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Hallo liebes Forum.

 

Ich wollte letztes Jahr im Februar von Wien nach Tallinn fliegen, um meine Verlobte zu besuchen. Dazu wollte ich am 10.02 von Wien nach Kopenhagen, mit Austrain Airline, und dann weiter von Kopenhagen nach Tallinn, jetzt mit Scandinavian Airlines, wo ich ursprünglich 12:10 landen sollte.

 

Allerdings wurde der erste Flug mit der Kennung OS 301/SK 9402 am 10.02 annulliert, sodass ich mit einem Ersatzflugzeug von Wien nach Frankfurt, und von da  mit dem Flug LH 882 nach Tallinn fliegen musste, wo ich allerdings erst 16:33, also mit 4 Stunden Verspätung ankam.

Das ausführende Unternehmen war Austrian Airlines und Scandinavian Airlines SAS.

 

Als ich in Wien von der Annullierung erfuhr, wandte ich mich sofort an den Infoschalter von Austria Airlines, um nachzufragen, warum es zu diesem Ausfall kam. Mir wurde gesagt, der Grund dafür einen widrige Wetterbedingungen, genauer gesagt das Schneechaos gewesen. Es stimmt zwar, dass es viel geschneit hat, jedoch war dies am 09.02, und am 10.02 eben NICHT.

Und selbst dann bin ich doch der Meinung, da vor allem schon bekannt war, dass es zu so einem Wetter kommt, dass die Airline dafür hätte sorgen können, dass ich noch rechtzeitig , und nicht mit so einer enormen Verspätung in Tallinn ankomme oder irre ich mich?

 

Kann ich Von der Fluggesellschaft Entschädigung für die verspätete Ankunft verlangen, gerade weil das Schneechaos nicht an dem Tag stattfand, an welchem ich geflogen bin?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten einen Flug von Wien über Kopenhagen nach Talinn fliegen. Der Flug von Wien nach Kopenhagen wurde jedoch annulliert, weshalb Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Ihr Flug wurde annulliert.

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte Ihren Flug aufgrund des Schneechaos ab. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. Der Umstand, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge wie gewohnt durchgeführt haben, könnte ein Hinweis darauf sein, dass der Sturm möglicherweise keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt hat.

Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

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