Hallo,
Ihr Fall bezieht sich auf eine Flugannullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands. Den angebotenen Ersatzflug wollten Sie nicht nehmen. Nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 hätten Sie eigentlich auch ein Wahlrecht zwischen dem Ersatzflug oder dem Ersatz der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen.
Für Art. 8 der FluggastrechteVO gilt meines Wissens nach nicht der Exkulpationsgrund des Art. 5 III, also durch außergewöhnliche Umstände. Dieser gilt lediglich für den Anspruch des Art. 7 auf Ausgleichsleistungen. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein Ausschlussgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstands greift, sollten Sie meines Erachtens nach trotzdem Ihre Flugscheinkosten zurückbekommen.
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“. (einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")
Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sagt uns Erwägungsgrund 15 der VO:
„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
In Ihrem Fall wurde zunächst von einem technischen Defekt geredet. Ein solcher gilt nach hinreichender Ansicht allerdings eher als ein Ereignis, welches dem allgemeinen Betriebsablauf in einem Luftfahrtunternehmen zuzuordnen ist. Nur in seltenen Fällen ist bei technischen Defekten von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Dies ist in der Regel immer einzelfallabhängig und wird teils auch unterschiedlich in der Rechtsprechung aufgefasst.
Später berief sich Easyjet allerdings wiederum auf Air Traffic Control Restrictions. Fraglich ist nun, ob Entscheidungen der Luftverkehrskontrolle als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist.
Es kommt dahingehend auf den genauen Grund an, weshalb der Flug nicht starten konnte. Bspw. entschied das AG Köln (Urt. v. 24.06.2013, Az.: 131 C 89/12), dass wenn ein Start verschoben werden musste, da kurz vor Abflug ein anderes Flugzeug auf der Startbahn ein Unglück hatte, kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden, solange der Start auf einer anderen Bahn nicht möglich war.
Auch, wenn bspw. ein Computersystem des Flugsicherungsunternehmens ausfällt, hat der BG Schwechat (Urt. v. 21.11. 2014, Az.: 1 C 150/14s13) entschieden, dass dieser Umstand nicht von der Fluggesellschaft zu beeinflussen ist.
Es ist also nicht genau voraussehbar, ob ein Gericht einen außergewöhnlichen umstand bejaht oder nicht. In jedem Fall muss ein Luftfahrtunternehmen allerdings genau darlegen, welche Maßnahmen es zur Vermeidung des Umstands ergriffen hat.
Ich persönlich kenne keinen Anwalt der sich konkret auf Klagen gegen das Unternehmen EasyJet spezialisiert hat. Mir ist allerdings Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Legal Services bekannt.