Hallo,
auf Ihrem Hinflug in den wohlverdienten Urlaub kam es leider zu einem Problem mit dem entsprechenden Flugzeug, da dieses kurz zuvor mit einem anderen auf der Rollbahn kollidiert ist. Da Sie auf den Weg nach Helsinki waren aber dazu in Amsterdam einmal umsteigen musste, war dies natürlich sehr ärgerlich, da Sie zwar einen späteren Ersatzflug nehmen konnten, Ihren Anschlussflug allerdings trotzdem verpasst haben. Daraufhin sind Sie erst 22:20 Uhr statt wie geplant 13:20 Uhr in Helsinki gelandet. Am Schalter wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht bestehe.
Frage 1: Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Fluggäste, haben i.d.R. dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn Sie von einer Annullierung oder großen Verspätung getroffen sind. Bei Ihnen lag eine Annullierung des ersten Fluges vor, sodass Sie ihren Anschlussflug verpasst haben. Der EuGh hat diesbezüglich einst entschieden, dass Ausgleichszahlungen auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste den endgültigen Zielflughafen mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht haben. Dies gilt auch wenn der vorherige Flug einer Verspätung die dann zum Verpassen des Anschlussfluges geführt hat, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07.
Insofern könnte Ihnen also durchaus einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 I der EG-VO 261/2004 zustehen. Diese belaufen sich auf verschiedene Höhen, je nach Flugstre>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Frage 2: Ist die Flugzeugkollision ein außergewöhnlicher Umstand?
Allerdings macht Art. 5 III EG-VO 261/2004 eine Ausnahme von diesem Grundsatz
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist ob die Kollision der zwei Flugzeuge einen solchen Umstand auch darstellt. Dazu sei auf folgende Urteile verwiesen:
AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 (Google-Suche: „10 C 1551/15 reise-recht-wiki“)
Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der FluggastrechteVO zu.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)
Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.
EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)
Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.
Insofern ragt eine Kollision nicht unüblich aus dem alltäglichen Flugalltag heraus. Daher muss ein Luftfahrtunternehmen mit einem solchen Vorkommnis rechnen und kann sich insofern nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand berufen. Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es immer eine Abwägung des Einzelfalls ist und Gerichte auch anders entscheiden können. Zudem ist dies nur meine Auffassung der Dinge und ersetzt keinen Gang zum Fachanwalt.
Trotzdem bin ich der Auffassung, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.