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Liebes Forum,

uns ist etwas passiert, was man keinem Urlauber wünscht:

während unseres Urlaubs waren wir von einem Streik betroffen!

Genauer gesagt handelte es sich dabei um den, auch in der Presse beschriebenen, Streik der Tuifly.

 

In der Presse wurde er unter anderem als „wilder Streik“ bezeichnet, viele Mitarbeiter der Crew von Tuifly haben sich krankgemeldet, und deswegen wurden viele Flüge annulliert.

 

So auch leider der Flug von München nach Palma, an den ich und meine Frau eigentlich teilnehmen wollten. Wir hatten sehr lange auf diesen Urlaub gespart, und familiär lief es in letzter Zeit auch nicht so ganz rund, weshalb wir diesen Urlaub echt verdient und gebraucht hätten.

Jedenfalls wollten wir ursprünglich am 03.10.2017 mit Tuifly von München nach Palma de Mallorca fliegen. Unsere Flugnummer sollte die X3 2406 sein.  Wir wollten 17:30 starten, und gegen 20:00 landen. Als wir jedoch am Flughafen ankamen, wurde uns mitgeteilt, dass der Flug aufgrund des eben von mir genannten Streiks nicht stattfinden würde, er wurde also annulliert. Uns wurde angebote, erst am nächsten Tag 11:30 mit dem Flugzeug von München nach Palma zu fliegen.

Dieses Angebot nahmen wir natürlich an, damit wir wenigstens noch ein bisschen Urlaub machen konnten. Wir kamen also 17,5 Stunden später in Mallorca an als geplant.

Als ich wieder zu Hause war, der Urlaub an sich war übrigens sehr schön, wendete ich mich an TUI, um eine Entschädigung für den einen Tag Urlaub, den wir nicht wahrnehmen konnten, zu erhalten.

Sie schrieben mir, dass sie mir 70 Euro zahlen würden, aber nichts anderes.

Ich bin empört, das ist doch viel zu wenig!

Selbst wenn wirklich so viele Leute krank gemacht hätten, hätte doch wenigstens im Voraus so disponiert werden können, dass möglichst viele Leute in den Urlaub fliegen können. Zumal laut Infoschalter am 03.10 die ganze Crew am Flughafen war. Es fehlte aber das Flugzeug.

Ich habe zu diesem Thema auch zwei Zeitungsartikel gefunden, die den Streik unterlegen:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kritik-an-protestaktion-von-tuifly-mitarbeitern-14472180.html

 

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/flugausfaelle-bei-air-berlin-tuifly-kann-kaum-gegen-krankmeldungen-vorgehen/14649014.html

 

kann ich von der Fluggesellschaft mehr als die 70 Euro verlangen?

Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

 

Sie waren ebenfalls eine der betroffenen Passagiere, die aufgrund des Streiks der TuiFly-Mitarbeiter nicht ihren ursprünglich gebuchten Flug wahrnehmen konnten. Daraufhin wurden Sie auf eine Maschine am nächsten Tag umgebucht, kamen allerdings trotzdem 17, 5 Stunden später als geplant in Mallorca an. Als Entschädigung hat Tuifly Ihnen lediglich 70 Euro versprochen.

Hintergrund der ganzen Sache war die steigende Anzahl von Krankmeldungen des Tuifly-Personals im Herbst 2016. Der Grund dafür war wahrscheinlich das Unverständnis der Mitarbeiter über Umstrukturierungsmaßnahmen die seitens der Leitung des Unternehmens in Planung waren.

Infolgedessen kam es zu mehreren Klagen aufgrund unzufriedener Fluggäste, die ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend machen wollten.

Nun verhandelte vergangenen Monat der EuGH in den Rechtssachen C-195/17 sowie C-292/17 über die Frage, ob ein „wilder Streik“ als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung gewertet werden kann. Denn wenn ein solcher Umstand vorliegt, so muss das Luftfahrtunternehmen keine Entschädigungszahlungen nach Art. 7 der Verordnung an die Passagiere zahlen, wenn sich der Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, dass solche wilden Streiks eigentlich rechtlich unzulässige Maßnahmen darstellen. Tuifly steht hier vor dem Problem der Beweisführung. Zwar sprechen die Indizien der zahlreichen Krankschreibungen für einen solchen wilden Streik, doch muss man bis zum Beweis des Gegenteils von einer Krankheit der betroffenen Personen ausgehen.

Auch in der Instanzrechtsprechung gab es einige Uneinigkeiten, wie Sie den folgenden Urteilen entnehmen können:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Wie der EuGH diese Rechtslage nun bewerten wird ist schwer zu sagen.

Denn einerseits muss ein außergewöhnlicher Umstand aus den normalen betrieblichen Abläufen eines Luftfahrtunternehmens herausstechen. Andererseits kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Sie könnten theoretisch ebenfalls Klage einreichen, dann aber möglicherweise auch ohne Erfolg. Eine andere Möglichkeit wäre abzuwarten wie sich der EuGH in den kommenden Wochen äußern wird. Allerdings sollten Sie dazu die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §195 BGB beachten.

 

Generell könnte Ihnen je nach Entfernung ein Anspruch zwischen 250 Euro bis 600 Euro pro Person zustehen. Bei der Strecke München – Mallorca wären das wohl 250 Euro. 

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Fluggesellschaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugannullierungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstrukturierungsplänen der Fluggesellschaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung aufgrund der Flugannullierung zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Personalausfall aufgrund massenhafter Krankmeldung stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdienstuntauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaftlichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firmenumstrukturierungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeitsrechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdienstuntauglichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risikobehafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.

Demnach ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

Dasselbe hat auch das AG Hannover entschieden:

AG Hannover, Urt. v. 09.02.2017, Az. 509 C 12714/16

In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein Fluggast des betroffenen Fluges konnte mit seiner Familie Rhodos schließlich mit einigen Stunden Verspätung erreichen, da die Fluggesellschaft nach Bekanntwerden des "Wilden Streiks" den Flugplan änderte und sofort Sub-Charter bei anderen Airlines in Anspruch nahm. Aufgrund der Verspätung klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Es ist also wahrscheinlich von dem Vorliegen eiens außergewöhnlichen Umstandes auszugehen, der diese vom Leisten einer Ausgleichszahlung befreit.

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