Hallo Britta,
bei Ihrer Reise ist ja in der ersten Woche so einiges schief gegangen. Zum Einen sind Sie sie erst am 21.12.2014 in Christchurch angekommen und dann kam Ihr Gepäck auch noch erst am 25.12.2014 bei Ihnen an. Selbstverständlicherweise fragen Sie sich welche Ansprüche sich für Sie in einer solchen Situation ergeben.
Sie geben an eine Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht zu haben. Dieses tritt jedoch nur als Vermittler auf, sodass Sie mögliche Ansprüche gegenüber dem eigentlichen Reiseveranstalter geltend machen (z.B. könnte das TUI,DERTour usw. sein) müssen.Somit haben Sie mit dem entsprechenden Reiseveranstalter einen Reisevertrag gemäß §651a BGB geschlossen. Damit können sich für Sie Ansprüche aus den §§651a-m BGB ergeben, wenn die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft ist. Nach diesem Paragraphen ist eine Reise mangelhaft wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag zustande gekommenen Nutzen aufheben oder mindern.
Zum besseren Verständnis möchte ich meinen Beitrag in 3 Teile teilen: den Flug, die Probleme mit dem Gepäck und welche Möglichkeiten Sie haben könnten, um für die 4 vergangen Tage Schadensersatz zu bekommen.
1. Der Flug
Im Fall einer Flugverspätung in einer Pauschalreise,kann dem Reisenden eine Reisepreisminderung gemäß §651 d zustehen, wenn diese Verspätung als Reisemangel angesehen wird. Als Reisemangel wird eine Verspätung jedoch erst angesehen wenn sie mehr als 4 Stunden beträgt. Da die Verspätung in Ihrem Fall allerdings genau 4 Stunden betragen hat, können Sie meines Erachtens nach leider keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB für die Flugverspätung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Dazu auch folgendes Urteil:
AG Rostock, Urteil vom 4.4.2012, Az. 47 C 299/11 (bei Google zu finden unter: "47 C 299/11 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil hat das Amtsgericht Rostock entschieden, das eine Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB um 5% des Reisepreises pro Stunde erst bei einer Abflugverspätung von 5 Stunden in Betracht kommt.
2. Die Gepäckverspätung
Bei Problemen rund um das Gepäck ist nicht der Reiseveranstalter zur Verantwortung zu ziehen, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen,in Ihrem Fall Etihad Airways. Anspruchsgrundlage ist auch nicht das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m des BGB, sondern das Montrealer Übereinkommen. In Bezug auf das Gepäck legt es Ansprüche fest, die für den Reisenden aufgrund von Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Verspätung des Gepäcks entstehen können.
Da es sich in Ihrem Fall um eine Gepäckverspätung handelt ist der Fokus auf Artikel 19 des Überinkommens zu legen:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäcken oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergeifen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 liegt der Höchstbetrag für den Schadensersatz bei 1.131 Sondererziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300€. Somit könnten Sie meiner Meinung nach die Erstattung der Kosten für die Kleidung, die Wohnmobilfahrten und die Telefonkosten von der Fluggesellschaft verlangen.
Dazu auch folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google eingeben: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wie in Ihrem Fall hat sich auch hier das Gepäck der Kläger bei einer Pauschalreise um 4 Tage verspätet und der Klägerin wurde ein Schadensersatz sowie eine Reisepreisminderung durch die Reiseveranstalterin zugesprochen. Gemäß diesem Urteil könnten also auch Sie durch die Gepäckverspätung eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)
Hier hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für Kleidungsstücke und Körperpflege zu erstattet werden müssen. Zusatz- und Luxusprodukte jedoch nicht. Fraglich ist hier also in wie weit die Telefonkosten und die Wohnmobilfahrten als Zusatz- oder Luxusprodukte zählen. In diesem Fall könnte ein Anwalt wahrscheinlich mehr Aufschluss bringen.
3. Schadensersatz für die 4 vergangen Urlaubstage
Sie könnten gemäß §651 f Absatz 2 Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Dazu muss die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Da Sie erklären das Sie durch die Gepäckverspätung nicht die Möglichkeit hatten alle geplanten Besichtigungen durchzuführen, handelt es sich meiner Meinung um einen eine erhebliche Beeinträchtigung. Dazu kommt ja auch das die Beschaffung des Gepäcks mit sehr viel Stress verbunden war, wodurch die Urlaubsfreude weiter gemindert wurde.
Fristen
Die Verspätung des Gepäcks muss sofort nach Kenntnisnahme gemeldet werden, andernfalls können die von mir genannten Ansprüche gar nicht erst entstehen. Des Weiteren müssen Ansprüche aus den §§651c-f BGB innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Da Sie bereits vor 4 Jahren geflogen sind, würden die Ansprüche die ich hier aufgeführt habe bereits verjährt sein. Da Sie jedoch meinten das Sie nach der Heimkehr direkt einen Anwalt eingeschaltet haben, hätten Sie die Fristen eingehalten. Theoretisch müssten Sie die Ansprüche also geltend gemacht haben können.