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Hallo liebe Forumsmitglieder,

folgender Sachverhalt liegt bei meinem Flug vor und vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen.

Eigentlicher Abflugtermin: Freitag/16.03.2018/10.50Uhr

Vier Stunden vor Abflugtermin wurde mir per E-Mail mitgeteilt, dass dieser sich 24.Stunden verspätet (Samstag/17.03.2018/10.50Uhr)

Neuer Abflugtermin des gleichen Flugzeuges: Samstag/17.03.2018/10.50Uhr)

Nach drei Stunden Verspätung wurde dieser dann komplett Annulliert und wir wurden umgebucht.

Neuer Abflugtermin Sonntag/18.03.2018/19.50Uhr

Dieser hat dann ohne Komplikationen funktioniert.

Verspätung komplett bei Landung: Ca. 59 Stunde.

Nun zu meiner Frage: Gilt der "zweite/24 Stunden verspätete Flug" der dann auch wieder 3 Stunden verspätet hat und dann Annulliert wurde, als neuer Flug? So, dass ich die gesetzliche Entschädigung gleich zweimal beantragen kann?

Vielen Dank

Kai
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Sie wollten einen Flug mit Eurowings wahrnehmen. Der Flug wurde jedoch auf den nächsten Tag umgebucht. Dieser FLug wurde dann jedoch wieder annulliert und Sie wurden erneut umgebucht. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass die beiden Flüge unabhängig voneinander zu betrachten sind. Sie könnten also grundsätzlich wegen beiden Flügen Ansprüche haben. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der erste Flug wurde um 24 Stunden nach hinten verlegt und auch der 2te Flug wurde annulliert und Sie wurden umgebucht. Es handelt sich also bei beiden FLügen um eine Annullierung. 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Bezug auf beide Flüge haben.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

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