Hallo,
ein Tag vor Abflug wurde dein Flug um 13h nach hinten verschoben. Grund dafür soll ein Unfall auf dem Vorfeld sein.
Bei solchen Vorkommnissen haben Fluggäste Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.
Eine Annullierung kann in Ihrem Fall wohl angenommen werden. Demzufolge hätten Sie wohlmöglich Ansprüche aus Art. 5 der EG/VO 261/2004, welcher weiter auf Art. 7, 8 und 9 verweist.
Zunächst kommt gem. Art. 7 ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht, da die Information über die Flugverschiebung ja lediglich 1 Tag vor Abflug kam.
Die Höhe beträgt wiefolgt:
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Hier könnte allerdings ein Ausschlussgrund in Form von außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen.
Unter solchen außergewöhnlichen Umständen versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität). Dazu muss die Fluggesellschaft allerdings auch detailliert beweisen können, dass Sie alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens dieser Umstände ergriffen hatte.
In diesem Fall kam es zu einem Unfall auf dem Vorfeld. Dies ist keine genaue Aussage, was tatsächlich vorgefallen ist.
Jedenfalls ist es strittig, wie außergewöhnliche Umstände im Vorumlauf von Flügen zu bewerten sind. Zum Teil herrscht die Auffassung, dass ein außergewöhnlicher Umstand auf einem vorangegangenen Flug ebenfalls beim Folgeflug zu berücksichtigen ist. Einer anderen Ansicht nach werden Verzögerungen, die im Rahmen des Flugumlaufsverfahrens auftreten, nicht als außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 III EG-VO gelten.
Wirkt sich eine Verspätung oder Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands auch auf nicht unmittelbare Folgeflüge aus, soll eine Ausgleichspflicht gem. Art 7 EG-VO des Luftfahrtunternehmens bestehen.
Was mir nicht ganz logisch erscheint ist, warum ein Unfall sich noch 2 Tage danach auf einen Flug auswirken soll. Insofern gehe ich davon aus, dass diese Begründung in Zweifel vor Gericht nicht tauglich wäre, um sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen.
Ich denke, dass dir ein Anspruch auf die 600 Euro zusteht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)