Hallo Herr Mischok,
in Ihrem Fall wurde Ihr Hinflug von Bangkok nach Hamburg über 2 h nach hinten verlegt. Insofern können Sie Ihren Anschlussflug nach Köln nun nicht mehr rechtzeitig erreichen. Über die Verschiebung wurden Sie einen Tag vor Abflug informiert. Man konnte Ihnen einen Anschlussflug nach Hamburg erst am 27.10.17 anbieten, d.h. mit 36 Stunden Verzögerung.
Bis zu einem maßgebenden Beschluss des EuGH im Jahre 2013 ging man noch davon aus, dass im Fall von mehrteiligen Flügen, eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen musste. Dies galt bislang auch, wenn beide Flüge in zusammen gebucht wurden. Nun wurde allerdings beschlossen, dass Fluggästen auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen zusteht, wenn sie aufgrund eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Es kommt nunmehr auf die tatsächliche Verspätung an Ihrem Endziel an. Diese wird bei Ihnen ja auch in jedem Fall mehr als 3 Stunden betragen, weshalb Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 haben. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:
– 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
– 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
– 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
Diese Zahlungen müssen nur dann nicht geleistet werden, wenn sich Eurowings erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wovon ich hier aber nicht ausgehe, da die Verschiebung ja schon im Vornehinein bekannt wurde. Bitte senden Sie im Kontakformular der Website von Eurowings eine Anfrage auf Ihren Anspruch, dieser wird dann von der Airline geprüft.
In Ihrem Fall könnten nun auch noch Art. 8 und 9 eine Rolle spielen. Sie haben bereits nach einer alternativen Flugverbindung gefordert. Die Airline kann Ihnen allerdings erst eine am nächsten Tag anbieten. Alternativ haben Sie gem. Art. 8 I a) die Möglichkeit eine binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, zu fordern. Dann müssten Sie sich allerdings auch selbst um einen Rückflug kümmern. Aber vielleicht finden Sie ja einen Flug einer anderen Airline, die Sie noch am selben Tag nach Hamburg bringt. Andernfalls haben Sie noch Rechte aus Art. 9 der VO, nämlich insbesondere auf eine Hotelübernachtung inklusive Transfer und natürlich Verpflegung im Verhältnis zur Wartezeit.
Unterstützt durch folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.