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Guten Abend,

 

ich habe so eben eine Mail von eurowings erhalten (1 Tag vorher) dass sich mein Flug von 23:55 Uhr auf 13 Uhr verspätet.

 

Sprich 13 Stunden Verspätung. (Habe gelesen, dass das teilweise als Annulierung gilt.)

 

Was genau würde mir nun zu stehen als Entschädigung?

 

Grund ist übrigens ein Unfall  auf dem Vorfeld laut Hotline.

Ausserdem kann mich mein Fahrer zu der Zeit nicht fahren.

Und ich käme statt 17 Uhr mitten in der Nacht an sprich für wenige Stunden eine Nacht im Hotel zu zahlen und Transfer zu der Zeit erschwert.

Flug Köln - Bangkok also über 3500km

Wäre sehr dankbar für Tipps von Profis.

 

Vielen Dank im Voraus!
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Köln nach Bangkok gebucht. Sie wurden nun 13 Stunden vor Abflug darüber informiert, dass der Flug wegen eines Unfalls auf dem Vorfeld 13 Stunden nach hinten verlegt wurde. Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihr Flug wurde 13 Stunden nach hinten verlegt. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. Es könnten Ihnen zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein Unfall auf dem Vorfeld. Obwohl diese Aussage relativ wage ist, habe ich folgende Urteile aus Orientierung gefunden:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" eingeben)

Der Flug eines Fluggastes verspätet sich um mehrere Stunden, weil die Maschine auf dem Rollfeld von einem Bodenfahrzeug beschädigt wurde. Der Fluggast verklagt die Airline nun auf Schadensersatz. Die Airline weigert sich der Zahlung und beruft sich auf außergewöhnliche Umstände.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der Klage stattgegeben. Der Kläger sei für die mehrstündige Verspätung zu entschädigen. In der Kollision eines Bodenfahrzeugs mit einem Flugzeug sei kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

Eine Kollision es Flugzeuges mit einem Bodenfahrzeug auf dem Rollfeld des Flughafens, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.

Fortsetzung im nächsten Post...

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Fortsetzung...

AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.12.2012, Az: 3 C 581/12 (31) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 581/12 (31) reise-recht-wiki" eingeben)

Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Antalya nach Frankfurt am Main gebucht. Der Flug startete allerdings erst mit sieben Stunden Verspätung, weil das Flugzeug kurz vor dem Start mit einem Treppenfahrzeug kollidierte, wodurch die Maschine beschädigt wurde und nicht planmäßig starten konnte. Die Kläger begehren von der Beklagten nun eine Zahlung der Ausgleichspauschalen gemäß Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i. H. v. EUR 400,- pro Person.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für überwiegend begründet. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung liege nicht vor, weil das Treppenfahrzeug mit dem Be- und Entladen der Maschine beschäftigt war und die Beklagte für diesen Vorgang verantwortlich sei. Ein außergewöhnlicher Umstand würde allerdings tatsächlich vorliegen, wenn es zu einer Kollision mit einem Treppenfahrzeug einer anderen Maschine gekommen wäre.

Kollidiert ein Treppenfahrzeug mit einem Flugzeug zusammen, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, wenn das Treppenfahrzeug zu dem Be- und Entladen der Maschine dient.

 

Beide Urteile verneinen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Falle eines Unfalls auf der Landebahn. Beachten Sie dazu unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss einen außergewöhnlichen Umstand also auch beweisen. Der bloße Verweis auf das Vorliegen eines solchen Umstandes ist nicht ausreichend.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

Solange die Fluggsellschaft also nicht nachgewiesen hat, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und Sie die Verspätung des Fluges nicht hätten vermeiden können, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiter bestehen.

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Hallo,

 

ein Tag vor Abflug wurde dein Flug um 13h nach hinten verschoben. Grund dafür soll ein Unfall auf dem Vorfeld sein.

Bei solchen Vorkommnissen haben Fluggäste Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

 

Eine Annullierung kann in Ihrem Fall wohl angenommen werden.  Demzufolge hätten Sie wohlmöglich Ansprüche aus Art. 5 der EG/VO 261/2004, welcher weiter auf Art. 7, 8 und 9 verweist.

 

Zunächst kommt gem. Art. 7 ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht, da die Information über die Flugverschiebung ja lediglich 1 Tag vor Abflug kam.

 

Die Höhe beträgt wiefolgt:

 

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Hier könnte allerdings ein Ausschlussgrund in Form von außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen.

Unter solchen außergewöhnlichen Umständen versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität). Dazu muss die Fluggesellschaft allerdings auch detailliert beweisen können, dass Sie alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens dieser Umstände ergriffen hatte.

In diesem Fall kam es zu einem Unfall auf dem Vorfeld. Dies ist keine genaue Aussage, was tatsächlich vorgefallen ist.

Jedenfalls ist es strittig, wie außergewöhnliche Umstände im Vorumlauf von Flügen zu bewerten sind. Zum Teil herrscht die Auffassung, dass ein außergewöhnlicher Umstand auf einem vorangegangenen Flug ebenfalls beim Folgeflug zu berücksichtigen ist. Einer anderen Ansicht nach werden Verzögerungen, die im Rahmen des Flugumlaufsverfahrens auftreten, nicht als außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 III EG-VO gelten.

Wirkt sich eine Verspätung oder Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands auch auf nicht unmittelbare Folgeflüge aus, soll eine Ausgleichspflicht gem. Art 7 EG-VO des Luftfahrtunternehmens bestehen.

 

Was mir nicht ganz logisch erscheint ist, warum ein Unfall sich noch 2 Tage danach auf einen Flug auswirken soll. Insofern gehe ich davon aus, dass diese Begründung in Zweifel vor Gericht nicht tauglich wäre, um sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen.

 

Ich denke, dass dir ein Anspruch auf die 600 Euro zusteht.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Vgl. EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

 

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