Hallo,
leider kam es bei Ihrer Pauschalreise zu Problemen mit den Flügen. Geplant war der Flug von Salzburg nach Sharm El-Sheik am 25.10.2014. Leider wurden Sie im Nachhinein auf einen anderen Flug umgebucht, nämlich auf den 26.10.2014. Insofern konnten Sie erst einen Tag später in den Urlaub fahren und fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.
In erster Linie sollten sich Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben auch an den Veranstalter der Reise wenden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Denn der Veranstalter ist ihr Vertragspartner, die Airline agiert in diesem Fall lediglich als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.
So wie ich das verstehe, wurden Sie schon im Voraus auf den anderen Flug umgebucht, also haben nicht erst am Flughafen von der Umbuchung erfahren, oder irre ich mich da?
Jedenfalls kommt es häufig zu dem Fall, dass die vorher gebuchten Flugzeiten im Nachhinein nochmal vom jeweiligen Reiseveranstalter geändert werden. Dies wird auch des Öfteren in den AGB statuiert, das sollten Sie besser nochmal nachlesen. Allerdings ist nicht jede Flugzeitenänderung auch für den jeweiligen Fluggast hinnehmbar. Vorliegend wurde die Hinreise um einen ganzen Tag verschoben. Dies könnte durchaus einen Mangel der Reise gem. §651 c I BGB darstellen. Liegt nämlich ein solcher Mangel vor, so ist ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung möglich.
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)
Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.
Dies bedeutet, dass eventuell auch ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage des §651 f II BGB möglich ist, da Sie die Reise ja einen ganzen Tag später antreten mussten. Dies ist meiner Meinung nach schon eine erhebliche Beeinträchtigung.
Allerdings ist mit aufgefallen, dass Ihre Reise schon 2014 stattfand. Dies könnte bei der Durchsetzung ihrer Rechte ein erhebliches Problem darstellen. Denn in §651 g BGB finden Sie die Regelung über die Fristen.
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Insofern sind die Ansprüche rechtlich gesehen bereits verjährt. Sie können trotzdem probieren Ihre Rechte einzufordern, doch wird der Veranstalter wohl als erstes die Verjährung dagegen einwenden.