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Hallo,

der Abflughafen Ihrer Reise wurde geändert. Da Sie keinerlei genauere Angaben machen, gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine Änderung im Rahmen einer Pauschalreise geht.

Demnach richten sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Einschlägige Rechtsnormen findet man in den §§651 a-m des BGB.

Natürlich haben Sie bei einer Pauschalreise jederzeit das Recht vor Beginn der Reise von dieser zurückzutreten. Dies ergibt sich aus §651 i:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

Allerdings ist es möglich, dass Sie dann nicht die vollen Reisekosten zurückerstattet bekommen.

Es gibt allerdings noch andere Möglichkeiten. Denn die Änderung des Flughafens könnte möglicherweise einen Reisemangel darstellen, der zu einer Reisepreisminderung führen könnte. Denn gem. §651 c BGB ist der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dazu ist zu sagen, dass ein solcher Mangel nur angenommen werden kann, wenn der abweichende Flughafen eine unzumutbare Änderung darstellt. Ob dies bei Berlin – Leipzig der Fall ist, ist schwer zu sagen.
Eine Reisepreisminderung würde sich wenn dann auf die Gesamtzeit der verspäteten Ankunft am Endziel beziehen.
 

Hier einige Urteile in den eine Minderung bejaht wurde:

AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1997; Az: 53 C 7069/97
Minderung von 100 % bezogen auf Tagespreis, da die Ortsänderung des Zielflughafens bei der Rückreise eintägigen Transfer erforderte.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen statt fand.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998; Az: 25 C 7283/98
Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.

 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.


Die Verschiebung des Zielflughafens könnte einen solchen unzumutbaren Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

 

Die Flugverlegung von Berlin nach Leipzig könnte also tatsächlich einen Reisemangel begründen. Liegt ein Reisemangel tatsächlich vor, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung gem. § 651 d, Schadensersatz gem. § 651 f, oder Rücktritt gem. § 651 e zu.

 

 

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