Sie haben einen Flug von Wien nach Ho-Chi-Minh-Stadt über Dubai gebucht. Ihr Zubringerflug von Wien nach Dubai hatte allerdings eine Verspätung von 3 Stunden, sodass Sie Ihren Anschlussflug in Dubai verpasst haben und somit später in Ho-Chin-Minh-Stadt angekommen sind. Nun fragen Sie sich ob Sie irgendwelche Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen können, obwohl der Zielflughafen sich nicht im Bereich der EU befanfd.
Zu Beginn möchte ich zunächst folgendes Urteil anbringen, welches Aufschluss darüber bringen soll, ob die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall anzuwenden ist:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de)
Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung, da sich sein Zubringerflug um 3 Stunden verspätet hat und er somit seinen Anschlussflug nicht erreichen konnte.Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger einen solchen Anspruch zugesprochen und erklärte zudem das es nicht wichtig sei, ob sich der Zielflughafen außerhalb der EU befindet, wenn die Flugverspätung auf europäischem Boden zustande gekommen ist.
Auf Grund von diesem Fall denke ich, dass auch Ihnen eine solche Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung für den Zubringerflug zusteht, da die Flugverspätung in Wien entstanden ist und dieses sich auf europäischem Boden befindet. Zudem betrug Ihre Verspätung am Zielflughafen 3 Stunden.Neben der Ausgleichszahlung könnten Ihnen durch dieses Urteil auch Entschädigungsleistungen für aufgebrachte Kosten für z.B. Verpflegung während der Wartezeit zustehen.
Hier auch mal der Artikel 7 Absatz 1:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,
b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3000 km,
c) 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) und b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Danach steht Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu, da die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen mehr als 3000 km beträgt.
Zum Schluss möchte ich noch ein paar weitere Urteile auflisten, die Ihren Anspruch meines Erachtens nach ebenfalls stützen:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. 51 C 14016/11 (bei Google zu finden unter: "51 C 14016/11 reise-recht-wiki.de)
Auch hier wurde dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz zugesprochen, da sich der Zubringerflug um 3 Stunden verspätet hat. Außerdem legte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruch nicht allein die Strecke des Zubringerfluges, sondern die gesamte Entfernung zu berücksichtigen sei.