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Hallöchen,

ich wollte vor 3 Wochen zusammen mit meinem Mann von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki fliegen. Es sollte eine Reise zu unserem Jahrestag werden und für Entspannung von all dem Stress sorgen…Da hatten wir uns aber zu früh gefreut!

Ursprünglich sollten wir um 6:00 Uhr von Stuttgart abfliegen, also machten sich mein Mann und ich um circa 4:00 Uhr auf dem Weg, um genügend Zeit für den Check-In und die Sicherheitskontrolle zu haben. Am Check-In angekommen, verlief soweit alles problemlos. Doch danach kam dann die Durchsage, dass der Flug KL1866 von Stuttgart nach Amsterdam annulliert wurde. Wir trauten unseren Ohren kaum und hofften uns verhört zu haben, aber die Anzeige bestätigte leider unsere Befürchtungen…Mein Mann rannte daraufhin zurück zum Schalter und wollte fragen, warum unser Flug annulliert wurde und wie wir jetzt nach Amsterdam kommen sollten, wir hatten schließlich einen Anschlussflug nach Helsinki zu erreichen!

Am Schalter angekommen herrschte das blanke Chaos! Wir warteten etwa eine Stunde, bis wir überhaupt zu Wort kommen konnten, indem wir einen vorbeieilenden Mitarbeiter ansprachen. Er notierte unsere Namen und wollte sich gleich wieder an uns wenden. Wir sahen ihn allerdings nie wieder! Nach einer weiteren Stunde drängte sich mein Mann, gestresst bis zum Himmel, an den Schalter der first-class und fragte bemüht freundlich die Dame, die gerade nichts zu tun hatte, was jetzt genau passieren soll.

Sie wollte uns freundlich zurück an den economy-Schalter schicken, da wir schließlich keine first-class-Tickets hatten. Mein Mann blieb aber hart und nach einer kurzen Diskussion erklärte sie sich bereit uns den nächstmöglichen Flug nach Amsterdam zu buchen. Der nächste Flug sollte gegen 15:00 Uhr abfliegen. Ob wir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, fragten wir natürlich auch noch, da wir schließlich sehr viel später als geplant in Helsinki ankommen würden! Grund für die Annullierung war eine Kollision zweier Flugzeuge, wodurch unser Flugzeug touchiert und dadurch flugunfähig wurde. Uns wurde mitgeteilt, dass eine Flugzeugkollision kein Ereignis darstellt, wofür KLM keine Verantwortung übernimmt. Zumal die Kollision von einer anderen Fluggesellschaft verschuldet worden sei. Stimmt das?

Haben wir tatsächlich kein Recht auf Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung?

Dass wir den Anschlussflug in Amsterdam verpasst haben, muss ich wohl nicht erwähnen, wir sind dann statt um 13:20 Uhr um 22:20 Uhr in Helsinki gelandet. Nach diesem Stress hatten wir uns den Urlaub mehr als verdient!! Der Rückflug verlief dann letzte Woche Gott sei Dank ereignislos.

Hier also nochmal meine Fragen, von denen ich hoffe, dass sie jemand beantworten kann:

  • Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung?
  • Ist die Flugzeugkollision ein außergewöhnlicher Umstand?

Danke für die Hilfe!!!

Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo,

auf Ihrem Hinflug in den wohlverdienten Urlaub kam es leider zu einem Problem mit dem entsprechenden Flugzeug, da dieses kurz zuvor mit einem anderen auf der Rollbahn kollidiert ist. Da Sie auf den Weg nach Helsinki waren aber dazu in Amsterdam einmal umsteigen musste, war dies natürlich sehr ärgerlich, da Sie zwar einen späteren Ersatzflug nehmen konnten, Ihren Anschlussflug allerdings trotzdem verpasst haben. Daraufhin sind Sie erst 22:20 Uhr statt wie geplant 13:20 Uhr in Helsinki gelandet. Am Schalter wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht bestehe.

Frage 1: Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Fluggäste, haben i.d.R. dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn Sie von einer Annullierung oder großen Verspätung getroffen sind. Bei Ihnen lag eine Annullierung des ersten Fluges vor, sodass Sie ihren Anschlussflug verpasst haben. Der EuGh hat diesbezüglich einst entschieden, dass Ausgleichszahlungen auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste den endgültigen Zielflughafen mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht haben. Dies gilt auch wenn der vorherige Flug einer Verspätung die dann zum Verpassen des Anschlussfluges geführt hat, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07.

Insofern könnte Ihnen also durchaus einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 I der EG-VO 261/2004 zustehen. Diese belaufen sich auf verschiedene Höhen, je nach Flugstre>a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Frage 2: Ist die Flugzeugkollision ein außergewöhnlicher Umstand? 

