Ja Du hast Recht. Wenn man nicht offensichtlich als Eheleute (mit gleichem Namen) oder als Familie (mit gleichem Familiennamen) gebucht hat, sollte man aufpassen wegen der Aktivlegitimation. Das steht ja auch so im Urteil des Amtsgericht Köln was Du zitiert hast:
AG Köln Urteil vom 21. September 2009 Aktenzeichen 142 C 266/08
Fehlt es aber an einer erkennbaren Nähebeziehung muss der Veranstalter nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB davon ausgehen, dass der Mitreisende den Anmeldenden mit seiner Stellvertretung beauftragt hat. Fehlt es auch an Altersangaben ist weiter davon auszugehen, dass der Mitreisende erwachsen und geschäftsfähig ist und er somit auch ein Interesse daran hat, Rechte in der eigenen Person zu begründen. Ist aber eine Nähebeziehung zwischen Buchenden und Mitreisenden aus den Angaben bei der Buchung heraus erkennbar, muss der Veranstalter von dem Angebot auf Abschluss nur eines Vertrages unter Einbeziehung des Mitreisenden nach § 328 BGB ausgehen. Ist eine Nähebeziehung nicht erkennbar, muss er von einem Vertretergeschäft ausgehen, so dass Angebote auf Abschluss von zwei oder mehreren Verträgen vorliegen.
Aber sowas sollte doch Dein Anwalt mit Dir klären. Ich würde an deiner Stelle den Anwalt nochmal fragen, ob das so in Ordnung ist oder Du nicht doch die zwei Unterschriften abgibst. Dafür ist Dein Anwalt doch da.