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Hallo, wir brauchen dringend Hilfe. Kennt jemand einen guten Fachanwalt für Reiserecht der sich mit EasyJet auskennt? Wir haben Probleme mit EasyJet und sind von einem Flugausfall betroffen. EasyJet hat unseren Flug nach Hamburg einfach gecancelt. Am Flughafen sagte uns eine Mitarbeiterin, dass das Flugzeug kauptt wäre und ein neues Flugzeug organisiert werden müsste was leider dauern würde. Also ganz klar ein technischer Defekt am Flugzeug. Sie bot uns ein Umbuchung auf den nächsten Tag an, was für uns nicht in Frage kam, weil wir am Montag wieder in Hamburg sein mussten. Wir mussten uns dann selbst um einen Ersatzflug kümmern und man sagte uns von EasyJet dass wir die Tickets einreichen sollten, alles würde bezahlt.

Haben wir gemacht und jetzt will EasyJet nichts mehr von den Zusagen wissen. Es heisst angeblich wären Air Traffic Control Restrictions Schuld am Flugausfall. Das ist doch eine Lüge. Am Flughafen hat man uns ganz klar gesagt, dass ein Defekt am Flugzeug vorliegt weshalb der Flug gecancelt werden müsste. Jetzt heisst es plötzlich Air Traffic Control Restrictions?

Wir brauchen jetzt einen richtig guten Anwalt weil wir fürchten sonst keine Chance gegen EasyJet zu haben. Wo findet man einen Fachanwalt für Reiserecht oder für solche Flugausfall Fragen? Gibt es Empfehlungen? Gibt es einen Anwalt in Deutschland der sich auf EasyJet Klagen spezialisiert hat?

Das schreibt uns EasyJet zum Flugausfall:

 

Dear M,

Thank you for contacting easyJet.

We have received your EU261 compensation claim. After reviewing your claim we can confirm that your flight from to Hamburg was cancelled due to Air Traffic Control. Compensation is only payable when the cancellation is within our control, a technical fault with an aircraft would be an example. When cancellations are not within our control they are classified under EU law as ‘extraordinary circumstances’. An example of this would be air traffic control strikes or bad weather. As your flight cancellation was caused by Air Traffic Control, this is an extraordinary circumstance, so unfortunately you are not eligible for compensation under article 7 of EU261/2004. Once again we’re sorry for the cancellation of your flight but hope to welcome you on board again soon.
Case Id: -334700001
Claim Ref: FD2VB5N-2017-001
Kind regards,
Nadine
easyJet Customer Services

 

Nachdem wir uns beschwert hatten kam dann diese Antwort:



Dear M,

Thank you for your email.

We can reconfirm that your flight to Hamburg airport was cancelled due to an Air Traffic Control Restrictions.
As your flight cancellation was caused by an Air Traffic Control Restrictions, which is an extraordinary circumstance, you are not eligible for compensation under article 7 of EU261/2004. Whilst we realise you are disappointed, we hope you understand the reasons behind the decision. We now consider this case closed and will not respond to any further correspondence about your claim. If you wish to take this further you should refer your complaint to CEDR Services Limited, International Dispute Resolution Centre who is approved by the Civil Aviation Authority to provide an independent review of complaints. There is a fee for using this service.
Once again we are sorry for the cancellation of your flight but hope to welcome you on board again soon.
Case Number :- 334700001
Claim Reference : FD2VB5N-2017-001
Kind regards,
Nadine
easyJet Customer Services

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

 

Ihr Fall bezieht sich auf eine Flugannullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands. Den angebotenen Ersatzflug wollten Sie nicht nehmen. Nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 hätten Sie eigentlich auch ein Wahlrecht zwischen dem Ersatzflug oder dem Ersatz der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen.

Für Art. 8 der FluggastrechteVO gilt meines Wissens nach nicht der Exkulpationsgrund des Art. 5 III, also durch außergewöhnliche Umstände. Dieser gilt lediglich für den Anspruch des Art. 7 auf Ausgleichsleistungen. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein Ausschlussgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstands greift, sollten Sie meines Erachtens nach trotzdem Ihre Flugscheinkosten zurückbekommen.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“. (einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")

 

Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sagt uns Erwägungsgrund 15 der VO:

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

In Ihrem Fall wurde zunächst von einem technischen Defekt geredet. Ein solcher gilt nach hinreichender Ansicht allerdings eher als ein Ereignis, welches dem allgemeinen Betriebsablauf in einem Luftfahrtunternehmen zuzuordnen ist. Nur in seltenen Fällen ist bei technischen Defekten von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Dies ist in der Regel immer einzelfallabhängig und wird teils auch unterschiedlich in der Rechtsprechung aufgefasst.

 

Später berief sich Easyjet allerdings wiederum auf Air Traffic Control Restrictions. Fraglich ist nun, ob Entscheidungen der Luftverkehrskontrolle als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist.


Es kommt dahingehend auf den genauen Grund an, weshalb der Flug nicht starten konnte. Bspw. entschied das AG Köln (Urt. v. 24.06.2013, Az.: 131 C 89/12), dass wenn ein Start verschoben werden musste, da kurz vor Abflug ein anderes Flugzeug auf der Startbahn ein Unglück hatte, kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden, solange der Start auf einer anderen Bahn nicht möglich war.

Auch, wenn bspw. ein Computersystem des Flugsicherungsunternehmens ausfällt, hat der BG Schwechat (Urt. v. 21.11. 2014, Az.: 1 C 150/14s13) entschieden, dass dieser Umstand nicht von der Fluggesellschaft zu beeinflussen ist.

 

Es ist also nicht genau voraussehbar, ob ein Gericht einen außergewöhnlichen umstand bejaht oder nicht. In jedem Fall muss ein Luftfahrtunternehmen allerdings genau darlegen, welche Maßnahmen es zur Vermeidung des Umstands ergriffen hat.

 

Ich persönlich kenne keinen Anwalt der sich konkret auf Klagen gegen das Unternehmen EasyJet spezialisiert hat. Mir ist allerdings Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Legal Services bekannt.

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Ihr Flug nach Hamburg wurde annulliert. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen die Europäische Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Im Falle einer Annullierung kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung bestehen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

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