Allerdings macht Art. 5 III EG-VO 261/2004 eine Ausnahme von diesem Grundsatz


Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist ob die Kollision der zwei Flugzeuge einen solchen Umstand auch darstellt. Dazu sei auf folgende Urteile verwiesen:

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 (Google-Suche: „10 C 1551/15 reise-recht-wiki“)

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Insofern ragt eine Kollision nicht unüblich aus dem alltäglichen Flugalltag heraus. Daher muss ein Luftfahrtunternehmen mit einem solchen Vorkommnis rechnen und kann sich insofern nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand berufen. Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es immer eine Abwägung des Einzelfalls ist und Gerichte auch anders entscheiden können. Zudem ist dies nur meine Auffassung der Dinge und ersetzt keinen Gang zum Fachanwalt.

 

Trotzdem bin ich der Auffassung, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

auf Ihrem Hinflug in den wohlverdienten Urlaub kam es leider zu einem Problem mit dem entsprechenden Flugzeug, da dieses kurz zuvor mit einem anderen auf der Rollbahn kollidiert ist. Da Sie auf den Weg nach Helsinki waren aber dazu in Amsterdam einmal umsteigen musste, war dies natürlich sehr ärgerlich, da Sie zwar einen späteren Ersatzflug nehmen konnten, Ihren Anschlussflug allerdings trotzdem verpasst haben. Daraufhin sind Sie erst 22:20 Uhr statt wie geplant 13:20 Uhr in Helsinki gelandet. Am Schalter wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht bestehe.

Frage 1: Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Fluggäste, haben i.d.R. dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn Sie von einer Annullierung oder großen Verspätung getroffen sind. Bei Ihnen lag eine Annullierung des ersten Fluges vor, sodass Sie ihren Anschlussflug verpasst haben. Der EuGh hat diesbezüglich einst entschieden, dass Ausgleichszahlungen auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste den endgültigen Zielflughafen mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht haben. Dies gilt auch wenn der vorherige Flug einer Verspätung die dann zum Verpassen des Anschlussfluges geführt hat, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07.

Insofern könnte Ihnen also durchaus einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 I der EG-VO 261/2004 zustehen. Diese belaufen sich auf verschiedene Höhen, je nach Flugstre>a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Frage 2: Ist die Flugzeugkollision ein außergewöhnlicher Umstand? 

Allerdings macht Art. 5 III EG-VO 261/2004 eine Ausnahme von diesem Grundsatz


Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist ob die Kollision der zwei Flugzeuge einen solchen Umstand auch darstellt. Dazu sei auf folgende Urteile verwiesen:

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 (Google-Suche: „10 C 1551/15 reise-recht-wiki“)

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Insofern ragt eine Kollision nicht unüblich aus dem alltäglichen Flugalltag heraus. Daher muss ein Luftfahrtunternehmen mit einem solchen Vorkommnis rechnen und kann sich insofern nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand berufen. Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es immer eine Abwägung des Einzelfalls ist und Gerichte auch anders entscheiden können. Zudem ist dies nur meine Auffassung der Dinge und ersetzt keinen Gang zum Fachanwalt.

 

Trotzdem bin ich der Auffassung, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

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Sie wollten einen Flug von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki wahrnehmen. Der Flug von Stuttgart nach Amterdam hatte jedoch eine Verspätung aufgrund einer Kollision zweier Flugzeuge, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung 9 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

Easyjet gibt an, dass Grund für die Annullierung die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe. Der Flughafen habe die Annullierung der Flüge angeordnet.

Entscheidend ist nun, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. ´

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. In Ihrem Fall war Ursache für die Verspätung ein Unfall zwischen zwei Flugzeugen auf der Rollbahn.

Fortsetzung...

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Hierzu ein paar ähnliche Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" gefunden werden)

Der Flug eines Fluggastes verspätet sich um mehrere Stunden, weil die Maschine auf dem Rollfeld von einem Bodenfahrzeug beschädigt wurde. Der Fluggast verklagt die Airline nun auf Schadensersatz. Die Airline weigert sich der Zahlung und beruft sich auf außergewöhnliche Umstände.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der Klage stattgegeben. Der Kläger sei für die mehrstündige Verspätung zu entschädigen. In der Kollision eines Bodenfahrzeugs mit einem Flugzeug sei kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.12.2012, Az: 3 C 581/12 (31) (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" gefunden werden)

Kollidiert ein Treppenfahrzeug mit einem Flugzeug zusammen, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, wenn das Treppenfahrzeug zu dem Be- und Entladen der Maschine dient.

In diesem Urteil wurde jeweils entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Kollision mit einem Treppenfahrzeug nicht anzunehmen ist. In Ihrem Fall handelte es sich jedoch um eine Kollision mit einem anderen Flugzeug. Fraglich ist also, ob auch in einem solchen Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist. Um dieses zu beurteilen, müssten der Sachverhalt genau analysiert werden. Hier ist beispielsweise entscheidend, wer den Unfall verursacht hat usw.

Sie sollten aber beachten, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen zu beweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um Ihren Flug zu gewährleisten, bzw. Sie rechtzeitig zu informieren. Siehe folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05C (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 14 C 672/05C reise-recht-wiki" gefunden werden)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: 5 C 1059/10 reise-recht-wiki" gefunden werden)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und dazu auffordern, Ihnen die genauen Umstände der Annullierung zu erläutern.

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