Euer Flug von Köln-Bonn nach Havana mit Eurowings verschiebt sich um knapp 5 Stunden, sodass ihr nun est gegen halb 12 Uhr in der Nacht ankommt.
Für dich könnten sich deshalb denke ich vielleicht Ansprüche aus der EU-VO ergeben. Dabei denke ich an Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO, also Ansprüchen wegen einer Annulierung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Diese könnten dir dann zustehen, wenn eine Annulierung zu bejahen ist:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google ganz einfach zu finden, wenn du EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Vielleicht reichen dafür 5 Stunden. Im Falle einer Flugvorverlegung werden zumindest 10 Stunden verlangt:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Leider ist mir kein Urteil bekannt, das eine ähnliche zeitliche Grenze für Verschiebungen nach hinten umreißen würde. Aber vielleicht gibt dir deine Flugnummer einen Hinweis - wenn sie sich geändert hat, dann kann über das Vorliegen einer Annulierung nachgedacht werden.
Angenommen eine Annulierung liegt vor - dein Flug wird ja immerhin nicht mehr zu der ursprünglich geplanten Zeit ausgeführt - dann ergibt sich für dich interessante Ansprüche denke ich einmal aus Artikel 7:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
In Anbetracht der Entfernung zwischen deinem Start und Zielort kann ich mir vorstellen, dass dir eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zukommt. Du wurdest nämlich weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wie du sagst. Fraglich ist natürlich, ob die Annulierung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde - davon schreibst du aber erstmal nichts. Denn das könnte einen Anspruch aus Artikel 7 verhindern, so Artikel 5, und:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
Zu diesen Umständen näher:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Diesen geldwerten Anspruch müsstest du gegenüber deiner Airline Eurowings geltend machen.